Darf ich Messer zu meinen Einsatzort mitnehmen( ich bin Koch)?

3 Antworten

Nein, keine Sorge.

Es ist so: Du darfst ein feststehendes Messer über 12cm Klingenlänge ohne "allgemein anerkannten Grund" nicht in der Öffentlichkeit führen.

Führen bedeutet, es "zugriffsbereit bei Dir zu tragen, so dass es mit wenigen schnellen Handgriffen verwendet werden kann".

Und ein "allgemein anerkannter Grund" ist z.B. die Berufsausübung.

Wenn Du also

  • Koch bist (der seine Kochmesser natürlich aus beruflichen Gründen benötigt) und
  • die Messer auf dem Weg zu Deiner Arbeitsstätte in einer verschlossenen Tasche (z.B. ganz unten in Deinem Rucksack) in einem entsprechenden Etui (viele Köche haben ja so eine "Messer-Rolle", wo die Messer drin eingepackt sind, damit sie nichts beschädigen und auch nicht beschädigt werden)

dabei hast, dann sollte es nicht als "führen" sondern als "Transport" gewertet werden, und der ist natürlich erlaubt.

Gleiches gilt auch beim Kauf eines solchen Messers im nächsten Messer- oder Küchenladen. Solange das Messer noch verpackt ist und sich irgendwo in Deinem Gepäck befindet (und Du zudem auch noch den Kassenbon dabei hast, der den gerade getätigten Einkauf ja belegt), so lange sollte da auch niemand ein Problem mit haben. Das Messer kann ja schliesslich nicht vom Messerladen zu Dir nach Hause "fliegen".

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)
Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)
Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Als Koch darfst du Messer mit Klingen über 12cm nur in einem VERschlossenen Behältnis transportieren. Eine Messertasche hat sowieso jeder Koch der eigene Messer mitnimmt, einfach ein Schloß dran und gut.

ja die Messertasche hab ich , muss da jetzt echt noch ein Schloss ran? Hab ich bei den vielen Kollegen ,die ich gesehen habe ,noch nie gesehen

@Master1010

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
.......
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

So steht es im Gesetz: VERschlossen.

@ES1956

ah ok, ein Koch hatte mal so eine Art Aktenkoffer ( da waren Messer drin) diesen Koffer konnte man nur mit  einer Zahlenkombination öffen. Ist das zulässig?

@Master1010

also meine Messertasche ist in der anderen "Reise" tasche mit drin, die hat ein Reissverschluss, da passt ein Schloss durch , reicht doch oder?

@Master1010

Das reicht vollkommen, es gibt keine gesetzliche Anforderung an das verwendete Schloß (selbst das 1€-Schloß von der Resterampe wäre OK)

@ES1956

Hallo ES1956,

ich würde auch Ziffer 3 "berechtigtes Interesse im Rahmen der Berufsausübung" für akzeptabel halten - aber für "Kommisar Korinthenkack" müsste man dann immer belegen können, daß man Koch und gerade auf dem Weg zur Arbeit ist...

@clemensw

Und wenn ich eine Machete auf dem Beifahersitz liegen habe, reicht  es dann auch für den Kommissar K.", das ich nachweise, dass ich auf dem Weg zu meinem verwilderten Freizeitgrundstück bin? 

Dann bin ich jetzt IMMER auf den Weg zu meinem Freizeitgrundstück...

Im WaffG steht eigentlich "..für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt..."

"berechtigtes Interesse im Rahmen der Berufsausübung" steht da nicht...

Ja, das Waffengesetz ist manchmal nicht einfach zu verstehen.

Deswegen der Reihe nach: WaffG $42a verbietet das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Was bedeutet "Führen"? Damit ist das zugriffsbereite Tragen gemeint.

Das Messer aus dem Supermarkt steckt in einer geschlossenen Verpackung. Die Messer von Amazon in einem zugeklebten Karton.

Damit sind diese Messer nicht zugriffsbereit - sie werden also nicht "geführt", sondern "transportiert". Kleiner, aber entscheidender Unterschied.

Wenn Du also deine Messertasche in einen Rucksack, Koffer o.ä. steckst und ein Schloß dranmachst, ist es legal.

Und es gibt eine Ausnahme in WaffG §42a: Das Verbot gilt gleichfalls nicht, wenn Du ein "berechtigtes Interesse" hast - dazu zählen Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.

Du als Koch darfst also deine Messer durch die Gegend tragen, ich nicht.

P.S: Ich würde zur Vermeidung irgendwelcher Diskussionen aber trotzdem ein Schloß anbringen, dann ist das Thema erledigt.

ah ok Danke , :) werd ich dann auch machen , an meiner Reisetasche passt ja auch ein Schloss , dann wäre das auch erledigt ^^

@Master1010

Jap, Schloß dran (wie im anderen Kommentar: Das 1€-Teil reicht aus) und gut ist.

Du als Koch darfst also deine Messer durch die Gegend tragen, ich nicht.

Auszug aus dem Urteil gegen den Autofahrer, der mit zwei verriegelnden Einhandmessern in der Fshrertürablage erwischt wurde:

a) Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.

Das hat also schon mal einer probiert und hat nicht geklappt...