Darf der deutsche Staat einem die Staatsbürgerschaft entziehen?

6 Antworten

Nein, der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Inhabers ist nach Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes untersagt:

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Wenn du nur Deutscher bist (also keine zwei Pässe hast), ist es äußerst unwahrscheinlich, dass du jemals deine Staatsangehörigkeit verlierst, es sei denn, du wirst z.B. von einem Ausländer adoptiert und nimmst dessen Staatsangehörigkeit an. Das würde aber dann deinem Willen entsprechen, außerdem würdest du dadurch nicht staatenlos.

Nein, der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Inhabers ist nach Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes untersagt

Gegen den Willen des Inhabers kann die deutschen Staatsangehoerigkeit sehr wohl verloeren gehen, naemlich auf Grund eines Gesetzes (hier StAG), wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Steht ja auch so in dem von dir zitierten Absatz 1 des Art. 16 GG.

Hei Lottaluca, nein - Ausnahme: Wenn jemand die deutsche Staatsbürgerschaft sich erschlichen hat du schwerwiegend mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Grüße!

Ich weiß die Quelle leider nicht mehr, aber ich habe einmal gelesen, dass selbst die Erschleichung der Staatsbügerschaft nicht zu ihrem Verlust führt. Eine "Erschleichung" liegt im Übrigen nur vor, wenn der Tatbestand der Täuschung, wenn er bekannt gewesen wäre, zu einer Versagung der Einbürgerung geführt hätte.

Eine Ausbürgerung wegen einer Straftat ist ganz ausgeschlossen. Dagegen steht der Art.16 Abs.1 Grundgesetz (GG).

Um die gestellte Frage kurz zu beantworten: Wenn Du keine andere Staatsbürgerschaft auf Antrag erhalten hast und wenn Du die deutsche Staatsbürgerschaft nicht auf Antrag (EInbürgerungsantrag) erhalten hast, kannst Du nicht ausgebürgert werden (Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft), jedenfalls so lange der Art.16 Abs.1 Grundgesetz (GG) noch gilt. Er könnte durch Gesetz mit 2/3-Mehrheit geändert werden. An eine Änderung ist nicht gedacht.

Wie hydralernae schon richtig erklärt hat, ist der Personalausweis lediglich ein substanzielles Nachweisobjekt, mit welchem du deine Angehörigkeit legitimierst. Die Staatbürgerschaft verlieren würde man zum Beispiel, den Umständen entsprechend, wenn man seiner Entscheidungspflicht, welchem Staat man, nach Vollendung des 23. Lebensjahres, angehören will nicht nachkommt oder sich entsprechend gegen die deutsche Staatbürgerschaft entscheidet.

Diese Konstellation setzt jedoch eine zweite Staatsbürgerschaft voraus. Insofern ist die weitere Vorgehensweise selbst erklärend. Man wird dazu aufgefordert das Land zu verlassen, da man ja, wie der Staat in dem Beispiel zu wissen vermag, der Obhut eines anderen Landes unterliegt. Geht man dem nicht nach, wird man zwangs-abgeschoben.

Wie hydralernae schon richtig erklärt hat, ist der Personalausweis lediglich ein substanzielles Nachweisobjekt, mit welchem du deine Angehörigkeit legitimierst.

Nein, eben nicht. Der Personalausweis weist lediglich die Identität des Inhabers aus und ist kein Nachweis der Staatsangehörigkeit, sondern lediglich ein Indiz dafür. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit ist in Deutschland der Staatsangehörigkeitsausweis.

@PatrickLassan

Mit der Legitimation beziehe ich mich in dem Fall auf die Fähigkeit des Nachweisens. Nachweisen ist nicht mit dem Umstand einer urkundlichen Beweiskraft gleichzustellen, dies wäre nämlich beim hinzufügen des Staatsangehörigkeitsausweises der Fall, sondern kann auch als ein nicht dafür bestimmtes aber dazu ableitendes Objekt für die Glaubhaft des Besitzen der Staatsangehöigkeit dienen. Insofern ist das im Rahmen richtig formuliert. (Die Formulierung, dass es als Indiz gelten tut ist selbstverständlich vollkommen richtig)

@PatrickLassan

Mit der Legitimation beziehe ich mich in dem Fall auf die Fähigkeit des Nachweisens. Nachweisen ist nicht mit dem Umstand einer urkundlichen Beweiskraft gleichzustellen, dies wäre nämlich beim hinzufügen des Staatsangehörigkeitsausweises der Fall, sondern kann auch als ein nicht dafür bestimmtes aber dazu ableitendes Objekt für die Glaubhaft des Besitzen der Staatsangehöigkeit dienen. Insofern ist das im Rahmen richtig formuliert. (Die Formulierung, dass es als Indiz gelten tut ist selbstverständlich vollkommen richtig)

Der Entzug ist möglich unter bestimmten Voraussetzungen, hier sind allerdings enge Grenzen gesetzt. Es gibt aber auch den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der eintritt auch ohne das deutsche Behörden Kenntnis davon haben müssen.

  1. mit der Antragstellung auf einer fremden Staatsangehörigkeit

  2. mit dem Eintritt in eine fremde Armee. Am 4. Juli 2011 wurde für Deutsche in der französiche Fremdenlegion eine Aussnahme gemacht. Für Schweizer ist es nach wie vor strafbar und auch Österreicher verlieren automatisch ihre Staatsangehörigkeit.

  3. Mit der Übernahme der Funktion eines ausländischen Staatsoberhauptes. Wenn also ein Angehöriger des hannoveranischen Welfenhauses Thronfolger von GB werden sollte, dann ist er automatisch kein Deutscher mehr.

In diesen Fragen sollte man auch noch die Reichsgesetze wie z.B. RuStAG von 1913 beachten, denn dieses Gesetz gilt in Grundzügen immer noch. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit des A.H. wurde auf Grund dieses Gesetz verliehen.

Wenn also ein Angehöriger des hannoveranischen Welfenhauses Thronfolger von GB werden sollte, dann ist er automatisch kein Deutscher mehr.

Das ist ein wenig unglücklich formuliert. Es gibt einige Deutsche, die in der Liste der englischen Thronfolger auftauchen (sehr weit hinten allerdings).Dadurch verlieren sie aber nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit, sondern sie würden sie erst dann verlieren, wenn sie tatsächlich die Thronfolge antreten (was äußerst unwahrscheinlich ist).

@PatrickLassan

Ist natürlich richtig, ... wenn er die Thronfolge annehmen würde...

Die Paragrafen 17 bis 35 des Staatsangehoerigkeistgesetzes regeln, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehoerigkeit freiwillig aufgegeben oder auch entzogen werden kann. Voraussetzung ist aber immer der Besitz einer zweite Staatsangehoerigkeit bzw. die Zusage eines anderen Staates, eine solche verleihen zu wollen. Wenn es dich wirklich interessiert, kannst du die gesetzlichen Regelungen hier selbst nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html

Bitte den Verlust der Staatsangehoerigkeit nicht mit einem Passentzug verwechseln!