Darf die Polizei auf dem Bürgersteig parken?

9 Antworten

Es gibt auch Fahrzeuge mit eingeschränkten Sonderrechten. Das sind beispielsweise Fahrzeuge der Müllabfuhr, Baustellenfahrzeuge, Kehrmaschinen usw. Diese Fahrzeuge haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit eingeschränkte Sonderrechte, welche sie auch ohne Blaulicht und Sirene ausüben dürfen (wobei diese Fahrzeuge gar kein Blaulicht / Sirene genehmigt bekommen). Und zu diesen Fahrzeugen mit eingechränkten Fahrzeuge gehören auch Fahrzeuge der verkehrsüberwachung.

für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. §35 StVO sind Blaulicht und Einsatzhorn nie erforderlich .. auch nicht bei Fahrzeugen die damit ausgerüstet sind (z.B. Rettungswagen, Feuerwehr- oder Polizeifahrzeuge).

Egal was du tust , die Polizei kommt irgendwie immer durch..

Weil sie es dürfen! Ist dir das schonmal in den Sinn gekommen?

http://dejure.org/gesetze/StVO/35.html

Die Sonderrechte haben nichts mit den wegerechten zu tun, die nur mit Blaulicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden können (§38 StVO).

Der allgemeine Konsens geht aber dahin, den letzten Absatz von §35 so zu interpretieren, dass z.B. bei dem Überfahren einer roten Ampel die anderen Verkehrsteilnehmer durch Horn und Blaulicht davor gewarnt werden müssen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden, das dürfte aber beim parken nicht so relevant sein.

In diesem Fall bleibt also nur die Frage, ob es zur Errfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Polizei für Verkehrssicherheit zu sorgen dringend erforderlich ist an einem bestimmten Ort zu parken, wenn dies die StVO normalerweise verbieten würde. Da zählt dann die Verhältnismäßigkeit, wie gefährlich ein Abstellen eines Fahrzeuges an der betreffenden Stelle ist, und ob es anderswo abgestellt werden könnte.

Die dürfen das, um den Verkehr nicht zu behindern

In der Fahrschule lernt man schließlich, dass die Polizei Sonderrechte nur mit Sirene oder bei akuter Gefahr beanspruchen darf.

Das lernt man so garantiert NICHT in der Fahrschule ... oder die Fahrschule erzählt Blödsinn.

Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind weder Blaulicht noch Einsatzhorn erforderlich (vgl. §§ 35, 38 StVO).

In dem Fall müssten doch die Bußgeldbescheide anfechtbar sein weil die Beweise durch eine Ordnungswidrigkeit beschafft wurden ?

Warum sollten die Bußgeldbescheide anfechtbar sein? Sofern die Messung korrekt ist und korrekt dokumentiert wurde, gibt es nichts anzufechten.