Betrunken Einkaufswagen geklaut. Von der Polizei erwischt worden?

5 Antworten

Das hängt von der Beweislage ab, von der Frage, wie sehr du alkoholisiert warst, davon, was du so ausgesagt hast. Und von Deinem Alter und eventuellen Vorstrafen.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren eingestellt wird.

§ 242 StGB Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Die Höchstrafe von 5 Jahren wirst du jedoch sicher nicht bekommen. Wie alt bist du? Rechne mal mit einer Geldstrafe, sicher kann man sowas jedoch nie vorhersagen.

Gruß

TheGrow  14.05.2014, 21:30

Fraglich ist blos, ob mit der Mitnahme des Einkaufswagens auch strafrechtlich der Straftatbestand des Diebstahl erfüllt ist.

Meiner Meinung nach fehlt es hier an der nötigen Zueignungsabsicht, den man kann ja davon ausgehen, dass der Fragesteller nicht vorhatte den Einkaufswagen zu behalten.

Ein "leihen" des Einkaufswagens insbesondere wenn dieser wie leider viel zu oft üblich, nach dem entladen irgendwo abgestellt wird und nicht zurückgebracht wird, ist sicherlich ärgerlich und kostet die Geschäfte sicherlich eine absolut NICHT UNERHEBLICHE SUMME was diese dann logischerweise die Allgemeinheit bezahlen muss, ist zwar sicherlich verwerflich, aber meiner Ansicht nach keine Straftat.

Schöne Grüße
TheGrow

marcco  14.05.2014, 21:53
@TheGrow

Ich würde da eine temporäre Zueignungsabsicht unterstellen. Und die reicht ja.

Denke das ist Auslegungssache.

Gruß marcco

TheGrow  15.05.2014, 08:08
@marcco

Ich würde da eine temporäre Zueignungsabsicht unterstellen>

eine temporäre Zueignungsabsicht gibt es im Strafrecht nicht. Wenn das der Fall wäre, würde:

  • Jeder Angestellte, der mal kurzfristig den Kugelschreiber des Kollegen an sich nimmt, weil er mal 15 Minuten was damit schreiben würde, den Straftatbestand des Diebstahles erfüllen

  • Jeder Handwerker, der mal kurzfristig und ungefragt den Hammer des Hauseigentümers nimmt um damit z.B. auf der Nachbarbaustelle 30 Minuten lang paar Nägel einzuschlagen, den Straftatbestand des Diebstahls erfüllen

  • Jeder Hobbygärtner, der sich mal ungefragt vom Nachbarn der vielleicht zur Zeit gerade abwesend ist. den Rasenmäher vom Grundstück holt, um mal eine Stunde seinen Rasen zu mähen, den Straftatbestand des Diebstahls erfüllt.

Und da beim Diebstahl (außer beim Diebstahl geringwertiger Sachen) kein Strafantrag vorliegen muss, müsste sobald die Polizei davon Kenntnis hat ja jedes Mal ein Strafverfahren einleiten, welches bekanntlich nur die Staatsanwaltschaft einstellen kann.

Selbst beim Thema Einkaufswagen.

Ich hab auch schon gelegentlich den Einkaufswagen mit nach Hause genommen, weil ich beim Einpacken in meine schon recht großen Einkaufskörbe festgestellt habe, dass da gar nicht alles reinpasst.

Selbstverständlich habe ich den Einkaufswagen Zuhause sofort ausgeladen und diesen dann auch selbstverständlich sofort wieder zum Geschäft zurück gebracht. Deiner Ausführung nach, hätte ich damit aber schon den Straftatbestand des Diebstahles erfüllt.

Und ich denke, aus diesem Grunde, damit eben nicht jeder der sich was "ungefragt" leiht automatisch eine Straftat begeht hat der Gesetzgeber im § 242 StGB verankert, dass eine Zueignungsabsicht vorliegen muss.

Schöne Grüße
TheGrow

marcco  15.05.2014, 16:09
@TheGrow

Okay, scheint, als hätte ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte nicht eine vorübergehende Zueignungsabsicht, sondern einen vorübergehende Aneignungsvorsatz.

Aber damit diesmal auch klar ist, was ich meine, hier einfach mal ausführlich.

Ich denke es ist unstrittig, dass der obj. Tatbestand des §242 StGB erfüllt ist. (Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache u. Tathandlung: Die Wegnahme).

Zu prüfen ist nun, ob der subj. Tatbestand, genauer die Zueignungsabsicht erfüllt ist. Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung u.a. der Sache selbst.

Zunächst prüfe ich das TBM der Aneignungsabsicht. Die Aneignungsabsicht ist die absichtliche Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Dies muss zumindest vorübergehend sein. Im SV entwendet der Hamburger einen Einkaufwagen von Gelände des Marktes um ihn für den Transport seiner Sachen zu nutzen. Er bringt sich hierdurch in eine eigentümerähnliche Stellung und kann nun frei entscheiden, was er mit der Sache machen will. Zwar will er sich die Sache nicht dauerhaft aneignen, jedoch reicht es wenn dies vorübergehend geschieht. Es kommt ihm gerade darauf an, mit dem Wagen zu tun, was er will, genauer seine Sachen zu transportieren, weshalb die Vorsatzform Absicht vorliegt. Somit liegt die Aneignungsabsicht vor.

Nun ist zu prüfen, ob auch ein Enteignungsvorsatz vorliegt. Der Enteignungsvorsatz meint die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position. Im SV kann der Markt durch die Wegnahme der Sache nicht mehr auf die Sache zugreifen. Somit wird er aus der Position des Eigentümers verdrängt. Es ist aus dem SV nicht ersichtlich, dass der H den Wagen wieder zurück bringen wollte. Es ist davon auszugehen, dass ein Betrunkener, welcher einen Einkaufswagen entwendet, diesen nicht wieder zurück bringen will. Jedoch ist davon auszugehen, das der Einkaufswagen an einer beliebigen Stelle zurückgelassen wird. I.d.R. wird der Eigentümer, einen an einer beliebigen Stelle zurückgelassenen Einkaufswagen, nicht zurückerhalten und damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem H genau hierum ging, jedoch war ihm sicherlich bewusst, dass der Markt den Wagen vermutlich nicht mehr zurück erhalten würde. Daher besteht mindestens Eventualvorsatz. Somit ist auch der Enteignungsvorsatz erfüllt.

Der generelle Vorsatz und der Vorsatz der Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit selbst, sollte auch unstrittig erfüllt sein.

Somit ist der Tatbestand des §242 StGB erfüllt.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Somit findest (wenn keine Schuldausschließungsgründe vorlagen) der §242 Anwendung.

Ich hab das ganze vorhin mit meinem MR-Dozenten und Studiengebietsleiter besprochen und er war auch der Ansicht, dass es sich um einen 242 handelt.

In den Sachverhalten die du angeführt hast, will die Person die Sache immer zurückgeben. Dies ist hier aber garnicht der Fall. Wäre dem so, dann würde die Zueignungsabsicht tatsächlich scheitern.

Gruß

TheGrow  15.05.2014, 18:14
@marcco

Hallo marcco,

vielen vielen Dank, für die folgende Definition:

Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung u.a. der Sache selbst.>

Hoffe nur, dass ich sie mir auch für die Zukunft merken kann.

Die Konstellation, dass Jemand etwas wegnimmt, diese aber nur kurzfristig behalten will um sie wenige Minuten später irgendwo anders anders wieder abzustellen, kenne nur vom Gebrauch von Fahrzeugen, aber für diese Fälle trift ja der § 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs zu und hat mit dieser Frage nichts zu tun.

In der Praxis habe ich jedenfalls die vom Fragesteller genannte Konstellation noch nicht einmal gehabt.

Hab mir jedenfalls die von Dir genannte Definition der Zueignungsabsicht abgespeichert.

Also nochmal vielen Dank für Deinen ausführlichen Text :-)

Gab auch einen Daumen hoch

Schönen Abend Dir noch
TheGrow

marcco  15.05.2014, 18:43
@TheGrow

Gern :)

Die komplette Definition ist übrigens:

"Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwertes."

Gruß marcco

Wende dich mal an das betroffene Geschäft und bitte sie, den Strafantrag zurück zu ziehen. Wenn seitens des Geschädigten kein Interesse an der Strafverfolgung besteht, hat es die Staatsanwaltschaft vermutlich auch nicht mehr.

TheGrow  15.05.2014, 07:36

Hallo Still,

der Tipp ist leider falsch.

Der Diebstahl gem. § 242 StGB ist kein Antragsdelikt, sondern wird schon von Amtswegen her verfolgt. Es ist also gar nicht nötig, dass die Geschädigten einen Antrag stellen.

Lediglich beim Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen ist gem. § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich.

Bei einem Einkaufswagen der mehrere hundert Euro wert ist, handelt es sich aber nicht um eine geringwertige Sache.

Schöne Grüße
TheGrow

Still  15.05.2014, 22:02
@TheGrow

Und trotzdem wird ein Strafantrag von dem Geschäft eingeholt worden sein. Die Polizei halst sich nicht unnötig Arbeit auf, wenn seitens des Geschädigten kein Verfolgungswunsch besteht.

Ich nehme an, das es keine Anzeige wegen Diebstahl geben wird, sondern höchstens eine wegen widerrechtlicher Benutzung. Diese Leute waren betrunken und wollten sich mit den Einkaufswagen nicht bereichern, höchstens auf den Wagen aufstützen, da sie nicht mehr gerade gehen konnten. Wenn sie dann noch sagen, das sie den oder die Wagen wieder zurückbringen wollten, war es nur widerrechtliche Benutzung.

Das musst du schon abwarten... Es gibt keine Liste, wo jeder Furz drinne steht.