Darf das Jobcenter meine Gehaltsabrechnungen verlangen?

12 Antworten

Wenn man keine Bedarfsgemeinschaft mehr bildet mit mitwohnenden Verwandten, heißt das nicht, dass man auch keine Haushaltsgemeinschaft mehr mit ihnen bildet!

Und wenn, dann greift SGB II § 9 Absatz 5:

"(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Daher müssen zwei Dinge geklärt werden:

A) Wie hoch sind deine "Einkommen und Vermögen"?

B) Stimmt die oben genannte Vermutung?

Ist beides geklärt, muss noch geklärt werden, wie hoch die Freibeträge des mitwohnenden Verwandten sind. In der Regel berechnen diese sich aus der anteiligen Warmmiete und dem doppelten fiktiven Regelbedarf des Mitwohnenden.

Wird gar nichts geklärt, kann das ALG II für alle Mitwohnenden erstmal eingestellt werden, siehe SGB I Abschnitt Mitwirkung!!!

Gruß aus Berlin, Gerd

wenn du deinen bedarf aus regelsatz und mietanteil aus deinem einkommen bestehend aus lohn und kindergeld selbst bestreiten kannst, dann bist du nicht mehr bestandteil der bg. das übersteigende kindergeld wird deinen eltern angerechnet. somit musst du deine unterlagen mit einreichen und das prüfen lassen.

deine anteile miete, strom, internet/telefon, lebensmittel etc zahlst du dann an deine eltern. also reich deine unterlagen ein und lass das jc seine arbeit machen.

Ja, zwar fällst du aus der BG raus, aber in die Wohngemeinschaft rein. Somit bekommen deine Eltern 1/3 Miete weniger, die du dann den Eltern zahlen musst!

Natürlich bist du nicht für den Unterhalt deiner Eltern verantwortlich. https://hartz4widerspruch.de/blog/darf-das-einkommen-meiner-kinder-angerechnet-werden/

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Schrottifix  05.10.2018, 19:02

gleicher Haushalt mit den Eltern

über 450 € Einkommen

natürlich darf das Jobcenter die Nachweise einsehen!

was es dann damit macht, ist eine andere Frage

Wie alt bist du denn, was verdienst du Brutto und Netto, welche monatlichen Aufwendungen hast du durch deine Arbeit und das Studium, wie viele Personen inkl.dir wohnen in der Wohnung, was kostet die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) und was zahlen deine Eltern monatlich für den Abschlag Haushaltsstrom ?

Nur weil du studierst und Bafög - beziehst bzw.Anspruch darauf hättest, sagt noch lange nicht aus das du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern raus bist, dass wärst du entweder mit 25 Jahren, weil du ab da deine eigene BG - bei deinen Eltern bilden würdet, oder wenn du mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf nach dem SGB - ll selber decken könntest.

Wenn du also unter 25 bist, dann bist du erst einmal zur Mitwirkung verpflichtet, denn dann steht deinen Eltern ja sicher Kindergeld für dich zu, benötigst du aber dieses Kindergeld nicht bzw.nur teilweise zur eigenen Bedarfsdeckung, dann würde der nicht mehr benötigte Teil ( max.das volle Kindergeld ) wieder zum Einkommen von Mutter oder Vater, je nachdem wer es bekommt.

Dieses Kindergeld würde dann auf den Rest der BG - angerechnet, deshalb würdest du auch erst einmal verpflichtet sein Auskunft über dein Einkommen / Vermögen zu geben, dass dann solange bis das volle Kindergeld als Einkommen eines Elternteils angerechnet würde.

Mehr als das Kindergeld darf nicht auf den Bedarf der Eltern bzw.der übrigen BG - angerechnet werden, du müsstest dann deinen Anteil an Miete, Strom, Lebensmittel usw.aus eigenem Einkommen an deine Eltern zahlen.