Was tun bei Mietkündigung durch Kündigung mit Formfehler?

5 Antworten

Erklärungsberechtigte

Zur Kündigungserklärung berechtigt sind die Parteien des Mietvertrags, also Mieter und Vermieter. Steht auf einer oder beiden Seiten des Mietvertrags eine Personenmehrheit, etwa auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar, auf Mieterseite etwa eine Wohngemeinschaft oder ein Ehepaar, so müssen, wenn nicht eine besondere vertragliche Regelung getroffen ist, alle auf einer Seite stehenden Personen kündigen. Ansonsten liegt eine unwirksame Teilkündigung vor.

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigung.html


Ich weiß ja nicht was die anderen 2 Gründe sind, aber eine evtl. mangelhafte Gartenpflege ist kein Kündigungsgrund.

Aus meiner Sicht ist, schon allein wegen der fehlenden 2. Unterschrift unwirksam. Sprich sie existiert nicht.

Widersprechen also unnötig.

Warum dem Vermieter erklären was er falsch gemacht hat? Damit er schnell eine formell korrekte Kündigung hinterher schieben kann?

Kündigung kann ja auch rechtens sein,wenn der eine Geschwisterteil eine Vollmacht vom anderen besitzt oder in diesem konkreten Fall auch mündlich erhalten hat.

Geht in den Widerspruch und bemerkt das die ausgestellte Kündigung durch fehlende Unterschrift euer Erachtens durch Formfehler nicht rechtsgültig ist. Und dadurch ohne Belange für euch ist.

Auf die Antwort des Widerspruches warten und ggf. handeln wenn auf der Kündigung beharrt wird zum jetzigen schnellstmöglichen Zeitraum, indem Falle da ihr ja trotzdem raus wollt ,Verhandlungsbereitschaft signalisieren und das Angebot machen das man sich auf 1 Monat Frist einigen könnte.

Schreibt er allerdings eine neue Kündigung die dann beide Unterschriften beinhaltet verlängert sich ja eh die Frist.

Wie sicher bist du dir mit der Vollmacht? Ich habe das bis jetzt anders gelesen. Bis du dir da 100% sicher? Wo steht das? :-) Liebe Grüße und danke für die Antwort.

@Tricus

Hängt ja davon ab ob beide zu gleichen Teilen Eigentümer sind,wovon ich mal ausgehe. Will einer was verändern im vertraglichen Sinne brauch er die Unterschrift des anderen, deshalb kann die Kündigung unwirksam sein.

Solange der Kündigung keine Vollmacht beigelegt wurde ist von der Ungültigkeit durch Formfehler auszugehen.

Geht in den Widerspruch und dann werdet ihr sehen.

@wobfighter
In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften.

So ist es.

@johnnymcmuff

Vielen Dank für die Antwort! Spitze :-)

@wobfighter
Geht in den Widerspruch und dann werdet ihr sehen.

ich bin mir sicher das man das nicht machen muss. Warum soll man den Vermieter auf seinen Fehler aufmerksam machen.

Zur Not würde ich mal den Mieterbund dazu befragen.

@johnnymcmuff

ich bin mir sicher das man das nicht machen muss. Warum soll man den Vermieter auf seinen Fehler aufmerksam machen.

so ist es!

Es sind da drei Sachen aufgeführt die den Vermieter stören, unter anderem die Gartenpflege.

Die mangelnde Gartenpflege ist sicher kein Kündigungsgrund. Aber welche anderen beiden Gründe sind genannt?

Ich glaube fast, dass die Kündigung sowieso unwirksam ist, weil es nur ganz wenige Möglichkeiten gibt und meistens Abmahnungen voraus gehen müssen.

Aber natürlich: Wenn eine Unterschrift fehlt, nützt die Kündigung sowieso nichts.

Wenn ihr sowieso raus wollt: Sucht Euch jetzt was anderes und wenn ihr was gefunden habt, bezieht Euch auf die Kündigung und weg seid ihr. Auf diese Weise reduziert ihr das Risiko von doppelter Mietzahlung. Eine Räumungsklage müßt ihr nicht befürchten, denn diese würden Vermieters wohl verlieren.

Was tun bei Mietkündigung durch Kündigung mit Formfehler?

Vermieterseitige Kündigung:

Sind mehrere Personen gemeinsam Vermieter, zum Beispiel ein Eigentümer-Ehepaar, muss jeder Ehepartner die Kündigung eigenhändig unterschreiben.

Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.

Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich.

In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften.

Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmäcnhtigt hat.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm

MfG

Johnny

Vielen Dank für die Antwort! Spitze :-)

Geschwisterpaar soll es heißen :-)