Darf der Laden das machen, bzw. kann ich eine Anzeige auf Verleugnung stellen und wie hoch sind die Chancen dann zu gewinnen?

17 Antworten

der laden hatte bestimmt einkaufwagen zu bereit gestellt, oder. wen ja, muss er das benutzen, wenn nicht, kommt das dabei heraus. das wird jetzt aber die weiteren schritte zeigen.

Den Straftatbestand der Verleugnung gibt es nicht, sehr wohl aber den der Verleumdung.

Es gibt den § 859 BGB, Selbsthilfe des Besitzers. Dort steht drin das der Besitzer sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren und eine Besitzkehr durchführen darf. Dazu reicht es aus das der Betroffene sich nicht allgemeinüblich verhält. Dazu zählt das Nichtnutzen eines Einkaufswagens und, an dessen Stelle verpacken der Ware im Rucksack. 

Person S soll die ihr gratis zur Verfügung gestellten Einkaufskörbe verwenden.

Die sind nämlich dazu da um solchen unsinnigen Streitereien vorzubeugen.

Person S wird nicht verleumdet. Der Ladendetektiv und das Geschäft machen nur was sie sollen.

Hallo Aris188

Ein Diebstahl nach § 242 StGB ist es zwar nicht da die Zueignungsabsicht fehlt und der subjektive Tatbestand somit nicht erfüllt ist:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dennoch ist es natürlich verdächtig sich so zu verhalten von daher kann dem Geschäft da kein Vorwurf gemacht werden eine Rufschädigung läge erst dann vor wenn S seitents des Geschäftes in für die Ermittlung unnötiger Weise als Dieb bezichtigt wird das wäre z.b. der Fall wenn man herumerzählen würde S wäre ein Dieb.

Weil in einigen Antworten AGBs und Hausordnungen angesprochen wurden:

Falls in der Hausordnung steht dass das Verwenden eigenener Taschen ist kann die Missachtung selbstverständlich zu einem Hausverbot führen ist aber nicht strafbar.

Auch wenn es hier sinnvoller gewesen wäre hinter der Kasse zu kontrollieren sollte das der Fall gewesen sein ist die Sache klar dann kommt S aus dem Vorwurf des Diebstahls nicht mehr raus.

LG

Darkmalvet

Es besteht weder der Tatbestand des Diebstahls (die Ware wurde nicht unbezahlt mit durch die Kasse genommen) noch der Verleumdung (es wurde keine ehrverletzende Behauptung aufgestellt mit dem Wissen, dass diese unwahr ist)