Darf ein Chef dem Azubi das Handy verbieten?

9 Antworten

Für eine Abmahnung sehe ich überhaupt keine Rechtsgrundlage. Dagegen würde ich angehen und zumindest eine Gegendarstellung schreiben, die in die Personalakte gelegt werden muss. Wenn längere Zeit mit Duldung des Chefs die Handynutzung erlaubt war, so kann er nicht nach Wochen oder Monaten dies abmahnen. Er muss erstmal ein Handyverbot aussprechen und dann bei Missachtung abmahnen.

Nur einer Person die Nutzung des Handy zu verbieten und alle anderen nicht, halte ich für kritisch. Das ähnelt doch mehr Mobbing als eine Sachgründung.

Fakt ist aber auch, dass er in der Arbeitszeit verlangen darf, dass ihr arbeitet und nicht am Handy rumspielt. Das könnt ihr in der Pause oder zuhause machen.

CopyThisNamex3w 
Fragesteller
 23.02.2017, 10:07

Vielen Dank für deinen Kommentar, das dachte ich mir auch. Nur kann ich gegen die Abmahnung nach einem Jahr nicht mehr Vorgehen, oder?

Jewi14  23.02.2017, 10:09
@CopyThisNamex3w

Ein Jahr her? Na ja, eine Gegendarstellung sollte zeitnah erfolgen, auch wenn er keine Frist gibt. Halte daher eine Gegendarstellung für wenig sinnvoll. 

Sorry. Du hast zu arbeiten. Dazu gehören keine privaten Telefongespräche. 

Und wenn Dir als "Einzigster" ein Handyverbot erteilt wurde, denk mal darüber nach. Warum gerade Dir?

 

CopyThisNamex3w 
Fragesteller
 23.02.2017, 10:15

Weil ich meine Ausbildung dort mache. Unsere Meister, machen schnell ihre Arbeit fertig um so lange wie möglich am Handy zu sitzen. Wie gesagt, unfair finde ich die Sache weil ich die einzige bin, die kein Telefon beutzen darf, das Verbot halte ich ein!

SangSom  23.02.2017, 10:51
@CopyThisNamex3w

Der folgende, jahrhundertelange Spruch sollte Dich Nachdenken anregen:

Lehrjahre sind keine Herrenjahre. Oder noch einen:

Wer befehlen will, muß erst gehorchen lernen.

Vielleicht noch dazu. Weißt Du, warum früher die Lehrlinge für die Reinigung des Betriebes herangezogen wurden?

lies dir das mal durch:

Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern verbieten am Arbeitsplatz private Handys zu nutzen. Dieses Verbot kann ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Arbeitgeber, der ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Arbeitnehmern betreibt, die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit. Zuvor war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Nutzung des Handys per Dienstanweisung untersagt
Zu der neuen Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot, wurde der Betriebsrat nicht angehört. Daher wandte sich der Betriebsrat gerichtlich gegen diese Dienstanweisung. Er meinte, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch. Betriebsrat will Dienstanweisung stoppen
Daher beantragte der Betriebsrat , den Arbeitgeber zu verurteilen, "es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit Privathandys zu verhängen und an den Informationstafel in den Betriebsräumen entsprechende Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist". Gericht weist Antrag des Betriebsrats ab
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts müsse diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden Handy darf während der Arbeitszeit selbstverständlich nicht privat genutzt werden
Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten eines jeden Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen. Mit seinem Verbot stelle der Arbeitgeber dies lediglich klar. Für eine Zustimmung bestehe daher keine Veranlassung. BAG-Entscheidung zum Radiohören im Betrieb
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 bei der es um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb geht, sei hier nicht einschlägig. Hier lägen deutliche Unterschiede zu einer insbesonderen aktiven Nutzung des Privathandys vor. Arbeitsleistung kann durch private Handynutzung leiden
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys sei nicht auszuschließen. Im Übrigen sei zu sehen, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstrecke und zudem eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone durchaus möglich sei.

Nach nochmaligem Lesen und natürlich auch die Kommentare. Eure Arbeitseinstellung ist die Beste!

Ich, Chef, würde Euch gerne mit Handkuss nehmen. Deshalb telefoniere ich mit Euch: Ich würde Sie gerne in meinem Betrieb .... Hallo ... Was, ach so sie haben ein wichtiges Gespräch am Handy, ja dann ... wenn es wichtig ist ...

Es kommt auf die Begründung an. Steht denn in der Abmahnung nicht, gegen welchen Teil des Arbeitsvertrags oder welcher Unternehmens-"Hausordnung" du verstoßen hast?

Gerade Auszubildende stehen eigentlich vom Gesetzgeber besonders unter Schutz.

CopyThisNamex3w 
Fragesteller
 23.02.2017, 10:05

Die Begründung war wegen "Händi Spiehlen" Jeder kann ans Handy nur ich darf es nicht. Nicht einmal wenn ich länger Arbeiten muss und ich meinen Eltern schreiben sollte, weil sie mich abholen.

Suboptimierer  23.02.2017, 10:08
@CopyThisNamex3w

Also wenn du sowieso die verlorene Zeit aufarbeitest, kann ich das nicht nachvollziehen, dass du eine Abmahnung bekommst.
Und wie gesagt, um einen Auszubildenden kündigen zu können, muss eigentlich schon etwas Gravierendes passieren.

Ich bin aber kein Jurist.