Darf der Vermieter die Gartenpflege der Gemeinschaftsflächen in Rechnung stellen?
Hallo, unsere Vermieterin will aufeinmal die Gartenpflege der Allgemeinflächen mit in der Betriebskostenabrechnung weiterberechnen. Es steht in unserem Mietvertrag nichts drin darüber. Lediglich, dass der mit zur Wohnung vermietete Garten vom Mieter selbst gepflegt werden muss. Im Herbst fegen wir 2 mal in der Woche die Blätter weg und der auf der Zufahrt des Hauses befindliche Splitt wird ebenfalls alle zwei Wochen von uns mit dem Rächen gefegt, damit alles wieder schön aussieht. Stimmt es, dass wenn im Mietvertrag nichts über die Pflege der Gemeinschaftsflächen drin steht, dass sie diese Kosten auch nicht mit in die Betriebskostenabrechnung einbringen darf?
5 Antworten
Das kann sie nur machen, wenn das im Mietvertrag auch so vereinbart worden ist. Dabei reicht es, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung abgestellt worden ist.
Wenn im Mietvertrag enthalten ist, dass die Gartenpflege durch den Mieter erfolgen muss, ihr das aber nicht ordnungsgemäß macht, dann kann sie eine Ersatzvornahme machen und euch die Kosten auferlegen.
Urteil vom 26. Mai 2004 • BGH Az. VIII ZR 135/03
Die Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten. Müssen aber im Mietvertrag vereinbart sein.
Alles, was in der Betriebskostenverordnung aufgeführt ist, kann auf die Mieter umgelegt werden:
http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html
Gartenpflege gehört dazu. Es stimmt schon, dass das im Mietvertrag vereinbart werden muss, um umlagefähig zu sein - so wie alle Betriebskosten. Es reicht jedoch ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung - einzeln aufgeführt werden müssen die Betriebskosten nicht.
Stimmt es, dass wenn im Mietvertrag nichts über die Pflege der Gemeinschaftsflächen drin steht, dass sie diese Kosten auch nicht mit in die Betriebskostenabrechnung einbringen darf?
Stimmt.
Allerdings müssen die einzelnen BK-Arten auch nicht explizit im Vertrag aufgelistet sein.
Der Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung reicht völlig aus. Dann gelten alle dort aufgeführten BK-Arten als vertraglich vereinbart.
Abrechnen darf der VM natürlich nur die die auch tatsächlich anfallen.
Steht im Mietvertrag nichts zu Kosten der Gartenpflege und fehlt auch der Verweis auf o. g. §, darf die VMn die Kosten nicht umlegen.
Jedenfalls nicht ohne den Vertrag zu ändern. Und dazu benötigt sie die Zustimmung (Unterschrift) der Mieter. Die sie geben können, aber nicht müssen.
Hallo, die Pflege der Gemeinschaftsflächen hat in den Betriebskosten überhaupt nichts zu suchen. Googel mal Betriebskosten... Das sind zB. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Straßenreinigung, Gemeinschaftsheizung, ..... Steht alles in der Betriebskostenverordnung! Allerdings können die Kosten, die durch Gemeinschaftsflächen entstehen wie Rasen mähen, Laub, Grünschnitt und Baumschnitt entsorgen.... separat berechnet werden. Ansonsten müßte das zB. ein Hausmeister machen. Da Ihr aber schon einen teil der anfallenden Arbeiten selbst erledigt, können Euch keine zusätzlichen Kosten berechnet werden. Es sei denn, der von Euch geleistete Aufwand ist nur ein geringer Teil des Ganzen.
Wie gesagt, steht alles in der Betriebskostenverordnung.
die Pflege der Gemeinschaftsflächen hat in den Betriebskosten überhaupt nichts zu suchen.
Dann lies mal Pkt. der BetrKV
Allerdings können die Kosten, die durch Gemeinschaftsflächen entstehen wie Rasen mähen, Laub, Grünschnitt und Baumschnitt entsorgen.... separat berechnet werden.
Außer es ist individuell so vereinbart, nicht.