Beziehung 14-25

11 Antworten

Das ist (Gott sei Dank!) auch gesetzlich nicht erlaubt. Soweit ich weiß müssen entweder beide UNTER 18 sein, oder der/die Jüngere mindestens 16.

Hanspeter162  16.06.2015, 08:33

Nope ab 14 erlaubt solang er sie nicht ausnutzt

Ab 14 is es erlaubt sobald alles einvernehmlich passiert und er keine Notlage von dir ausnutzt oder erpresst etc , deine Eltern haben das Aufenthalts bestimmungsrecht das heißt sie können verhindern das du ihn triffst

cookie19971  16.06.2015, 08:10

Wirkliche Liebe kennt keine Grenzen ich war ab meinem 16ten Lebensjahr eineinhalb Jahre mit einem 30 jährigem zusammen und es gab nie Probleme , meine Mutter war auch einverstanden nachdem sie ihn kennengelernt hat

"Zusammen sein" und "gegen das Gesetz" sind ja zwei sehr unbestimmte Begrifflichkeiten. Es gibt keine Gesetzgebung, die bezüglich zwischenmenschlicher Beziehungen eine Regelung trifft. Die zwischenmenschliche Ebene, auf der eine Beziehung entsteht, unterliegt keinerlei Zwang oder Kontrolle.

Die sexuelle Ebene erledigt sich schnell und recht unkompliziert, so lange man - wie für Beziehungen üblich - von einvernehmlichen und unentgeltlichen sexuellen Handlungen ausgeht und zwischen den Partnern kein Schutzbefohlenenverhältnis im Sinne des § 174 StGB besteht.

In diesem Fall bleiben nur zwei Normen(komplexe) übrig, die auch unter den genannten Voraussetzungen zu einer Strafbarkeit des älteren Partners führen können; dies sind die §§ 176 Abs. 1 und 6, 176a Abs. 2 sowie 182 Abs. 3 und 4. Die §§ 176 und 176a sind aber irrelevant, da der jüngere Partner bereits 14 und somit kein Kind mehr ist. Der § 182 Abs. 3 fristet im Strafrecht ein Schattendasein, was mehrere Gründe hat.

1. Die "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" muss ausgenutzt werden. Die bloße Alterskonstellation unter 16 und über 21 reicht NICHT (!!!) aus, um diese fehlende Fähigkeit zu begründen, da man den Part ansonsten nicht hätte ins Gesetz schreiben müssen. Bedeutet im Klartext, um an eine Verurteilung wegen dieser Strafvorschrift auch nur denken zu können, muss vor Gericht - in aller Regel gutachterlich durch einen Sachverständigen - die fehlende Fähigkeit nachgewiesen werden. Viel Aufwand für wenig Ergebnis.

2. Nur vorsätzliches Handeln (der Volksmund sagt halbkorrekt "absichtlich") ist strafbar (§ 15 StGB). Der Vorsatz muss sich auf den kompletten Tatbestand erstrecken, sprich, der "Täter" muss von der "fehlenden Fähigkeit..." gewusst und diese absichtlich ausgenutzt haben - UND das Gericht muss ihm dies nachweisen.

3. § 182 Abs. 3 StGB ist ein relatives Antragsdelikt (§ 182 Abs. 5 StGB i.V.m. § 77 StGB), das bedeutet, die Strafverfolgungsbehörden verfolgen es im Regelfall nur auf Antrag der "Geschädigten" oder deren Eltern. Der Antrag wird jedoch kaum gestellt werden, da die Eltern seltenst konkrete Kenntnis über das Sexualleben der Tochter haben - kein Kläger, kein Richter.

4. Und wenn alles nichts hilft, wendet man § 182 Abs. 6 StGB an, der immer dann super funktioniert, wenn der jüngere Partner seinen Teil dazu beigetragen hat, dass es zu sexuellen Handlungen kam.

Strafrechtlich sehe ich nichts, was von Bedeutung ist und wer behauptet, dass der Mann sich strafbar mache, hat schlicht und ergreifend keine Ahnung von der Rechtslage und sollte lieber den Mund halten.

Das größte "Problem" ist hier das Personensorgerecht der Eltern (§§ 1626 ff. BGB). Diese haben das Recht, insbesondere den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB) und müssen keinen Freund der Welt in die Wohnung lassen, wenn er ihnen nicht passt. Der § 1631 Abs. 2 BGB und einige folgende Normen nennen beispielhaft Grenzen der Personensorge. Beziehungsverbote sind hierbei aber nirgends genannt. Eltern können eine Beziehung in der Praxis also einigermaßen verhindern - was nicht bedeutet, dass sich der Mann strafbar macht.

Juten morgen :)

Das Gesetz ist in diesem Fall dazu da, junge Menschen, die laut Psychologen/Politikern/etc. noch nicht in der Lage sind ihre Sexualität komplett einzuschätzen, zu schützen und sollte es zu straflichen Handlungen kommen, zu entschädigen. 

Zunächst unterscheidet das Gesetz bei minderjährigen zwischen Kindern und Jugendlichen. Die Grenze liegt beim 14. Lebensjahr.

Sexuelle Handlungen mit Kindern (unter 14) sind grundsätzlich strafbar. 

Unter Strafe gestellt ist immer der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB. Darunter fallen Kinder und Jugendliche, die ein persönliches Verhältnis zum Täter haben, welches die Schutzverpflichtung zum Opfer beinhaltet. Also unter anderem gesetzliche Betreuer oder Pflegeeltern oder auch die leiblichen Eltern.

Ist jedoch die Person älter als 16 Jahre, sind allgemeine sexuelle Handlungen (also 'einvernehmlich') von Schutzbefohlenen (abgesehen von adoptierten oder leiblichen Eltern) nicht direkt strafbar.

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 ist einvernehmlicher Sex dann strafbar, wenn der Täter älter als 21 ist und "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Der Altersabstand ist dafür da, dass 'normale' jugendtypische beziehungen demnach nicht sofort strafbar sind.

Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass sie eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte entscheiden können. Deshalb sind sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter sie "unter Ausnutzung einer Zwangslage" verübt. Erpressung, Drogen Einfluss, etc.

So und jetzt mal unabhängig davon. Mit 14 ist so eine reife Beziehung schon ne ganz schöne Herausforderung. Meist sind es nämlich die älteren, die ernster an die Sache ran gehen; mit Vorsicht und Rücksichtnahme. Ich finde Eltern sollten an eine solche Sachen kritisch, aber offen rangehen. Meine Stiefschwester und ihr Mann liegen auch 10 Jahre auseinander und je älter sie werden, desto unbedeutender wirs die Lücke.

Bevor ich es vergesse zu erwähnen: eine "Beziehung" ist grundsätzlich nicht verboten.

:)

Es ist nicht gegen das Gesetz wenn sie zusammen sind. Sexualität darf ab dem 14. Lebensjahr ausgelebt werden. Wenn die Eltern mit dieser Verbindung nicht einverstanden sind haben sie auch durchaus die Möglichkeit den Umgang zu verbieten.