Was zählt zur Arbeitszeit auf Reisen?

8 Antworten

Reisezeit ist nicht gleich Arbeitszeit. Sonst wären Geschäftsreisen gar nicht möglich.

Reisezeit lässt sich auch in aktive und passive Reisezeit einordnen. So handhaben es viele Unternehmen. Aktvi wäre dann z.B. wenn du selbst das Autofährst, wenn du am Flughafen umsteigen musst, Check in usw.

Passiv wäre die Dauer des Fluges, wenn du bei jemand im Auto mitfährst, oder wenn du Zug fährst.

Mein Unternehmen unterscheidet bei der Reisezeit nicht und zahlt beides, allerdings bis zu einem Maximum.

Bei einem unserer Partner weiß ich, dass die zwischen aktiv und passiv unterscheiden. 

Die Antworten hier belegen zwar, dass Dienstreisen in den Unternehmen sehr unterschiedlich - und leider oft gesetzeswidrig - abgerechnet werden, aber eben nicht was dem Gesetz entspricht.

Gem. Bundesresikostengesetz § 2 (2) gilt: "Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte."

Dies entspricht auch einem Urteil des EUGH - siehe http://www.focus.de/finanzen/recht/arbeitnehmer-im-aussendienst-eugh-stellt-klar-anfahrtszeit-ist-arbeitszeit_id_4937437.html

Abweichungen davon wären nur lt. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich, nicht jedoch allein aufgrund eines Arbeitsvertrages.

Ob man als Arbeitnehmer jedoch seine Recht nutzt oder "großzügig" darauf verzichtet, ist etwas ganz anderes

naja, das kann ja wohl nur für tageseinsätze gelten. denn wenn man jetzt in deutschland abfährt zum kunden in den usa, dann ist ja die reise nicht erst beendet wenn man wieder in deutschland ankommt, sondern wenn man im hotel in den usa ankommt denke ich

Ich würde lieber mal in meinen Arbeitsvertrag schauen, wie das dort geregelt ist! Das ist nämlich erstmal ausschlaggebend und alles andere leitet sich von dort aus ab!

stimmt leider nicht ... gesetzliche Regelungen müssen nicht extra im Arbeitsvertrag stehen aber trotzdem von beiden Seite eingehalten werden

@ThomasAral

Das ist zwar richtig, jedoch hinsichtlich der Anerkennung der Reisezeit als Arbeitsstunden / Bezahlung derer siehe die Antwort von @Hexle2.

Einer meiner früheren Arbeitgeber hatte eine innerbetriebliche Regelung, dass die Hälfte der Reisezeit als Arbeitszeit anerkannt wurde. Dies halte ich für fair.

Dabei gab es allerdings für Ingenieure, die ständig unterwegs waren, auch noch Sonderregeln. Die sahen u.a. so aus, dass das Gehalt entsprechend aufgestockt wurde, sodass man nicht mehr um solche Dinge feilschen musste (==> siehe hierzu auch die Antwort von @TretbootHuhn).

@ThomasAral

siehe Kommentar von Nightstick, etwas ähnliche hätte ich Dir jetzt auch geschrieben....!! Vielleicht habe ich mich ungeschickt ausgedrückt, aber Unternehmen regeln dies üblicherweise intern, grade bei Positionen die viel Reisetätigkeit bedingen. Natürlich gehe ich davon aus, dass diese gesetzeskonform sind, denn sie stehen ja üblicherweise im Arbeitsvertrag bei diesen Positionen.

@youarewelcome

Ich möchte behaupten, nicht üblicherweise im Arbeitsvertrag, wohl aber in betriebsinternen Reisekostenverordnungen, Betriebsvereinbarungen etc. - manchmal allerdings auch in Arbeitsverträgen.

@verreisterNutzer

Das ist nicht zwangsläufig so, wenn jemand direkt unter der Prämisse eingestellt wird, dass seine Haupttätigkeit eine Reisetätigkeit ist, dann muss das sogar Bestandteil des Arbeitsvertrages sein...LG

@youarewelcome

Ich möchte nicht unbeding Recht behalten, aber das ist so leider auch wieder nicht richtig.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Vergütung für eine (hauptsächliche) Reisetätigkeit in einem Arbeitsvertrag zu regeln wäre.

In einem Unternehmen, in dem ich beschäftigt war, hatten auch die Ingenieure, die fast nur unterwegs waren, keine solche Regelung in ihren Arbeitsverträgen.

Dass man dies machen kann, steht außer Frage, denn wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit. Und wenn es im individuellen Arbeitsvertrag geregelt wäre, und gleichzeitig eine betriebliche Reisekostenregelung existieren würde, würde das Günstigkeitsprinzip gelten. Schon aus diesem Grunde, dass man dann immer wieder in Beides schauen muss, vermeiden die meisten Unternehmen die individuellen Regelungen.

Logisch, stimmt´s?

Normalerweise ist die Handhabung von Dienstreisen innerbetrieblich geregelt und für alle gleich.

Nach dem Gesetz zählt nicht zur Arbeitszeit (und muss daher nicht bezahlt werden) wenn man z.B. mit dem Zug fährt und dabei ein Buch liest oder im Flugzeug schläft.

Anders verhält es sich wenn man selbst mit dem Auto fährt oder während einer Zug-, Flugreise z.B. am Laptop arbeitet. Das wäre dann Arbeitszeit die zu vergüten ist und auch zählt.

Verboten wäre es dann, wenn du eine Arbeitsleistung erbringst, also z.B. selbst mit dem Auto fährst. Mit dem Flugzeug erbringst du keine Arbeitsleistung. Vergüten muss dir das der Arbeitgeber aber natürlich trotzdem.