Kindergeld wenn man wieder zur Schule geht?

7 Antworten

Erstens mal bekommst nicht Du Kindergeld, sondern Deine Eltern. Ob Du das weiter überwiesen bekommst, ist eine andere Frage.

Zweitens hängt es von diversen Dingen ab, ob die Eltern (wieder) Anspruch auf Kindergeld haben. Unter anderem darauf, wie alt Du bist und ob Du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

Fiona08 
Fragesteller
 10.06.2020, 15:14

Ich weiß auch selber, dass nicht ich es bekomme sondern meine Mutter ich bin nicht dumm. Sie wird es aber an mich weiter geben. Ich werde Ende August 20 und habe keine Ausbildung vorher gemacht sondern nur mein Hauptschulabschluss und danach war ich für ein paar Monate auf einer Berufsschule aber da hat es mir nicht gefallen und dann bin ich arbeiten gegangen.

Bis 25 kannst du während Vollzeitschule/Ausbildung/ FSJ/Studium Kindergeld berechtigt sein.

Gilt deine Abendschule als Vollzeit?

Solange du unter 25 bist und dich z.B. in einer Ausbildung oder Studium befindest bzw.auch einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ / FÖJ - oder BFD - machst oder bei z.B. der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet bist, steht deinen Eltern auch weiterhin Kindergeld für dich zu.

Wenn du z.B. noch Nachweise über ernsthafte Bemühungen nach der Suche für eine schulische Ausbildung hast, dann können die deine Eltern in Kopie beifügen, dann wäre auch eine evtl.rückwirkende Zahlung für bis zu 6 Monate möglich, beginnend vor dem Monat an dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht.

Deine 450 € Verdienst pro Monat ist kein Problem, muss aber bei der Beantragung angegeben und nachgewiesen werden, dass Einkommen hat beim Kindergeld seit dem 01.01.2012 auch keinen Einfluss mehr, da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.

Ja, ich würde das Kindergeld auf alle Fälle wieder beantragen.

Kindergeldanspruch ist nicht das Problem, sondern die kostenlose Familienversicherung über die Eltern: hier gelten Einkommensgrenzen von aktuell 455€ mtl. Einkommen!

Also dürfte beides kein Problem darstellen:

(3) 1Es ist zwar kein zeitliches Mindestmaß an einer Ausbildungsmaßnahme zu fordern, gleichwohl kann die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme als Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung herangezogen werden. 2 So kann beispielsweise eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. 3Eine Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn z. B.
− das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (BFH vom 28.4.2010, III R 93/08, BStBl II S. 1060),
− der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder
− die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.
3Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B. usw.
Woher ich das weiß:Recherche