BEDARFSGEMEINSCHAFT AUSTRETEN WEGEN MINIJOB?

5 Antworten

Es ist so wie isomatte sagt,ich denke er hat dies bereit sehr gut erklärt.

Wenn du also gar nicht vor hast eine Ausbildung zu suchen und lieber arbeiten gehst,dann haben deine Eltern ab deinem 18 Lebensjahr erst mal keinen Anspruch mehr auf Kindergeld !

Aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bist du unter 25 Jahren erst raus,wenn du deinen Bedarf mit deinem anrechenbaren Einkommen selber decken kannst.

Du kannst zwar dann nach § 46 SGB - l freiwillig und schriftlich auf dir zustehende Sozialleistungen verzichten,aber bei einem 450 € Job würde das keinen Sinn machen,denn dann fällt nicht nur dein Regelsatz für den Lebensunterhalt von ab 18 derzeit 324 € weg,sondern auch dein KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) Kopfanteil würde entfallen,also bei angenommen 3 Personen 1/3 der Warmmiete.

Dann müsstest du also mit deinen 450 € nicht nur deinen KDU - Kopfanteil an deine Eltern zahlen,sondern auch noch deinen KK - Beitrag und deine Verpflegung usw.

Außerdem würde dich das Jobcenter nicht auf deinen 450 € Job ausruhen lassen,solange du noch zur BG - gehören würdest,denn Ziel sollte es sein das du deinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kannst.

Bei einem 450 € Job würde dir bei Brutto wie Netto dann am Ende 170 € an Freibetrag bleiben und 280 € würden dir als anrechenbares Einkommen von deinen Leistungen abgezogen,dieses 280 € die deine Eltern dann für dich nicht mehr bekommen müsstest du aus deinen 450 € selber an sie zahlen.

Langendreer04 
Fragesteller
 03.09.2016, 11:01

Ich habe für den Ausbildungsbeginnn 9/16 keine Ausbildung gefunden und fürs Wintersemester kein Studium, deshalb wollte ich um diese Zeit zu überbrücken etwas Geld dazuverdienen.!

isomatte  04.09.2016, 07:54
@Langendreer04

Das ist ja schön das du von dir aus arbeiten gehen möchtest,aber selbst wenn das nicht der Fall wäre würde dich das Jobcenter drängen eine Beschäftigung aufzunehmen,wenn du nicht mehr die Schule besuchst und auch keinen Ausbildung / Studienplatz bekommen hast !

Du kannst für dieses eine Jahr auch Vollzeit arbeiten gehen,darauf wird das Jobcenter auch bestehen,du kannst dann ja bei erfolgreicher Suche rechtzeitig kündigen.

Von deinem Einkommen musst du dann auf jeden Fall etwas abgeben und zwar nicht nur was du gerne hättest,sondern den Betrag der deinen Eltern dann für dich nicht mehr gezahlt würde.

Das bedeutet dann für dich,selbst wenn du auf Grund deines Einkommens dann nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern gehören würdest,müsstest du dann dann zumindest deinen KDU - Kopfanteil an deine Eltern zahlen,also den Teil der Warmmiete der sich ergibt wenn man diese durch die Personen im Haushalt teilt.

Dazu kommt noch der Kopfanteil für den normalen Haushaltsstrom,also vom monatlichen Abschlag geteilt durch die Personen im Haushalt.

Dann ggf. noch Kostgeld für deine Verpflegung oder du musst das dann selber machen.

Selbst wenn du als Ausbildung suchend gemeldet wärst oder die Voraussetzung für den Kindergeldbezug anderweitig erfüllt wäre,also deine Eltern weiter Kindergeld für dich bekommen würden,hättest du ggf.nichts davon wenn du deinen Bedarf auch ohne deinem Kindergeld mit deinem anrechenbaren Einkommen decken könntest.

Denn dann würde das Kindergeld wieder zum Einkommen des Elternteils der das Kindergeld beantragt hat bzw.bezieht und das würde dann als sonstiges Einkommen auf den Bedarf des Elternteils bzw.der BG - angerechnet,ggf. max.unter Berücksichtigung von 30 € Versicherungspauschale.

Wenn du den Haushalt deiner Eltern nicht verlässt dann kann man nicht einfach aus der Bedarfsgemeinschaft austreten.

Du kannst natürlich dir eine eigene Wohnung suchen, allerdings wirst du da wohl mit 450 Euro nicht weit kommen.

Ich würde ganz anders an die Sache dran gehen: Es wäre doch positiv wenn du einen 450 Euro Job bekommst. Damit kannst du zur Bedarfsgemeinschaft was dazu steuern. Unter Berücksichtigung des Freibetrages wird dann natürlich auch ein kleiner Betrag vom ALG II einbehalten bzw nicht mehr ausgezahlt.

Das ist doch super! Dann würdet ihr nicht mehr auf soviel Sozialleistungen angewiesen sein und die Steuergelder (die ihr wahrscheinlich seit Monaten bekommt) könnten anders genutzt werden!

Ich hoffe ich konnte dich Motivieren

Sobald Du eine Arebeit aufnimmst, fällst Du ausder Bedarfsgemeinschaft raus, bist aber verpflichtet, Deinen Eltern Geld für Essen, Trinken, anteilige Miete zu zahlen. Mit 18 fällt Dein Kindrgeld weg, wenn Du nicht zur Schule gehst oder eine Ausbildung machst.

isomatte  03.09.2016, 05:52

Nur weil man eine Beschäftigung aufnimmt fällt man nicht automatisch aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) raus,dass wäre erst der Fall wenn man mit seinem anrechenbaren Einkommen seinen Bedarf decken kann !

Man muss ab 18 nicht zwingend zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen,um weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug zu erfüllen,da reicht es auch aus wenn man z.B. Ausbildung suchend gemeldet ist oder der Familienkasse seine ernsthaften Bemühungen eine Ausbildung zu finden selber nachweisen kann.

1 Du kanst nicht so einfach aus der Bedarfsgemeinschaft austreten das geht nur wen du Ausziehst oder Wen dui in einer  ausbildung bist dan must du vom Azubi lohn nur dein ;MKietanteil zahlen.

Von einem Minijob darfst du bloß 100€ + Fahrtkosten verdienen alles andere wird bei deinen Eltern abgezogen werden..Das ist in der Ausbildung völlig anders .Kindergeld gibt es nicht außerdem wird das auch noch beim Amt angerechnet .Außer in der Ausbildung und schule aber würdest du Ausziehen und das Kindergeld  beziehen kann es sein-das deine Eltern etwas mehr Geld haben..

isomatte  03.09.2016, 05:45

Du schreibst hier zum Großteil nur Blödsinn !

Indivia  03.09.2016, 13:52

zu 1.) Kinder können zb auch aus der BG genommen werden wenn sie mit KG und Unterhalt genügend Einkommen haben um Wohngeld zu erhalten.

zu2.)

Lies dir das mal bitte durch:

"

Minijobs sind geringfügige
Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze bis zu 450 € beträgt.
Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für Sie als
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin steuer- und abgabenfrei.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Sie ordnungsgemäß bei der

Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See anzumelden. Informationen zur
Renten- und Krankenversicherung können Sie der Seite der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See entnehmen.

Der Verdienst Ihres Minijobs ist als Einkommen zu sehen und wird
bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Die
ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro werden bei
einem Minijob zusätzlich 20% nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von
450 Euro bleiben so 170 Euro anrechnungsfrei, 280 Euro werden vom
Arbeitslosengeld II abgezogen.
" (quelle: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Grundsicherung/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485752)

und das:

"

Kinder

Grundsätzlich
besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter
bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden."

"

b) Kind ohne Ausbildungsplatz

Kindergeld
kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein
Kind eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will,
diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen
kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus,
dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz
zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.

f) Kind ohne Arbeitsplatz

Unabhängig
von den unter e) erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld
auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender
gemeldet ist." (quelle: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI793354)