Bezahlt das Amt eine Wohnung für Alleinerziehende Mutter und Kind?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mit Kind hättest du Anspruch auf eine Wohnung durch das Jobcenter, weil du, wenn unter 25 (ich vermute, 1997 ist dein Geburtsjahr) als Single zwar bei deiner Mutter wohnen bleiben müsstest, wenn du Leistungen vom Jobcenter beziehst, als Alleinerziehende hättest du Anspruch auf eigenen Wohnraum, weil du mit deinem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden würdest.

Und jetzt beginnt die große Rechnerei.

Ob du Leistungen vom JC (ergänzend) bekommen würdest, hängt von deinem Einkommen ab.

Als Einkommen (zu 100% angerechnet) zählen dein ALG1, das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss.

Erkundige dich beim zuständigen Jobcenter, wie hoch die angemessene Miete für zwei Personen sein darf.

Und dann kannst du ja mal rechnen.

Nach dem SGB II hättest du einen Bedarf von 409 € für dich (Regelleistung),  237€ für dein Kind sowie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende von 147,24€.
Dazu kommt noch die Bruttowarmmiete einer angemessenen Wohnung.
(Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich, ich nehme mal 420€ als Rechengröße.) Gegengerechnet wird alles, was du an Einkommen hast.

Wenn also dein Einkommen unter 409€ +237€ +147€ + 420€ = 1213€ liegt, dann könntest du unter Umständen ein sogenannter Aufstocker sein.

Wenn du mehr hast als diesen Betrag, würdest du vom Jobcenter nichts bekommen. Wenn bei dir, weil du in einer teuren Großstadt wohnst, natürlich eine andere Miethöhe für zwei Personen als angemessen gilt, dann könnte diese Grenze (1213€) natürlich auch anders sein.

Da du vermutlich momentan keine Miete zahlst, würdest du jetzt keine Leistungen von Jobcenter bekommen, sondern erst, wenn du eine Wohnung hast.

Damit du nicht aus Versehen eine Wohnung anmietest, die 10 € zu teuer ist und dann fordert dich das Amt bei Antragstellung /-bewilligung gleich mal zur Mietsenkung auf (schlimmstenfalls Umzug), lass dich vorher beim JC oder bei einer Sozial- oder Bürgerberatungsstelle bei dir im Umkreis beraten.

Wenn das JC dir bestätigt, dass du Anspruch auf eigenen Wohnraum hast und dir Leistungen bewilligt, dann könntest du vielleicht auch eine Erstausstattung deiner Wohnung dort geltend machen.
(Vorausgesetzt, du hattest nicht schon mal eine Wohnung und hast deine Sachen alles im Haus deiner Mutter, dann natürlich nicht.)

Um eine Wohnung kümmern musst du dich allerdings allein.

Meine Empfehlung wäre folgende Reihenfolge:

1. Beratung aufsuchen, Fall schildern, Höhe der angemessenen Miete erkunden

2. Gespräch mit dem JC suchen - ob sie dir eigenen Wohnraum zugestehen würden

3. Wohnungsangebote einholen (nicht unterschreiben!) und dem Jobcenter vorlegen

4. Bestätigung der Kostenübernahme für Miete (und wenn anteilig, weil du ja noch Einkommen hast) will spätestens der Vermieter sehen - der will ja wissen, ob du dir die Wohnung leisten kannst.

5. Mietvertrag unterschreiben

6. polizeilich Adresse ummelden und Leistungen beantragen

Aber wenn du dir eine Beratung suchst, wird man dir das alles noch mal genauer erzählen. __________________________________

Wenn du allerdings mit der Summe deiner Einkommen über diesem errechneten Betrag liegst (bitte mit der exakten Miete nachrechnen), dann musst du sehen, wie du mit deinem Geld und vielleicht  etwas Wohngeld klarkommst.

Ich hoffe, ich habe dir etwas helfen können

isomatte  15.02.2017, 19:00

Wenn tatsächlich ALG - 1 bezogen wird ist das sonstiges Einkommen und wenn sie nicht anderweitig Freibeträge geltend machen kann,dann sind zumindest 30 € Versicherungspauschale absetzbar !

Auch gesetzlich vorgeschriebene Beiträge für Versicherungen ( z.B. KFZ - Haftpflicht / Steuern ) oder Beiträge zur eigenen Altersvorsorge können meines Wissens auch geltend gemacht werden.

laurie1997 
Fragesteller
 17.02.2017, 05:16

Vielen Dank, das wollte ich wissen. Und ich bin keines Wegs zu faul zum Arbeiten, ich mache meine Ausbildung nach der Elternzeit ja weiter aber das kampieren manche hier ja nicht, die verurteilen ja gleich vorher. Ihnen aber noch mals Vielen Dank. 

Steht dir ALG - 1 nicht erst wieder zu wenn du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst ?

Da du alleinerziehend und in Elternzeit bist kannst du das ja nicht.

Du kannst dann nur einen ALG - 2 Antrag beim Jobcenter stellen und dazu einen separaten Antrag auf Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum.

Dann kommt es darauf an was ihr selber an anrechenbarem Einkommen habt und wie hoch dann der Bedarf nach dem SGB - ll ausfallen würde.

Dir stünde dann derzeit eine Regelleistung ( Regelsatz für den Lebensunterhalt ) von 409 € zu,dazu käme ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % deines Regelsatzes ( 147,24 € ) für ein Kind unter 7 Jahren.

Deinem Kind stünde ein Regelsatz von derzeit 237 € zu und dazu kommt dann die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),dass wären dann 50 % Kopfanteil für dich und 50 % fürs Kind.

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ist Einkommen des Kindes und wird vorrangig auch nur auf dessen Bedarf angerechnet.

Dein Einkommen,sollte es dann tatsächlich ALG - 1 sein und kein Elterngeld,dann wird diese auch fast vollständig auf euren Bedarf angerechnet,du könntest dann ggf.nur 30 € Versicherungspauschale vom ALG - 1 abziehen.

Im Internet kannst du mal eingeben ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " oder ,, angemessene KDU " und dazu den Namen der Stadt in der ihr wohnt,da kannst du dann in der Regel nachlesen wie groß und teuer die Wohnung sein darf,aber erst die Zusicherung zur Kostenübernahme vom Jobcenter abwarten,bevor ein Vertag unterschrieben wird.

Kannst auch noch mal eingeben ,, Harald - Thome - Erstausstattung ",da könntest du nachlesen was du alles beantragen könntest.

laurie1997 
Fragesteller
 15.02.2017, 14:38

Vielen Dank.

Du kannst mal zum Jobcenter gehen, wenn dein ALG1 nicht reicht, bekommst du aufstockend ALG2, dein Einkommen, Kindergeld und Unterhalt wird dann gegengerechnet. Aber ich denke mal, dass du auf alle Fälle noch was dazu bekommst, du bekommst 600 Euro? Plus 190 Kindergeld, Unterhalt wie viel bekommst du da?

Dann bekommst du einen Zuschuss zu den Mietkosten. Stell am besten einen Antrag, dann wird dir genau ausgerechnet, wie viel du bekommst.

isomatte  15.02.2017, 20:57

Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit 2017 neu für ein Kind von 0 - 5 Jahren 150 € !

Sie hätte dann alleine fürs Kind schon 192 € Kindergeld + 150 € UVG = 342 € pro Monat.

Die Regelleistung fürs Kind beträgt von 0 - 5 Jahre derzeit 237 €,es blieben also beim Kind schon mal ein Überschuss von 105 € der für den evtl.KDU - Kopfanteil verwendet werden würde.

Wenn sie 600 € ALG - 1 hat und keine weiteren Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen usw.geltend machen könnte,dann blieben nach Abzug der 30 € Versicherungspauschale noch etwa 570 € anrechenbares Einkommen.

Ohne evtl.KDU - Kopfanteil würde ihr derzeit 409 € Regelsatz + 147,24 € Alleinerziehenden Mehrbedarf = 556,24 € zustehen.

Nur wenn die Mutter Wohnkosten verlangen würde bestünde noch ein Anspruch auf Aufstockung.

Ja, klar hast du Anspruch auf eine eigene Wohnung. Wo wendest du dich hin? An die örtlichen Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter.

laurie1997 
Fragesteller
 15.02.2017, 14:29

Ich meine beim Amt anfragen wegen der Zahlung. Da ich nach den 3 Jahren Elternzeit meine schulische Ausbildung weiter mache wofür ich aber noch bezahle und kein Geld bekomme. Und wenn meine Mutter uns raus schmeißt müssen wir ja irgendwelche Ansprüche auf eine Wohnung haben oder? 

du kriegst doch ALG1

was willst du denn sonst noch

laurie1997 
Fragesteller
 15.02.2017, 14:27

Ja bekomme ich. Aber ich kann ja nicht auf der Straße sitzen wenn meine Mutter uns raus schmeißt, das meine ich wegen Wohnung die bezahlt wird. Und falls wieder gemeckert wird ich mache nach den 3 Jahren Elternzeit meine Ausbildung weiter jedoch ist das eine schulische und da muss ich noch zu zahlen und bekomme keinen Cent. 

EstherNele  15.02.2017, 15:00
@laurie1997

Das ist natürlich ungünstig für Leistungen vom Jobcenter oder wie immer das Amt bei euch heißt.

Denn um ALG II zu bekommen, muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen - heißt: während einer Ausbildung tust du das nicht.

isomatte  15.02.2017, 18:55
@EstherNele

Nicht in jedem Fall muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen um Anspruch auf ALG - 2 zu haben ( z.B. Betreuung eines Kindes bis zum 3 Lebensjahr )und auch wenn sie eine Erstausbildung betrieblicher Art machen würde,könnte sie unter Umständen ALG - 2 als Aufstockung beziehen,wenn sie zumindest dem Grunde nach Anspruch auf BAB - hätte und mit dem anrechenbaren Einkommen ihren Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken könnte !

Laury95  15.02.2017, 19:31
@EstherNele

Bafög gibt´s doch bei einer schulischen Ausbildung. Und wenn das nicht reicht, bekommt sie zusätzlich kdu bezahlt. Ein Weg gibt es immer. Und seit August 2016 ist es auch leichter, beides zu bekommen.

isomatte  15.02.2017, 20:03
@Laury95

Das kommt immer auf die Vorgeschichte an,aber in der Regel stünde ihr sicher Bafög - zu !

Den Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - gibt es nicht mehr,dafür besteht jetzt ggf. Anspruch auf ALG - 2 als Aufstockung,soweit mir das bekannt ist gilt dies aber nur wenn sie noch bei den bedürftigen Eltern leben würde.

Aber dann würde evtl.das Kind ein Problem sein,denn durch das würde sie nicht mehr zu BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern gehören,sondern mit ihrem Kind eine eigene bilden.

Wenn sie aber dann in einer eigenen Wohnung lebt hat sie meines Wissens keinen Anspruch auf ALG - 2,mit Ausnahme von Mehrbedarfen,sie könnte dann nur eine Aufstockung fürs Kind ( Sozialgeld ) beantragen.

Würde sie kein Einkommen haben bzw.dieses ihren Bedarf nicht decken,dann könnte sie unter Umständen ALG - 2 nach § 7 Abs. 6 SGB - ll beantragen,dann würde sie evtl. eine Aufstockung in Form eines zinslosen Darlehens bekommen.

Die Änderungen vom August 2016 betrifft dann nur die Azubis die zumindest dem Grunde nach Anspruch auf BAB - haben,also eine betriebliche Ausbildung mit Vergütung machen.

Diese hatten nämlich vor den Änderungen lediglich ggf. Anspruch auf diesen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - und weil es diese nicht mehr gibt haben diese jetzt ggf.Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung.

Laury95  15.02.2017, 22:08
@isomatte

Also soweit ich weiß, bekommt man zusätzlich vom JC die kdu bezahlt, und Bafög noch dazu. Das war jedenfalls bei uns so. Man musste das aber noch richtig durchringen, das Problem ist auch, wenn Bafög wegen Bearbeitung noch nicht gezahlt wird, stand man da vor dem August wie blöd und hat kein Geld bekommen..

isomatte  15.02.2017, 22:44
@Laury95

Vor den Änderungen hatte man mit Bafög - nur Anspruch auf den Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - wenn man unter 25 war und bei den bedürftigen Eltern gewohnt hat und das anrechenbare Einkommen eben den Bedarf nicht gedeckt hat !

Wenn man nicht mehr bei den Eltern gewohnt hat hatte man selbst auf diesen Mietzuschuss keinen Anspruch.

Da nach den Änderungen der Mietzuschuss entfallen ist,haben jetzt Kinder die Bafög - beziehen unter 25 sind und bei den bedürftigen Eltern wohnen ggf.Anspruch auf ALG - 2,wenn das anrechenbare Bafög - und sonstiges anrechenbares Einkommen den Bedarf nach dem SGB - ll nicht deckt.

Wohnt man nicht mehr bei den Eltern und bekommt kein Bafög - bzw.der Antrag ist noch nicht bearbeitet kann man sicher eine Art zinsloses Darlehen nach § 7 Abs. 6 SGB - ll bekommen,der regelt die Ausnahmen zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB - ll.