Centerparcs nichtgerechtfertigte Rechnung, nun dubioses Inkassoschreiben, rechtens?

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Man kann folgendermassen antworten:

1) Die Forderung wird vollumfänglich bestritten.

2) Die Stornierungsgebühr bezüglich der stornierten Reisebuchung in Höhe von 49,95 € wurde bereits am .... mit Überweisung an Kontonummer ... beglichen.

3) Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch von Center Parc besteht nicht bzw. wurde bisher nie qualifiziert aufgestellt und begründet. Schon daher ist die Forderung substanzlos.

4) Die Erstattung von Inkassogebühren wird angesichts fehlendem Zahlungsverzugs unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht abgelehnt. Überdies sind die Gebühren nicht qualifiziert aufgeschlüsselt und erscheinen insgesamt drastisch und willkürlich überhöht.

5) Weitere derartige völlig substanzlose und überdies auch sprachlich kaum verständliche Mahnschreiben sind zu unterlassen und werden jedenfalls nicht zur Zahlung eines nicht bestehenden Anspruchs führen.

6) Diese Geschäftspraktiken werden als äußerst unseriös betrachtet und führen zu negativer Berichterstattung im Internet. Die Firma Center Parcs darf sich bereits Gedanken hinsichtlich der Außenwirkung eines solchen Vorgehens machen. Das betrifft nicht nur die offenbar schludrige Buchführung mit Geltendmachung längst bezahlter Ansprüche, sondern noch viel mehr die Beauftragung offenkundig unseriös arbeitender Inkassobüros, die es nicht einmal fertig bringen, eine plausible Forderungsaufstellung in verständlicher Sprache beizubringen. Wenn Center Parcs an solche Inkassodienstleister Geld für solche miserablen Leistungen bezahlt, dann ist das Sache des Unternehmens selbst.

7) Die Datenweitergabe an Auskunftsdatenbanken wird unter Hinweis auf § 28a BDSG strikt untersagt. Auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen aus widerrechtlicher Kreditgefährdung sowie auf die Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten sowie an die Wettbewerbszentrale wird für diesen Fall hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen, basta aus.

Schreiben in Kopie an die Geschäftsführung von Center Parcs.

Dürfen die das??

40€ pro Tag dürfte auch nach niederländischem Recht vollkommener Schwachsinn sein. Du hast die Stornomail noch? Ausdrucken und aufheben.

Schaue, ob du das Inkassounternehmen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de findest. Wenn nicht, hat es in Deutschland keine Zulassung, dann würde ich zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten.

Danke für die Antwort. Also das Inkasso Unternehmen ist nicht im Register zu finden. Nicht mal im deutschen Google ist was über diese Firma zu finden. Erst wenn ich das niederländische Google "befrage" komme ich zu der Firmenseite.

Heißt also, die dürften mir nicht mal solche Briefe schicken?

Sicher, hab ich die Stornomail noch. Habe extra einen Ordner angelegt, mit allen E-Mails, Antworten, Zahlungsbeleg, Kopien der Rechnungen usw....

@postmen73

Habe grade auf deren Internetseite gesehen, dass die sich auf das Geldeintreiben ausserhalb der Niederlande spezialisiert haben (International Debt Collection). Sowie ich das verstehe arbeiten die sogar mit Anwälten zusammen. So ganz geheuer ist mir das wirklich nicht. Das scheint eine sehr große Firma zu sein:-/

@postmen73

Dennoch benötigen Sie eine Zulassung in Deutschland. Wenn Sie die nicht haben, dürfen sie in Deutschland keinerlei Inkassodienstleistungen erbringen. Das mit den 40€ täglich ist Unfug. Das dürfte alles meiner Meinung nach über der Grenze des erlaubten hinausgegangen sein (Nötigung). Vielleicht mal ab zur Polizei, das Schreiben (und die Stronomail samt Nachweis, dass du die Stornogebühr bezahlt hast) vorlegen und Strafanzeige erstatten.

Dem Inkasso würde ich dann nur kurz folgendes schreiben "Ich informiere Sie, dass ich bei der Polizei war und Strafanzeige gegen Sie erstattet habe."

Dann mal abwarten, was so kommt.

Man kann natürlich auch abwarten, ob noch was kommt. Auch ein Anwalt wird nichts dran ändern können, dass du die Stornogebühr bezahlt hast und deswegen nichts mehr gefordert werden darf.

Lass Dir keinen Bären aufbinden

Die Kosten stehen doch nur auf dem papier und die rechtsprechung ist Inkassounfreundlich

Hier 2 aktuelle Urteile :

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12 Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

@rainerendres

ERGO : Ich würde folgendes ans Inkasso schicken :

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert ! Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig