BF/17 Begleitperson betrunken?

8 Antworten

Hallo,

für die Begleitpersonen gelten die gleichen Regeln, als würden sie selbst fahren.

Somit wären also 0,5 Promille noch in Ordnung. 

Das Problem dabei ist aber, dass deine Fahrerlaubnis widerrufen wird, wenn deine Begleitperson mehr hat.

Wie willst du in der Praxis aber feststellen, wieviel sie wirklich hat?

Daher ist hier immer die 0,0-Promille-Variante ratsam und vor allem in deinem Sinne.

Viele Grüße 

Michael 

Die Begleitperson sollte nüchtern sein, die Grenze liegt zwar bei 0.5 Promille, aber es sollte schwer sein so zu trinken das man diese Grenze nicht überschreitet also am besten von vornherein auf Alkohol verzichten 😉

Die Begleitperson darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie unter Alkoholeinfluß oberhalb des Gefahrengrenzwertes steht (0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l).

Die Begleitperson ist aber nicht Fahrzeugführer und handelt deshalb nicht ordnungswidrig.

Alkoholtest kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Blutentnahme auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a StPO scheidet aus, da der Begleiter nicht Betroffener einer von ihm selbst gegangenen Ordnungswidrigkeit ist. Daran ändert auch die Rechtslage nach § 14 OWiG (Beteiligung an einer OWi) nichts.

Die Begleitperson ist lediglich Zeuge für den Auflagenverstoß des 17Jährigen. (Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bei Elternteile).

Es liegt somit eine OWi nach § 48a Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m. § 48a Abs. 6 Nr. 1 oder 2 FeV i.V.m. § 75 Nr. 15 FeV vor. Eine Ahndung ist in der BKatV aber nicht vorgesehen, folglich kein Buß- oder Verwarnungsgeld.

Da dieser Auflagenverstoß zwar ordnungswidrig aber nicht ahndungsfähig ist, hat der Gesetzgeber die Erkenntnis umgesetzt, dass der Widerruf der Fahrerlaubnis beim 17Jährigen nicht erfolgt.

Lediglich ein Verstoß gegen die vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nummer 2  (fehlende Begleitung durch eine namentlich benannte Person) würde zum Widerruf führen.

Das "alte" Recht aus dem Jahr 2005 ist überholt. Nach der damaligen amtlichen Begründung zu § 6 e StVG lag eine Fahrt ohne Begleitperson auch dann vor, wenn diese Begleitperson zwar anwesend war, aber nicht den Anforderungen nach § 6 e Abs. 1 Nr. 4 d StVG erfüllte. Dies führte zum Widerruf der Fahrerlaubnis. Durch Änderung des StVG ist diese Rechtsmeinung überholt.

Quelle: DAR 6/2014

Die Begleitperson gilt, wie wenn sie selber fahren würde, die 0,5 Promille Grenze. Liegt sie darüber hat das auch massive Auswirkungen auf deine Fahrerlaubnis, daher besser überhaupt keinen Alkohol trinken.