Muss der Arbeitgeber einen Nebenjob unter bestimmten Voraussetzungen erlauben?

6 Antworten

Aber kann der Arbeitgeber strikt sagen, z.B. wenn man sich in der
Ausbildung befindet lehnen wir Nebenjobs konsequent bei jeden ab?

Nein!

Ein solches grundsätzliches Verbot ist - rechtlich gesehen - unwirksam!

Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen verbieten: > Verstoß gegen gesetzlichen Bestimmungen
(z.B. gegen das Arbeitszeitgesetz)  > Ausübung einer Konkurrenztätigkeit (alleine die Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb ist kein Verbotsgrund)  > die durch Tatsachen gestützte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Hauptjobs/der Ausbildung.

der Nebenjob ein Konkurrenzunternehmen zum Hauptarbeitgeber ist

Wie oben schon gesagt: Alleine die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Nebenjob in Konkurrenz steht zum Hauptarbeitgeber/Ausbildungsbetrieb, rechtfertigt kein Verbot - dazu müsste die Nebentätigkeit selbst eine Konkurrenztätigkeit sein.

Das ist die rein rechtliche Seite.

Eine andere Frage ist die, ob und wie Du Dein Recht gegen Deinen Arbeitgeber durchsetzen kannst oder willst und wie "klug" das ist. Diese Frage musst Du Dir selbst beantworten, da ich die Verhältnisse in Deinem Betrieb und Dein Verhältnis zu Deinem Arbeitgeber nicht kenne.

es ist zwar in der ausbildung taktisch unklug, einen nebenjob auszuüben, aber außer den schon von dir genannten gründen kann kein arbeitgeber/ausbilder dir verbieten, das zu machen, sofern du volljährig bist.

es wäre auch arbeitsrechtlich kein grund, den ausbildungsvertrag zu kündigen, weil eben nur die schon bekannten gründe dafür infrage kommen.

wenn du es gegen den ausdrücklichen wunsch deines ausbilders trotzdem weiter machst, wirst du dich vermutlich auf strengste überwachung einstellen müssen, jeder klitzekleiner fehler wird dir immer als folge deiner nebentätigkeit "auf's butterbrot geschmiert"; ist das erstrebenswert?


Es kommt ausserdem auf den Umfang des Nebenjobs drauf an. 

Du schreibst leider nicht, was du machen willst.

Er kann es auch ablehnen, wenn der Zeitliche Aufwand zu hoch ist. Deine Ausbildung darf nicht drunter leiden.

Nein. 

Ein Nebenjob ist beim AG meldepflichtig. Aber er kann von diesem nicht verboten werden.(außer du bist unter 18)

Es sei denn aus den von dir genannten Gründen (Arbeiten bei der Konkurrenz, Beide Jobs zusammen mehr wie 48 Wochenstunden, Vernachlässigung des Hauptjobs).

Dennoch solltest du bedenken, das, wenn du einen Nebenjob ausführst, dir dafür andere Gelder gestrichen werden können. Dein BAB/Bafög Anspruch, dein Kindergeld, der Unterhalt deiner Eltern...

Daher ist es in der Ausbildung nur in Extremsituationen ratbar zum Nebenjob zu greifen. Nämlich dann, wenn man auf oben genannte Sachen keinen Anspruch mehr hat oder den Anspruch darauf verwirkt hat.

Was steht denn bezüglich Nebenjob in deinem Ausbildungsvertrag?

Normalerweise findet man darin einen Hinweis, dass während der Ausbildung Nebenjobs nicht erlaubt sind!

Hinweis, dass während der Ausbildung Nebenjobs nicht erlaubt sind!

Ein solches generelles Verbot ist von vornherein unwirksam/nichtig!

Und wie kommst Du darauf, dass man dieses Verbot "normalerweise" im Ausbildungsvertrag finden würde??

@Familiengerd

Weil ich solche Arbeitsverträge schon gelesen habe und diese wurden auch von einem Juristen überprüft und für rechtens empfunden.

@Apolon

Aha! 😂

Und weil Du "solche Arbeitsverträge schon gelesen" hast, ist das dann also "normalerweise" so?!?!

von einem Juristen überprüft und für rechtens empfunden

Erlaube, dass ich daran nicht nur Zweifel habe, sondern ausdrücklich und sicher nicht glaube, dass ein Jurist die Klausel, die ein generelles Nebentätigkeitsverbot während einer gewöhnlichen Ausbildung (für Ausbildungen in Zusammenhang mit einem Beamtenverhältnis mag es einen grundsätzlicher Genehmigungsvorbehalt geben) formuliert, explizite "für rechtens empfunden" hat.

Ich nehme an, Du stellst hier ganz einfach nur eine (Schutz-)Behauptung auf.

@Familiengerd

Hallo Familiengerd,

bezüglich Beamtenverhältnis scheinst du dich ja nicht auszukennen!

Ein Beamter hat keinen Arbeitsvertrag, also ist dein Hinweis falsch.

Aber wenn du mir deine Rechtsquelle aufzeigst, dass dies in einem Arbeitsvertrag nicht stehen darf, werde ich dies gerne an den Fachanwalt für Arbeitsrecht weitergeben.

Gruß Apolon

@Apolon

Es gibt keine unmittelbar darauf anzuwendende gesetzliche Bestimmung.

Die Nichtigkeit/Unwirksamkeit eines pauschalen Nebentätigkeitsverbotes leitet sich aber aus der garantierten Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung nach dem Grundgesetz GG Art 12 ab. Außerdem stellt ein pauschales Nebentätigkeitsverbot eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitgebers nach der AGB-Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB § 307 "Inhaltskontrolle" dar.

Dazu heißt es im Arbeitsrechtskommentar von Prof. Dr. Peter Wedde:

Nebentätigkeiten, die die Arbeitgeberinteressen nicht beeinträchtigen, dürfen dem AN nicht untersagt werden. Durch entsprechende Formulierungen in Arbeitsverträgen kann aber beim AN der Eindruck entstehen, auch eine (objektiv zulässige) Nebentätigkeit sein ihm verwehrt. Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot ohne Einschränkung und ohne Erlaubnisvorbehalt führt deshalb zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des AN i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Klausel wäre unwirksam. [...]

Unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen eine Nebenbeschäftigung der Einwilligung oder Zustimmung des AG bedarf (Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das BAG hielt solche Klauseln in seiner älteren Rechtsprechung für zulässig, weil der AN einen Anspruch auf die Einwilligung/Zustimmung des AG habe, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtige (BAG 11.12.201 -9 AZR 464/00; BAG 13.3.2003 - 6 AZR 585/01). Das ist unter der Geltung des AGB-Rechts nicht mehr zutreffend, weil ein Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für die AN genau so wirkt wie ein solches ohne Erlaubnisvorbehalt. Es kann beim AN durch die Klausel der Eindruck entstehen, er dürfe auch eine unproblematisch zulässige Nebentätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis vorliege, die eventuell gar erst eingeklagt werden müsste. Jedenfalls aus Gründen der fehlenden Vertragstransparenz [...] ist deshalb eine solche Klausel unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(Peter Wedde [Hrsg.]: Arbeitsrecht. Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2., überarbeitete Auflage, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main 2010, Seite 619, Rd-Nr. 61 f zu BGB § 307)

Und um es gleich vorweg zu nehmen: Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Klausel im Arbeitsvertrag oder im Ausbildungsvertrag handelt!

Ich gehe davon aus, dass damit jetzt alle "Unklarheiten beseitigt" sind!

Im Übrigen wäre es auch für Dich ein Leichtes, im Internet unzählige Erklärungen zu diesem Thema zu finden, die Deinen (falschen) Behauptungen widersprechen.

Und nebenbei:

bezüglich Beamtenverhältnis scheinst du dich ja nicht auszukennen!Ein Beamter hat keinen Arbeitsvertrag, also ist dein Hinweis falsch.

Was soll das denn jetzt?!?!

Erstens weiß ich, dass Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind und damit auch keinen "Arbeits"-Vertrag haben.

Zweitens habe ich das auch nicht behauptet, sondern von "Ausbildungen in Zusammenhang mit einem Beamtenverhältnis" gesprochen.

Drittens spielt Deine überflüssige Bemerkung für die Frage hier überhaupt keine Rolle!!