Darf ich einen Sichtschutzzaun an die Grundstücksgrenze (Straße u. Nachbar) stellen?

4 Antworten

also eins steht fest. Wenn du diesen Sichtschutz nicht mehr auf dein Grundstück stellst, dann benötigst du das Einverständnis von demjenigen, dem dieser Grund gehört. Ist es die Stadt musst du dort eine Genehmigung beantragen, ist es der Nachbar müsste er dir eine schriftliche Genehmigung geben (mündlich geht auch, kann man aber jederzeit widerrufen. Sprich erstmal mit deinem Nachbar und frag ihn was es für Möglichkeiten gibt, das ihr euch einigen könnt.

MFG

Also für die Zaun Höhe an der Grenze zur Straße ist die Gemeindeverordnung zuständig, die kannst Du umgehen, wenn Du wie du schreibst erst eine Hecke pflanzt dies gilt als Grenze und dann auf Deinem Grundstück einen Zaun dahinter setzt dieser darf nur 180 cm hoch verblendet sein.

zum Nachbarn ist das etwas anderes, Du darfst einen Zaun aufstellen der 180 cm hoch ist, gemessen wird von der tiefsten Stelle. Also ein Beispiel, die Einfahrt liegt 20 cm tiefer als dein Grundstück da Bordstein etc. dann darf dein Zaun nur 160 cm hoch sein.

der Hacken wenn viele Nachbarn nachmessen ist, das ja der Zaun als Element schon 180 cm hoch ist und noch Luft unten an der Erde benötigt und du damit eigentlich immer über 180 cm bei Elementen kommst.

Ich hatte beruflich ständig damit zu tun in Niedersachsen und wir haben die Zäune dann immer selber angefertigt so das sie selbst bei gutem Messen nie über 175 cm kamen.

Der Zaun würde dann bei Dir ja am Zaun hinter der Hecke enden, das heißt die meiste Behinderung wäre ja später sowieso die Hecke wenn die hoch gewachsen ist.

Am besten ist mit dem Nachbarn erst einmal in Ruhe reden was Du vor hast ohne gleich auf einen Baubeginn zu setzten

Verkauf ihm erst die Idee und dann geht es los

Viel Erfolg

ich muss noch was anhängen habe gerade mal nachgelesen

Einfriedung der Grundstücke

Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich Ortsüblichkeit nicht feststellen, besteht sie aus einem 1,20 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht.

Die Nachbarn können aber jede andere Art der Einfriedung vereinbaren, zum Beispiel Mauer, Holzzaun, Hecke oder Maschendraht in anderer Höhe als 1,20 m (§ 45 HNRG).

Schreibt allerdings eine öffentlich-rechtliche Norm, etwa die Satzung einer Gemeinde, eine bestimmte Einfriedungsart vor, so tritt diese an die Stelle des Zaunes oder der sonstigen unter den Nachbarn vereinbarten Einfriedung. Sie sollten sich also bei der Gemeindeoder Stadtverwaltung erkundigen, ob eine Einfriedungssatzung besteht, was gerade in neueren Siedlungen nicht selten der Fall ist.

Da muss ich mich was den Nachbarn betrift selbst belehren, das bedeutet für den Kreis Hessen. Der Zaun ist zwingend als Maschendraht mit 120 cm vorgeschrieben.

Ausnahmen müssen in Hessen also vereinbart werden.

dies kann nicht geschehen wenn die Gemeindesatzung eine eigene Zaunordnung für das Baugebiet hat.

Das ganze kannst Du umgehen wenn Du nach dem Zaun also Masche maximal 120 cm hoch eine Hecke pflanzt die wird dann ja höher oder dahinter den Zaun aufstellst so wie an der Straße das ist überhaupt kein Problem der kann dann auch gute 180 cm hoch sein Nur bein den Fundamenten sind nur Punktfundamente erlaubt und keine Streifen wie bei einer Mauer da für ist dann wieder eine Baugenehmigung erforderlich

Das interessiert mich jetzt selbst das es da solche Unterschiede von Bundesland zu Bundesland gibt

ich lese mich mal schlau und melde mich wieder also wenn Du noch fragen hast immer her damit

Vielen Dank! Das hört sich ja schon mal ganz gut ist. Was vielleicht nicht so gut rüber kam ist, dass die 2 m zur Nachbarseite nicht erst mit Hecke (die Hecke nur zur Straße) , sondern direkt mit Sichschutz bebaut werden sollen. So war zumindest der Plan. Das würde wahrscheinlich ohne die Einwillingung vom Nachbarn nicht funktionieren. Ich müsste hier wohl auch den "Trick" mit der Hecke anwenden, oder? Natürlich bespreche ich das vorab mit ihm, ist ja logisch, will ja auch keinen Kleinkrieg anzetteln, würde nur schon mal gerne wissen, wie ich vorgehen kann, wenn er verneint.

Das ist alles laienhaft, naiv und rechtlich unhaltbar.

@Seehausen

Das spricht dafür, das du dich nie damit auseinander gesetzt hast ist aber immer wieder schön zu lesen.

ich habe in meinem Leben mehrere Tausend Zäune gebaut und viele Male mitbekommen wie man Gesetzt auslegen kann

ist halt Erfahrung

@DahleRieger

Und ich habe in meinem Leben viele tausend Zäune wioeder beseitigen lassen müssen, weil so Leute wie Du die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht beachtet haben!

Du musst Dich zunächst entscheiden, ob Du einen "Sichtschutz" oder eine "Einfriedung" errichten willst.

"Sichtschutzwände" dürfen nicht in der Grenzabstandsfläche errichtet werden (in der Regel 3m). Auf dem Grundstück können sie durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt oder verboten sein, da musst Du im BPl nachschauen. Wenn es keinen BPl gibt sind sie zulässig. Ob sie baugenehmigungspflichtig sind musst Du in der jeweiligen Landesbauordnung nachschauen, das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.

"Einfriedungen" müssen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Auch sie können durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt oder verboten sein, da musst Du im BPl nachschauen. Wenn es keine Einschränkungen gibt kannst Du sie als "geschlossene" (Mauer, Schilfrohr, Holzwand etc) oder "offene" Einfriedung (Maschendraht, Holzlatten, Jägerezaun etc) errichten.

Wenn es keinen BPl gibt richtet sich die Gestaltung nach der Umgebung.

In den Landesbauordnungen steht auch, bis zu welcher Höhe sie an der Grenze zulässig sind. Ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Wenn Du die dort festgelegten Masse einhältst brauchst Du den Nachbarn nicht zu fragen. Wenn Du diese Masse überschreitest brauchst Du das Einvernehmen dere Nachbarschaft.

Ob sie baugenehmigungspflichtig sind musst Du in der jeweiligen Landesbauordnung nachschauen, das ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Aber auch wenn sie baugenehmigungsfrei sind musst Du obige Vorschriften einhalten.

Zusätzlich bgeltzen die privatrechtlichen Vorschriften des BGB und des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes. Dort sind auch Vorschriften zur Bepflanzung der Grenzen ausführlich festgelegt.

Das Ganze scheint ja noch komplizierter als ich dachte. Zunächst einmal würde ich das so verstehen, dass die Hecke die Einfriedung darstellt und nicht der Sichtschutzzaun. Das zunächst scheint ja wohl erst mal kein Problem darzustellen. Den Sichtschutz direkt dahinter zu stellen, scheint durchaus sehr wohl ein Problem zu sein, wenn der/die Nachbarn sein ok nicht gibt. Ist das so korrekt? Welche Nachbarn müssen dazu eigentlich alle befragt werden? Alle um mich herum oder wirklich nur den, den es im meinen Fall direkt betrifft?

@KnutKnutsen5559

Eine Hecke unterliegt nicht dem Baurecht, sondern nur dem privaten Landesnachbarrechtsgesetz.

Sichtschutzwände und Einfriedungen unterliegen zusätzlich dem öffentlichen Baurecht.

Beide Rechtsbereiche sind zu beachten. Leider sind die Regelungen von Land zu Land, von Gemeinde zu Gemeinde und selbst von Grundstück zu Grundstück unterschiedlich. Eine konkrete Antwort von verantwortungsbewussten Leuten wirst Du deshalb bei gutefrasge.net nicht finden. Denk daran, dass es sehr viele Leute gibt, die Dir raten, bei Rot über die Ampel zu fahren und sich dann daran freuen, wenn es kracht!!!

@Seehausen

Also, wie wäre mein weiteres Vorgehen? Bauamt oder gar Architekt? Hatte nämlich mal wegen einer anderen Sache Kontakt zum Bauamt. Der nette Herr sagt, dass solche Sachen "privatisiert" worden wären und ich mich an einen Architekten wenden soll...

@KnutKnutsen5559

Am einfachsten ist es, wenn Du den Sichtschutz erst im Abstand von 3m von der Grenze aufstellst und die Hecke wachsen lässt.

Alles andere bedarf umfangreicher Prüfungen der Rechtslage, wenn Du nicht das Risiko eingehen willst, aufgrund von Nachbarbeschwerden oder wegen irgendwelcher Bauvorschriften Ärger und Beseitungsverfügungen einzuhandeln. Die Behörden werden sich erst drum kümmern, wenn sich ein Nachbar, ein Kommunalpolitiker oder Leute, die Du mal geärgert hast, beschweren. Das Risiko nimmt Dir keiner ab.

@Seehausen

Ok, vielen Dank! Du hast mir sehr geholfen!

Damit ich das richtig verstanden habe:

Der Sichtschutz ist zu 100% auf deinem Grundstück, nimmt aber deinem Nachbar die Sicht beim Ausparken ?

Solange du nicht rüberbaust, sollte das ansonsten so gehen;)

Ja korrekt, zu 100 % auf meinen Grundstück. Wäre schön, wenn du Recht hast, aber irgendwie glaube ich das nicht. Das wäre ja viel zu einfach! ;)

Das ist alles laienhaft, naiv und rechtlich unhaltbar.

@Seehausen

Natürlich st dies laienhaft, ich gehe hierbei jedoch von einem Beispiel in miner Nähe aus, bei der die Einfahrt schön von einem fast 2 1/2 meter hohen zaun verdeckt wird und die nachbarn können sich auch nicht ab ...

@Durin76

Nicht alles, was draußen so rumsteht, ist genehmigt oder genehmigungsfähig!