Anspruch auf Unterhaltsvorschuß wenn man mit dem Freund zusammen zieht?

2 Antworten

Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.

Da dein Freund nicht der leibliche Vater deines Kindes ist,ist er deinem Kind gegenüber auch nicht Unterhaltsverpflichtet. aher hat du Anspruch.Anders sieht es aus wenn dein Ex auch für dich Unterhaltsverpflichtungen hätte,in dem Fall würde neu berechnet,(nur für dich,nicht fürs Kind) weil du mit deinem Freund in einer Eheähnlichen Gemeinschaft lebst.

Oh ein Schreibfehler, soll heißen: Daher hast du Anspruch:-)