Bin ich in Sachsen-Anhalt als Neffe eines Verstorbenen bestattungspflichtig?

4 Antworten

Ja kann sein, wenn der Onkel selbst keine Frau oder Kinder hat, sind Eltern oder Geschwister dran. Sollten die alle verstorben sein, kommen deren Nachfahren ins Spiel. Es wird geschaut wie bei der Erbfolge. Dabei bleibt außen vor, ob man das Erbe annimmt oder nicht. Das ist so geregelt, um die Sozialkassen (die Allgemeinheit nicht zu belasten). Bei der Bestattung muss es auch schnell gehen, bevor das Erbe und wer erben könnte geklärt ist.

Wenn Geld im Erbe wäre, kannst Du es Dir erstatten lassen. Wenn nicht, kannst Du versuchen Beteiligungen bei den anderen Geschwistern Deines Vaters bzw. deren Nachkommen zu bekommen. Wie Du daran kommst, ist allein Deine Sache!

Ärgerlich, aber es ist so!

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_10_BestattG_LSA_Ueberfuehrung_in_eine_Leichenhalle-d174793,11.html#jurabs_2



§ 10 BestattG LSA Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)

Landesrecht Sachsen-Anhalt


(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle übergeführt werden. Diese Frist kann durch die zuständige Behörde verlängert werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Sie kann aus entgegenstehenden Bedenken, insbesondere bei Infektionsleichen, verkürzt werden.


(2) Für die Überführung haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.



§ 14 BestattG LSA Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes  Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Landesrecht Sachsen-Anhalt


(2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu
ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen.

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also nicht der Neffe ....






Wenn du der NÄCHSTE Angehörige bist, wird das Sozialamt wenigstens versuchen, dich heran zu ziehen

nein bist du nicht.