Darf ein Polizist im Dienst ohne Blaulicht und Sirene über Rote Ampel fahren

16 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

@ PeterPrunken

Das ganze Thema ließe sich ziemlich groß ausbreiten, aber ich versuche mal, mich halbwegs kurz zu halten. Das Problem bei der obigen Frage ist mehrschichtig.

Zum einen geht es ganz generell um die Befugnisse der Polizei. Laut § 35 StVO darf sie die Vorgaben der StVO außer Acht lassen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist.

In der Frage geht es um das Überfahren einer roten Ampel und die Nutzung der falschen Fahrspur (Gegenverkehr), sowie Behinderung des Verkehrs ("Blockieren"). Dies alles ist in der StVO geregelt. Die Inanspruchnahme von § 35 hat also zur Folge, dass die Polizei die normalen Vorschriften außer Acht lassen kann und entsprechend über die rote Ampel hinweg in den Gegenverkehr fahren darf um die Fahrspur zu blockieren.

Weiterhin wollte der Fragesteller wissen, ob die Polizei dies alles ohne Blaulicht tun darf. Die Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ist wiederum im § 38 StVO geregelt. Dort heißt es, der übrige Verkehr müsse dem sonderberechtigten Fahrzeug freie Bahn schaffen. Mehr nicht.

Beide Regelungen sind unabhängig voneinander, ein Einsatfahrzeug darf also die Sonderrechte nach §35 in Anspruch nehmen, ohne die Wegerechte nach §38 zu bemühen. Entsprechend ist die Frage mit Ja zu beantworten - die Polizei darf auch ohne Blaulicht die oben genannten Verstöße begehen.

So weit, so gut...

Wirklich kompliziert wird es erst, wenn es zu einem Unfall kommt. Die Polizei muss beim außer Acht lassen der StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen und darf - knapp formuliert - immer nur so fahren, dass nichts passiert. Sollte es also im Rahmen  einer Einsatzfahrt zu einem Verkehrsunfall kommen, hat die Polizei gegen diese eine für sie geltende Vorschrift verstoßen und hängt quasi am Fliegenfänger. Dann wird es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung um die Frage gehen, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Hierbei wird dann abgewogen, inwieweit die Polizei von der StVO abgewichen ist (denn der Unfallgegner ist ja davon ausgegangen, dass die Polizei die Regeln beachtet) und inwiefern dies im Einzelfall der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit entspricht.

Hier ist der Grund dafür, warum Einsatzfahrzeuge fast immer nur mit Blaulicht von ihren Sonderrechten Gebrauch machen. Denn das Blaulicht fordert andere Verkehrsteilnehmer nicht nur auf, Platz zu machen. Es macht die anderen Verkehrsteilnehmer auch auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam. Damit wird allen anderen klar gemacht, dass sich das Einsatzfahrzeug grade nicht an die Verkehrsregeln hält und sie definitiv Abstand halten sollten. Damit ist ein Verkehrsunfall schon sehr viel besser vermeidbar und die Polizei kommt ihrer Pflicht, die öffentliche SIcherheit zu berücksichtigen, umso stärker nach. Denn wenn es nun zu einem Unfall kommt, hat die Polizei zwar ihre Sorgaflspflicht verletzt - hätte der Unfallgegner aber das Blaulicht beachtet und Platz gemacht, wäre der Unfall genauso wenig passiert.

Die eine Frage ist also, ob die Polizei das durfte: Ja.

DIe andere Frage, wer bei einem Unfall der Verursacher ist, lässt sich soo leicht nicht beantworten.

Und zu guter Letzt: Natürlich darf die Polizei auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn über rote Ampeln hinweg in den Gegenverkehr fahren - besonders sinnvoll ist es aber nicht. Denn wenn ich so ein Manöver fahre, sollte ich in meinem eigenen Interesse darauf achten, maximal auf mich aufmerksam zu machen. Und das geht nun mal am besten mit Blaulicht und viel Krach...

 

Ich hoffe, ich konnte das halbwegs verständlihc erklären.

Sehr gute Antwort!!! Allerdings schreibst Du in Deinem letzten Absatz "besonders sinnvoll ist es aber nicht. ..."

Tatsache ist, dass die Polizei vielleicht einen Grund hat, es weg zu lassen, z.B. auf dem Weg zu einem Einsatz, wo sie niemanden "warnen" wollen.

Ansonsten, DH!! Mehr als einmal geht leider nicht.

Aber weiter unten schreibst Du in einem Kommentar, dass die Polizei ganz easy bei rot fahren darf, auch ohne besonderen Grund. Das stimmt so nicht. Einen Grund braucht sie schon, nur ist dieser natürlich für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar.

@tintini

@hoexteraner:

Danke und Topp Antwort

Würde auch 2 DHs vergeben, darf aber nicht

@tintini

zu 1:

Aus einsatztaktischen Gründen kann es natürlich angebracht sein, möglichst "still" anzufahren, was das Einsatzhorn ausschließt. Das Blaulicht macht aber keinen Lärm und kann somit auch auf einer stillen Anfahrt genutzt werden. Wirklich beides wegzulassen ist relativ selten angebracht - und erfordert dann eine besonders zurückhaltende Fahrweie des Einsatzfahrzeugs.

zu 2:

Ich sagte, die Pol. dürfe ohne Nutzung des Sondersignals ganz easy über die Ampel fahren. Du hast Recht, die Inanspruchnahme der Sonderrechte muss "dringend geboten" sein, aber das ist unabhängig vom Blaulicht.

Im Einsatz dürfen die alles. Nur nicht töten, Das dürfen nur die mit einer Dienstmarke die mit 00 beginnt.

Wenn die Leute auf frischer Tat verfolgen ist das schon üblich, dass die ohne Martinshorn und Blaulicht die Verbrecher überraschen und festnehmen wollen. 

meine beiden vorredner haben recht, er muss sich an die verkehrsregeln halten, im falle eines unfalles wird er zur rechenschaft gezogen

ja, das darf er. auch wenn die meisten hier das gegenteil behaupten.

die sogenannten sonderrechte erlauben ihm dies - natürlich unter berücksichtigung der besonderen sorgfaltspflicht. und diese sonderrechte müssen ihm erteilt worden sein - das macht in der regel seine leitstelle.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrechte

Sorry, aber jetzt muss ich dich leider auch korrigieren.

Die Verantwortung für die Inanspruchnahme von Sonder-/Wegerechten trägt ganz allein der Fahrzeugführer!

Allerdings (da hast du Recht) gibt es Polizeibehörden, deren Fahrzeuge sich die Inanspruchnahme durch die Leitstelle genehmigen lassen müssen. Dies rührt allerdings daher, dass die Leitstelle bis zum Eintreffen der ersten Einsatzmittel am besten über die Sachlage informiert ist und damit die Erforderlichkeit am besten abwägen kann. Die Bindung des Fahrzeugführers an die Entscheidung der Leitstelle ist allerdings im Rahmen einer Dienstanweisung/Erlass geregelt.

Nach der StVO entscheidet allein der Fahrer!

@hoexteraner

Das steht übrigens auch so im von dir angegebenen Link.

@hoexteraner

dass ein bos-fahrer sonderrechte auch selbst zulassen kann, ist allerdings richtig.

@hoexteraner

Fahrzeugführer ist aber nicht unbedingt der Fahrer ;-)

Nein das darf er nicht er hat ohne Blaulicht genauso die Straßenverkehrsordung einzuhalten wie jeder andere auch.