Bekomme ich nach 7 Monaten arbeiten, trotzdem Arbeitslosengeld?

5 Antworten

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Ich gehe mal davon aus dass deine Ausbildung 3 Jahre war. Dann hast du damals einen Anspruch von 360 Tagen gehabt. Da du in deiner letzten Arbeitslosigkeit nicht alles verbraucht hast, hast du jetzt noch einen Restanspruch. Da du nach 7 Monaten Beschäftigung noch keinen Neuanspruch hast, wird der alte Anspruch in der letzten Höhe weiterbewilligt. Die neuen Gehälter zählen also nicht mit in die Berechnung. Du hast so auch nicht mehr die 360 Tage Anspruch von damals, sondern nur noch 360 minus 5 Monate =210 Tage.

Die neuen Gehälter werden erst in die Berechnung mit einbezogen wenn du noch mal 5 Monate gearbeitet und somit wieder eine neue Anwartschaftzeit erfüllt hast.

Du hast auf jeden Fall zumindest ein Restanspruch auf ALG I.

Vielleicht werden die 7 Monate mit in die Berechnung der Höhe von ALG mit einbezogen.

Agnes1234 
Fragesteller
 15.12.2011, 22:57

d. h. beispiel ich bekomme 1000 euro netto von dem 60 %.. muss aber noch was abziehen wegen meiner ausbildung? das doch alles mist...

Franzi2121  16.12.2011, 10:59
@Agnes1234

Wenn der Restanspruch noch besteht werden die Gehälter der aktuellen Beschäftigugn nicht mitberechnet, da der alte Anspruch in der letzten Höhe weiterbewilligt wird. Eine neue Berechnung erfolgt erst wenn er zu den 7 Monaten die sie jetzt gearbeitet hat, noch mindestens drei Monate in einem SV-Pflichtigem Beschäftigungsverhältnis hinzukommen. Denn dann hat sie wieder ein Jahr gearbeitet und somit einen Neuanspruch. In dem werden dann auch die 1000 Euro netto mit eingerechnet.

Franzi2121  16.12.2011, 11:05
@Franzi2121

ich meine natürlich noch mal 5 Monate gearbeitet bis zum Neuanspruch!

Wenn noch ein Restanspruch auf AlG 1 besteht, lebt dieser wieder auf. Ansonszten ist das JobCenter/ARGE für dich zuständig und du musst AlG 2 beantragen.

Du hast Anspruch auf ALG I wenn du innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hast. Dazu zählt auch die Berufsausbildung.

johnnymcmuff  15.12.2011, 22:47

Das ist sowas von Falsch!

Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.

Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

http://www.sozialhilfe24.de/arbeitslosengeld-alg-i-1/anspruch.html

ralosaviv  15.12.2011, 22:59
@johnnymcmuff

Das einzige was daran "falsch" ist, das die Rahmenfrist 2 statt 5 Jahre beträgt. Falls du einen Nummerblock auf deiner Tastatur hast und normalerweise blind tippen kannst, ist dir das vllt. auch schonmal passiert.

Wegen einer vertippten Zahl den ganzen Beitrag als SOWAS VON FALSCH zu bezeichnen, ist leicht hirnrissig.

Hmm,

eigentlich müsstest du doch durch deine Ausbildung Anspruch auf ALGI erworben haben, von dem du nur 5 Monate aufgebraucht hast.

Agnes1234 
Fragesteller
 15.12.2011, 22:38

ja das hab ich mir auch schon überlegt....aber so sicher bin ich mir leider nicht... :( ich habe ja meine Ausbildung 3 1/2 Jahre gemacht und dann war ich 5 Monate Arbeitssuchend und habe auch geld bekommen vom Amt... nur weiß ich auch nicht wie das berechnet wird?! 60 % von meinem Netto Lohn? Ich habe auch viele Überstunden gemacht... wurden mir auch ausgezahlt ..werden die mitreingerechnet?

ralosaviv  15.12.2011, 22:44
@Agnes1234

Die Überstunden werden mit gerechnet. Wurden ja schließlich auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung drauf bezahlt. 60% vom durchschnittlichen letzten Netto, wobei du mit einer Kürzung aufgrund der kürzlich erst abgeschlossenen Ausbildung und dem dort deutlich niedriger erzielten Verdienstes rechnen solltest.