Bei einer Auffahrunfall Karambolage, wer ist Schuld?

8 Antworten

Bei 10 Autos kommt es auf jeden Einzelfall drauf an, beginnend mit dem Grund der Bremsung des Ersten, und endet mit dem Auffahrunfall des Letzten.

Zeugenaussagen ob und wann jemand dem anderen aufgefahren ist, sind sehr entscheidend, denn es kann sein das jemand schon stand, und erst durch einen anderen der aufgefahren ist auf den Vorderen aufgeschoben wurde.

Dies stellt immer eine sehr schwierige Beweislage dar.

Da kann man keine bestimmte Antwort geben z.b kann gut möglich sein, dass der erste überhaupt keine schuld hat, weil er Vill eine Notbremsung machen muss um leben zu retten oder der 2 zu geringen abstand hat

Quotenregelungen statt 100 Porzent Ob die vereinfachte Schadensregulierung angeordnet wird oder nicht, entscheidet die sogenannte Lenkungskommission des GDV aufgrund der Unfallschilderungen der Polizei. Findet sie statt, teilen die regulierenden Versicherer den am Massenunfall beteiligten Geschädigten die Ansprechpartner für die Schadensregulierung mit. Die Ansprüche der Halter beziehungsweise Fahrer werden hierbei nach einem einfachen Verfahren mit bestimmten Quoten geregelt: Hat ein Auto einen Heckschaden, wird dieser komplett bezahlt. Liegt ein Frontschaden vor, werden 25 Prozent des Schadens gezahlt. Ist der Wagen an Front und Heck kaputt, werden zwei Drittel übernommen. Der Versicherungsnehmer wird in der Haftpflicht nicht zurückgestuft.

http://www.focus.de/auto/ratgeber/kosten/unfall-wer-bezahlt-bei-einer-massenkarambolageaid479902.html

Bei Massenkarambolage Regulierung nach Quote

Veröffentlicht am 07. Januar 2011

Einen Tag vor Heiligabend starb ein Mensch auf der A9 nahe Weißenfels (Sachsen-Anhalt) bei einer Massenkarambolage. 45 Pkw, vier Lkw und zwei Kleintransporter waren an dem Unfall beteiligt, wie focus.de schreibt.

Aus Sicht der Kfz-Haftpflichtversicherung kommt in Fällen mit mehr als 50 Fahrzeugen ein besonderes Verfahren bei der Schadenregulierung zum Tragen. Wenn sich so viele Fahrzeuge ineinander verkeilt haben, lässt sich eine individuelle Schuld kaum noch rekonstruieren. Die Versicherer, genauer die Lenkungskommission des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), entscheiden dann darüber, eine gemeinsame Regulierungsaktion zu starten. Bei Massenunfällen kommt schneller an sein Geld, wer sich der Quotenregelung unterwirft. Foto: GordonGrand (fotolia.com)

Es wird dabei nicht mehr die Schuld des Einzelnen geprüft. Vielmehr übernehmen ein oder mehrere Kfz-Versicherungen die Regulierung aller beteiligten Fahrzeuge nach einem einheitlichen Schema, über das der GDV informiert. Liegt nur ein Heckschaden vor, wird der Schaden zu 100 Prozent übernommen. Bei Vorliegen eines Frontschadens werden 25 Prozent des Schadens gezahlt. Bei Schäden an Front und Heck werden zwei Drittel getragen.

Insgesamt erhalten die Geschädigten auf diesem Weg recht schnell ihre Entschädigung. Fahrzeuginsassen, soweit sie nicht Halter oder Fahrer sind, fallen nicht unter die Quotenregelung. Bei ihnen wird nach Sach- und Rechtslage reguliert. Ein Vorteil der gemeinsamen Aktion: Der Schadenfreiheitsrabatt wird nicht belastet, die Unfallfahrer werden also nicht zurückgestuft.

Verbraucherschützer: Hürde für gemeinsame Aktion heruntersetzen

Ein Beteiligter an einer Massenkarambolage muss sich nicht dem Verfahren der gemeinsamen Aktion unterwerfen. Doch dann wird es schwierig, er muss nämlich den Schädiger selbst ermitteln und ihm gegenüber seine Ansprüche geltend machen.

„Die Pauschallösung ist aus unserer Sicht die einfachere und damit akzeptable Variante“, sagt Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied beim Bund der Versicherten (BdV). Er plädiert dafür, die Hürde für dieses Regulierungsverfahren grundsätzlich auf 20 Fahrzeuge zu senken. Eine gemeinsame Regulierungsaktion kann auch heute schon bei Schäden ab 20 beteiligten Autos gestartet werden. Doch dann muss die Rekonstruktion des Unfalls und der Schuldanteile der einzelnen Fahrer besonders kompliziert sein.

aspect-online de _ finanztippsbei-massenkarambolage-regulierung-nach-quote-07012011htm

Gut, wenn man weiß, wie google funktioniert!
Leon97531  14.08.2011, 14:41

Ein ganz wichtiger Satz, den ich aus deinem Zitat hervorheben möchte:

Ein Beteiligter an einer Massenkarambolage muss sich nicht dem Verfahren der gemeinsamen Aktion unterwerfen.

Die Regulierungspraxis der Versicherungswirtschaft hat sich verbessert. Der eigene Kfz Haftpflichtversicherer zahlt bei Massenunfällen und Massenkarambolagen den Schaden. Intern gleichen die beteiligten Versicherer sich nach Quoten aus. http://vdmf.de/?p=12993

Nur bei dem Schuldigen gilt es nicht und die Massenkarambolage muss gemäß der Definition der Versicherungswirtschaft entsprechen.

Schuld hat grundsätzlich derjenige, der auffährt. Bei der Schadensregulierung wird es etwas kompliziert, wenn sehr viele Fahrzeuge beteiligt sind.

Versicherungstechnisch wird bei Massenkarambolagen aus Gründen der Vereinfachung meist eine federführende Gesellschaft bestimmt, die den gesamten Fall abwickelt und die Schadenzahlungen an die Betroffenen und unter den Gesellschaften regelt. Dazu wird ein gemeinsamer Schaden-Topf gebildet. Dieses vereinfachte Verfahren wird bei einer Fahrzeuganzahl von 50 und mehr angewendet. Bei 20 bis 49 beteiligten Fahrzeugen wird dieses Verfahren ebenfalls angewendet, wenn der Schadenhergang schwer nachzuvollziehen ist. Bis 20 Fahrzeuge wird für gewöhnlich nach Sach- und Rechtslage reguliert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Massenkarambolage

Crack  14.08.2011, 15:26

Schuld hat grundsätzlich derjenige, der auffährt.

Nein, nicht immer!

Selbst wenn man alle Vorschriften wie Geschwindigkeitsbegrenzung und Abstand ganz genau beachtet kann es Situationen geben bei denen der Auffahrende keine Schuld trägt.

PatrickLassan  14.08.2011, 18:00
@Crack

Darum habe ich ja auch 'grundsätzlich' geschrieben.

'Grundsätzlich' hat die Bedeutung von 'nicht immer', oder ?

Crack  14.08.2011, 18:44
@PatrickLassan

Wenn Du schreibst:

Schuld hat grundsätzlich derjenige, der auffährt

dann bedeutet das, das er immer die Schuld trägt, und zwar ausnahmslos!

Leon97531  14.08.2011, 19:02
@Crack

Recht habt ihr beide.

Im Privatgebrauch lässt das Wort "Grundsätzlich" keinen Spielraum zu.
Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet das Wort "Grundsätzlich", dass in Einzelfällen auch abgewichen werden kann.

Denke das "PatrickLassan" wie ich seine Beiträge einschätze eher auf die juristische Bedeutung des Wortes hinzielt ;-)

Aber wir sind uns alle darüber einig das nicht immer der Auffahrende Schuld hat ;-)