Kann meine Ehefrau Hartz IV beantragen?

7 Antworten

  1. Da ihr euch getrennt habt, besteht keine Bedarfsgemeinschaft mehr.

  2. Für die Dauer der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils hat die Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser ist Vorrang vor Transferleistungen, also wird das Jobcenter die Frau zur Unterhaltsklage auffordern!

  3. DU wirst den Unterhalt also zahlen müssen...entweder jetzt sofort an die Frau oder nach urteil als Nachzahlung an das Jobcenter. Dieses tritt nämlich in die sogenannte Vorleistung und lässt sich den Anspruch für die Dauer des ALG2-Bezuges von der Frau abtreten. Und glaub mir, das Hauptzollamt (Vollstreckungsbehörde der JC) kennt keine Gnade...die sind knallhart.

Mein Tipp:

Gemeinsam (! kommt billiger !) zu einem Rechtsanwalt. trennungsunterhalt anwaltlich niederlegen, Aufteilung des bisherigen gemeinsamen Haushaltes ebenso. Denn die Frau bekommt sonst keine Erstausstattung und darf in einer leeren Bude auf ner Luftmatratze pennen!

Den Trennungsunterhalt per Dauerauftrag zum Moinatsersten zahlen. Die Frau soll sich noch nen Minijob dazu suchen... mit etwas Glück hat sie dann genug Einkommen für Wohngeldanspruch! Auch Wohngeld ist vorrangig vor ALG2.

Damit würde sie den Dauerschikanen des JC entgehen.

Ich weiss wovon ich rede... habe das alles (als Frau) selber mitgemacht nach Trennung/Scheidung!

trennungsunterhalt anwaltlich niederlegen, Aufteilung des bisherigen gemeinsamen Haushaltes ebenso.

Ob so ein Vertrag, so eine Vereinbarung wirksam ist, um eher oder mehr Sozialleistungen zu erhalten? Oder doch eher nichtig?

SGB I § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen: Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__32.html

Wer seinem Gatten wertmäßig mehr als die Hälfte der Haushaltsgegenstände überlässt, um mehr ALG II zu erhalten, wird sich fragen lassen müssen, weshalb. Auch denke ich dabei an BGB Schenkung nach Bedürftigwerden ...

Wer auf einen Teil des ihm zustehenden Trennungsunterhaltes verzichtet, um höhere Sozialleistungen zu erhalten, wird eventuell mit § 33 SGB II konfrontiert werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Du bist Unterhaltspflichtig, das sollte dir klar sein.

Beantragen kann sie immer, ob sie was bekommt ist fraglich.

Ihr seit noch verheiratet und von daher bist du dann unterhaltsverpflichtet.

Sofern du genug verdienst, musst du Trennungsunterhalt zahlen. Darauf kann deine Frau gar nicht verzichten, das wäre ungesetzlich und damit nichtig. Natürlich kann deine Frau dann ALG II beantragen, aber alle Zahlungen wie Trennungsunterhalt, Kindergeld usw. werden auf den Bedarf angerechnet.

Wenn ihr euch scheiden lasst, kann Unterhaltsverzicht vereinbart werden. Aber die Behörden prüfen ganz genau, ob deine Frau dann in die Bedürftigkeit rutscht. Wenn ja, ist auch diese Vereinbarung unzulässig.

Wenn der Jobcenter es sagt, musste es wohl stimmen. Wenn deine Frau Einkommen hat, aus Unterhaltsgeld z.B., mag sein dass es angerechnet wird.

Sonst hat sie Ansprüche auf Hilfe. Das steht schon fest. ALG II ist nicht nur Arbeitslosengeld.

Wenn der Jobcenter es sagt, musste es wohl stimmen.

Die erzählen viel, wenn der Tga lang ist... um lästige "Störer" abzuwimmeln!

Mit dem Jobcenter verkehrt man grundsätzlich nur zu zweit (Beistand mitnehmen) oder schriftlich!

Ein Beistand, der Gedächtnisprotokolle anfertigt, veranlasst jeden SB, sich mit fragwürdigen Äußerungen zurück zu halten. Und auf schriftliche Anträge MÜSSEN schriftliche Bescheide erstellt werden. Und nur diese sind widerspruchsfähig und ggf vor dem Sozialgericht anfechtbar!

@Dea2010

Und auf schriftliche Anträge MÜSSEN schriftliche Bescheide erstellt werden. Und nur diese sind widerspruchsfähig und ggf vor dem Sozialgericht anfechtbar!

Wo steht denn das schon wieder? Im Sozialgesetzbuch sicherlich nicht!

SGG § 84 "(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, ... einzureichen, ..." http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html

Gruß aus Berlin, Gerd