Berufsbedingter Umzug - doppelte Haushaltsführung - kann man Möbelkauf absetzen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Fortsetzung:

Das Finanzamt akzeptiert nur notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in/für die ausschließlich beruflich genutzte Zweitwohnung

================================================================

Als notwendig gelten alle Gegenstände, "die zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind" (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144; ähnlich BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl. 1983 II S. 467). Das sind insbesondere Bett, Schränke, Sitzmobiliar, Tisch, Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank u.Ä.), Badezimmereinrichtung, Lampen.

Anerkennen muss das Finanzamt für den beruflichen Zweitwohnsitz notwendige Hausratsgegenstände, wie Geschirr, Töpfe, Pfanne, Kaffeemaschine, Staubsauger, Bettzeug, Wäsche usw. (FG Köln vom 25.1.1989, 11 K 3980/87, EFG 1989 S. 343; ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96; nicht veröffentlicht).

Gardinen und Fenstervorhänge für die Zweitwohnung sind notwendig. Abziehbar sind die Kosten dafür bis zu umgerechnet 184 € je Zimmer und bis zu 61 € je Nebenraum. Für eine Zweizimmerwohnung mit drei Nebenräumen (Bad, Diele, WC) 551 € (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144).

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, ob der betreffende Gegenstand für den Zweithaushalt objektiv notwendig ist.

Nicht absetzbar sind z.B.:

  • Orientteppiche, alte Stiche, teure Lautsprecherboxen (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144),

  • eine »multifunktional« nutzbare Anbauwand in gehobener Ausstattung (FG Rheinland-Pfalz vom 19.2.1998, 4 K 2213/96) und

  • eine Stereoanlage (FG Baden-Württemberg vom 5.12.1997, 6 K 414/97).

Ob ein Radio oder ein Fernsehgerät in der Zweitwohnung notwendig ist, wird unterschiedlich gesehen:

Das FG Saarland lehnt Aufwendungen für Fernsehgerät, Fernsehgebühren und Programmzeitschriften ab (FG Saarland vom 28.2.1992, 1 K 397/91, EFG 1992 S. 596), erkennt aber die Kosten für ein Radio an (FG Saarland vom 29.8.2001, 1 K 120/00, EFG 2001 S. 1491).

Vom FG München wurden die Kosten für einen Kabelanschluss nicht anerkannt (FG München vom 19.2.2008, 9 K 1524/05).

Richter aus Niedersachsen haben Rundfunk- und Fernsehgebühren anerkannt: "Es gehört heutzutage zu den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen" (Niedersächsisches FG vom 11.3.1998, II 459/96).

Luxus ist nicht begünstigt

====================

Die Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände dürfen auch nicht überhöht sein: Das bedeutet nun keineswegs, dass nur Gegenstände der billigsten Preiskategorie abziehbar sind bzw. die geltend gemachten Kosten auf dieses Niveau gekürzt werden dürfen. Anerkennung, solange die Kosten "den jeweiligen Mittelwert im unteren Bereich des Preisgefüges nicht überschreiten" (FG Köln vom 5.2.1992, 4 K 5056/87, EFG 1993 S. 144).

Es kommt auf die Kosten des einzelnen Gegenstandes an und nicht auf den Gesamtbetrag. Der Bundesfinanzhof hat Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 11.038 € für Einrichtungsgegenstände nicht von vornherein als "überhöht" angesehen (BFH-Urteil vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl.

Sollten Anschaffungskosten "überhöht" sein, so kann das Finanzamt sie auf das Notwendige kürzen, nicht aber gänzlich streichen.

AOlbertz  20.11.2015, 08:35

Moin,

das Netz ist voll mit Zitaten des Urteils vom FG Niedersachsen bezüglich der Rundfunkgebühren. Es wird auch aus der Begründung zitiert — sinngemäß: Ein Fernseher ist heute einfach selbstverständlich. Aber leider finde ich nirgendwo das Original. Mein Finanzamt behauptet, in dem Urteil ginge es um den Sonderausgabenabzug für Aufwendungen zum Besuch öffentlicher Schulen. Kann das bitte jemand aufklären? :-/

 Liebe Grüße

Andreas

Ja, die notwendige Einrichtung kann man absetzen. Wenn es hohe Kosten waren, musst du evtl. teure Gegenstände abschreiben, also auf mehrere Jahre verteilen. Ich würde aber auf alle Fälle versuchen, alles noch nach 2013 zu packen, weil es ja ab 2014 für doppelte HF eine Kostenbeschränkung auf 1000 € pro Monat geben wird.

Steuerlich absetzbare Kosten für die Einrichtung und Ausstattung eines ausschließlich beruflich genutzten Zweitwohnsitzes (Zweitwohnung):

=====================================================================

Abzugsfähig sind Aufwendungen für notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in der Zweitwohnung: Die Kosten dafür dürfen nicht überhöht sein (BFH-Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11, DB 2013 S. 323).

Betragen die Anschaffungskosten - je Einrichtungsgegenstand - mehr als 410,00 € (ohne MWSt) bzw. 487,90 € (inkl. 19 % MWSt), müssen die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstands monatsgenau abgeschrieben werden (AfA).

Bei Möbelstücken wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren zugrunde gelegt (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1532). Eine Waschmaschine wird in der Regel über 10 Jahre abgeschrieben (FG München vom 19.2.2008, 9 K 1524/05). Für die Ablöse einer gebrauchten Einbauküche ist eine Restnutzungsdauer von sieben Jahren angesetzt (FG München vom 29.12.2003, 8 K 4428/00, EFG 2005 S. 1677).

Im Anschaffungsjahr und im letzte Abschreibungsjahr muss die AfA monatsgenau berechnet werden.Der Anschaffungsmonat darf zu Ihren Gunsten voll einbezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Meist endet die doppelte Haushaltsführung bevor die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände voll abgeschrieben sind. Der noch nicht abgeschriebene Restwert der Wohnungseinrichtung ist - nachdem der berufliche Zweitwohnsitz aufgegeben wurde - nicht absetzbar. Auch dann nicht, wenn die Möbel verschenkt werden (FG Düsseldorf vom 29.11.2000, 17 K 2076/97 E, EFG 2001 S. 425).

Fortsetzung folgt.

Nein, nur die Umzugskosten.