Darf das Baumamt überhaupt so eine Auflage machen? Fahrtrichtung?
Hallo, ich habe einen Bauvorantrag für einen Carport gestellt, notwendig, weil Haus im Außenbereich liegt. Der Bauvorantrag wurde genehmigt, allerdings unter verschiedenen Auflagen und zu folgender ist meine Frage:
"Das Antragsgrundstück darf über die Zufahrt zur L123 nur vorwärts fahrend angefahren und vorwärts fahrend verlassen werden"
In einen Carport fährt man doch nur andersrum rein als raus??? Wendemöglichkeiten gibt es nicht. Bisher fahren wir auf das Grundstück vorwärts rein und rückwärts raus, das wollten wir MIT Carport genauso machen. Darf das Baumamt überhaupt so eine Auflage machen?
10 Antworten
Derartige Vorschriften gibt es nicht nur in NRW. Bei uns in Niedersachsen gilt sinngemäß dasselbe, wenn das Grundstück an einer Kreisstraße liegt.
Mußt Dir halt was einfallen lassen, wie Du vorwärts auf Dein Grundstück kommst und auch vorwärts wieder runter. Wahrscheinlich muß der Carport bzw. die Garage ein paar Meter zurückgesetzt werden, damit davor ein Wendeplatz angelegt werden kann.
"Das Antragsgrundstück darf über die Zufahrt zur L123 nur vorwärts fahrend angefahren und vorwärts fahrend verlassen werden"
Ich gehe davon aus, dass die genannte "L123" eine Land- oder Kreisstraße ist, mit einer Geschwindigkeit bis max.100 km/h, ggfs. zudem mit schlechter Sicht (Kurvennähe o.ä.). In diesen Fällen ist eine derartige Auflage üblich, aufgrund des erheblichen Unfallrisikos beim rückwärts Ein- und Ausfahren aus Grundstückseinfahrten.
Wendemöglichkeiten gibt es nicht.
Dann müsst ihr eben eine schaffen auf eigenem Grund.
Bisher fahren wir auf das Grundstück vorwärts rein und rückwärts raus.
Das ist insofern auch nicht zu verwehren, aber als Auflage zu einer Baugenehmigung sehr wohl.
Darf das Baumamt überhaupt so eine Auflage machen?
Ja, in Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr sehr wohl. Das Rückwärtsausfahren auf die genannte L123 ist m.E. zudem jetzt schon purer Leichtsinn, und würde euch im Falle eines Unfalles immer mindestens eine 3/5 Mitschuld wenn nicht volle Haftung auferlegen.
Ja selbstverständlich dürfen die das.
Ohne Wendemöglichkeit ist dein Vorhaben abgelehnt. Egal, ob ihr das seit Jahren so macht oder nicht.
Wenn euer Grundstück an einer Landstraße liegt solltet ihr allgemein niemals rückwärts raus fahren. Das sie auf eine sowohl vorwärts ein als auch raus fährt bestehen isg vollkommen verständlich, ein ca port behindert die sucht schließlich noch mehr
Ja, bei dieser Konstellation darf das Bauamt eine solche Auflage machen.
ABER: Papier ist geduldig.
Die sind rechtlich dazu verpflichtet und das war es auch schon.
Nach Bauabnahme kräht kein Huhn und kein Hahn danach, ob Du vorwärts vom Grundstück fährst, rückwärts oder in lustigen Pirouetten.