Bin Komplize beim klauen. Was erwartet mich?

6 Antworten

Hausverbot und ggf. ein Verfahren vor dem Jugendrichter. Im Falle einer Verurteilung wird es wohl auf Sozialstunden hinauslaufen.

Hi, schlimmstenfalls könntest Du vor Gericht zu einigen Sozialstunden verurteilt werden. Ich gehe aber eher davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird.

Hausverbot kann der Tankstellenbetreiber davon unabhängig gegen Dich aussprechen.

Auf keinen Fall kann es eine Geldstrafe geben, die gibts im Jugendstrafrecht gar nicht. Lass Dich von den falschen Antworten hier nicht verunsichern.

Das gibt hausverbot.

Eine Anzeige wegen Diebstahls und Hausverbot bei der Tankstelle(-nkette)

Neandertaler470 
Fragesteller
 04.01.2022, 00:30

Kann das auch verjähren?

Ob "unfreiwillig" oder nicht. Du warst Komplize und dich werden Konsequenzen erwarten, so einfach ist das.

Welche, wirst du noch früh genug erfahren.

Neandertaler470 
Fragesteller
 04.01.2022, 00:27

Kannst du sagen was für Konsequenzen?

sccangel09  04.01.2022, 00:28
@Neandertaler470

Hausverbot, Anzeige und Geldstrafe würde ich behaupten

Und einen Eintrag ins Strafregister & das ist für deine Zukunft wohl das schlimmste.

Neandertaler470 
Fragesteller
 04.01.2022, 00:30
@sccangel09

Verjährt das auf nach 5 Jahren oder so?

Weil ich mach das nie wieder

sccangel09  04.01.2022, 00:31
@Neandertaler470

Das weiß ich jetzt nicht genau.

Und ein "das mach ich nie wieder" juckt rechtlich gesehen niemanden.

Wenn du dich mal für nen Nebenjob bewirbst, dann kannst du mit ner fetten Absage rechnen.

ZaoDaDong  04.01.2022, 00:31
@sccangel09

besonders im Einzelhandel.

sccangel09  04.01.2022, 00:32
@ZaoDaDong

Japp, genau an die dachte ich dabei. Kommt halt nicht so gut rüber, wenn ein Bewerber bereits Ladendiebstähle im Register hat.

Answer1234567  04.01.2022, 00:53
@sccangel09

Du hast gesehen, dass der FS erst 14 Jahre alt ist?

Ich nehme mal an, wir reden von deutschem Recht? Oder habe ich etwas übersehen? /Im letzteren Falle das Nachfolgende ignorieren.)

Geldstrafen gibt es im Jugendstrafrecht nicht.

Einen Eintrag im Führungszeugnis wird es ebensowenig geben. Einsicht in das Erziehungsregister erhalten nur die in § 61 Abs. 1 BZRG genannten Behörden, sonst niemand.