Darf ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

8 Antworten

In einer Ausbildung : Ja immer. Da ist der Nebenjob genehmigungspflichtig

In einer ausgelernten Stelle: Nebenjob ist anzeigepflichtig, kann in wichtigen Gründen verboten werden (z.B. Arbeit für Konkurrenz, Ruhezeiten können nicht eingehalten werden, wirkt sich auf den Hauptjob aus usw.) Aber für die Ablehnung muss es einen Grund geben

Singvogelnest 
Fragesteller
 27.03.2022, 17:17

Und wenn das schon vertraglich festgelegt wurde?

LePetitGateau  27.03.2022, 17:18
@Singvogelnest

ein generelles Verbot im Arbeitsvertrag ist unwirksam

NaIchHalt09  27.03.2022, 17:19
@Singvogelnest

Ein generelles Verbot ist m.W. nur in sehr eingeschränkten Fällen möglich. Beispielsweise bei Beamten oder Amtsträgern.

HugoHustensaft  27.03.2022, 17:22
@LePetitGateau

Das kommt darauf an. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen und ab einer gewissen Gehaltsklasse kann ein Nebenjob für das Renomee schädlich sein ("Hat es nötig", "Kriegt den Hals nicht voll"), ergo wäre das auch dann zulässig.

Familiengerd  27.03.2022, 17:30
@NaIchHalt09
Beispielsweise bei Beamten oder Amtsträgern.

Dabei handelt es sich aber nicht um Arbeitnehmer, um die es hier geht.

Familiengerd  27.03.2022, 17:27
In einer Ausbildung : Ja immer.

Das ist falsch.

Auch in der Ausbildung darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nur verbieten, wenn er berechtigte Interessen seinerseits tangiert oder wenn durch tatschen begründete Befürchtungen bestehen, dass die Ausbildung negativ beeinflusst wird.

In einer ausgelernten Stelle: Nebenjob ist anzeigepflichtig

Grundsätzlich nicht, sondern nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder Interessen des Arbeitgebers beeinflusst werden können.

Wenn Dein Nebenjob in einer engeren Beziehung zu Deinem Hauptberuf steht, kann er das wegen Interessenkonflikt tun.

Darf ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Der Arbeitgeber darf die Ausübung eines Nebenjobs nur dann verbieten, wenn es berechtigende Gründe für ein solches Verbot gibt:

  • es handelt sich um eine Konkurrenztätigkeit oder um eine relevante Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb,
  • es liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen wie z.B. das Arbeitszeitgesetz ArbZG (z.B. Verstoß gegen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit oder zu Ruhezeiten) vor, oder
  • durch die Ausübung der Nebentätigkeit kommt es zu Beeinträchtigungen im Hauptjob (z.B. Übermüdung, Unkonzentriertheit).

Arbeitsvertraglich darf auch kein generelle Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit ausgesprochen werden, weil das nicht mit der garantierten Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung nach dem Grundgesetz GG Art 12 vereinbar ist.

Vertraglich darf aber vereinbart werden, dass

  • der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit zu informieren hat; eine solche Informationspflicht besteht aber auch unabhängig davon, wenn die Gefahr besteht, dass solche oben genannten Verbotsgründe vorliegen könnten,
  • der Arbeitnehmer die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen hat; eine solche Klausel ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch den Zusatz ergänzt wird, dass die Genehmigung zu erteilen ist, sofern keine berechtigenden Verbotsgründe vorliegen.

Sollte es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit handeln, dann fällt der Verbotsgrund "es liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen wie z.B. das Arbeitszeitgesetz ArbZG (z.B. Verstoß gegen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit oder zu Ruhezeiten) vor" weg, da das Arbeitszeitgesetz ArbZG nur für abhängig Beschäftigte/Arbeitnehmer gilt und nicht auf Selbstständige anzuwenden ist (so wenig wie durch dieses Gesetz eingegriffen wird in die Freiheit, die ganze Nacht am PC zu spielen oder durchzufeiern).

Ja, darf er indirekt. Wie hier schon in einer Antwort erklärt muss es dafür wichtige Gründe geben.

Habe damals ein Kleingewerbe angemeldet und Rechnungen über meine Dienstleistung an den zweiten Arbeitgeber geschrieben. Das Kleingewerbe ist nicht anzeigepflichtig beim AG. Musst dich halt dann mit den Steuern etc. selbst beschäftigen. Mein AG hatte mir das damals auch untersagt und Steuerklasse 6 auch nicht so geil.