Aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern austreten?

6 Antworten

Ich weiß, dass mein Lohn dann für August komplett bei meinem Vater angerechnet wird und somit nicht viel mehr davon übrig bleibt.

Da irrst du ganz gewaltig.

Verdienst du genug, um deinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen zu decken, fällst du AUTOMATISCH aus der BG mit deinem Vater raus.

Außerhalb der BG darf deinen Einkommen bei deinem Vater NUR angerechnet werden - und zwar über die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II, wenn du ihn freiwillig unterstützt. Da du aber mit 1000€ nett mutmaßlich unter der Grenze der AlgI-V liegst, ab der überhaupt eine Unterhaltsvermutung angestellt werden darf, wird es an dieser Stelle ohnehin keine Probleme geben.

Das EINZIG Kindes-Einkommen, dass bei Eltern berücksichtig werden muss, ist das den Kindesbedarf übersteigende Kindergeld (ist Einkommen des Kindes, auch wenn die eltern die Kindergeldberechtigten sind).

Es wäre also nicht schlau, sich ab August woanders zu melden, da es a) nicht nötig ist und b) ohnehin nicht auf die Meldeadresse ankäme, sondern den tatsächlichen Lebensmittelpunkt.

Du gehörst eigentlich auch während der Ausbildung nicht mehr zur BG, wenn Du genug verdienst. Ihr solltet die Bescheide überprüfen lassen.

"Normalerweise haben Auszubildende (Azubis) und SchülerInnen keinen Anspruch auf ALG II. "

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/auszubildene0344e199030cc990a.php

Ihr würdet höchstens eine HG bilden - und der kann man widersprechen.

"Normalerweise haben Auszubildende (Azubis) und SchülerInnen keinen Anspruch auf ALG II. "

Das ist falsch!

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II, der übrigens für Auszubildende in betrieblicher Ausbildung, die bei den Eltern wohnen, ohnehin oftmals nicht gilt, hat NICHTS mit der BG-Konstruktion zu tun.

@VirtualSelf

Als mein Kind überbetrieblich ausgebildet wurde und Schülerbafög bekam, zählte es nicht mehr zu meiner Bg - es wohnte auch noch zu Hause. Besser gesagt, es wurde genullt, obwohl Sdas Schülerbafög ganz wenig war.

"Kann ich einfach so ab August aus der Bedarfsgemeinschaft austreten, obwohl ich noch diesen Monat dann dort Wohne?"

Solang du da wohnst gehört du zur Bedarfsgemeinschaft...

Nein. Wenn der/die FG genung verdient, bilder er/sie keine Bg mehr mit dem Vater.

@beangato

Eine BG - bilden sie dann immer noch,nur aus der Berechnung dieser,ist er dann raus und muss seinen Kopfanteil selber zahlen !

Aus der Berechnung ist ein Azubi aber erst vollkommen raus,wenn er so viel Erwerbseinkommen erzielen würde,das er selbst nach dem Abzug seiner Freibeträge nach § 11 b SGB - ll ,plus das volle Kindergeld und dem Abzug seines Bedarfes in der BG - noch min.das volle Kindergeld übrig hätte,was dann auf den Bedarf des Vaters angerechnet würde,weil er dieses Kindergeld dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Alles was über dem Kindergeldbetrag liegen würde,darf nicht mehr angerechnet werden,aber deshalb gehört er immer noch zur BG - solange er noch nicht 25 Jahre alt ist und somit seine eigene BG - in der Wohnung des Vaters darstellen würde.

Erst dann würde es keine BG - mehr sein,sondern eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) mit dem Vater.

@isomatte
Eine BG - bilden sie dann immer noch,nur aus der Berechnung dieser,ist er dann raus und muss seinen Kopfanteil selber zahlen !

Nein.

Sobald er ausreichend Einkommen hat, um seinen Bedarf voll zu decken, existiert die BG mit Eltern nicht mehr.

Dass evtl. noch überrsteigendes Kindergeld vorhanden sein könnte oder ist, hat mit der BG-Konstruktion NICHTS zu tun.

Wenn er dennoch und trotz ausreichendem Einkommen in der BG weitergeführt wird (mit Null oder einem Euro), hat das lediglich verwaltungstechnische Gründe.

Dein Einkommen wird ausschließlich auf deinen Bedarf angerechnet und auf keinen sonst !

Eine Ausnahme hat hier nur das überschüssige Kindergeld,welches du zu deiner eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt hast,das wird bei deinem Vater angerechnet.

Das dürfte sich aber ja dann erledigt haben,wenn du deine Ausbildung beendet hast,dann steht dir ja auch kein Kindergeld mehr zu,also kann bei deinem Vater gar nichts mehr angerechnet werden.

Du bist dann aus der Berechnung der BG - vollkommen ausgeschlossen,dein Vater bekommt für dich keinen Cent mehr,also musst du lediglich deinen Kopfanteil der Unterkunft und Heizung an deinen Vater zahlen,wenn ihr nur zu zweit in der Wohnung lebt und Kostgeld zu Hause abgeben oder dich selber versorgen.

Außerdem würden von deinem Einkommen erst einmal deine Freibeträge von deinem Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll von deinem Nettoeinkommen abgezogen.

Wenn du also min.1000 € Netto verdienst,hast du min.1200 € Brutto und darauf kannst du min.300 € an Freibeträgen nach dem § 11 b SGB - ll abziehen.

Du hättest dann nur noch ca.700 € anrechenbares Einkommen,davon gehen noch einmal 313€ Regelsatz ab,blieben noch ca.387 € für deinen Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung übrig.

Angenommen dein Anteil läge bei 237 €,blieben dir noch 150 € zu deinen zustehenden Freibeträgen von min.300 €.

Da die 150 € weit unter deinem doppelten Regelsatz liegen würden,währe eine Unterhaltsvermutung seitens des Jobcenters unangemessen und dieser Vermutung könntest du jeder Zeit schriftlich widersprechen.

Denn Kinder sind im SGB - ll ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet,das könnte nur freiwillig geschehen,mit Ausnahme des nicht benötigten Kindergeldes,was für die eigene Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt wird. Da du dann kein Kindergeld mehr bekommst,

Wenn du volljährig bist, und mehr verdienst, als "dein Anteil" an der Bedarfsgemeinschaft, fällst du dort heraus. Das geht natürlich nicht automatisch, sondern ihr müsst das dem Amt schon mitteilen.

Selbstverständlich kannst du dann nicht kostenlos bei deinen Eltern leben, sondern musst ihnen genau diesen Ausfall dann direkt zahlen.

Mit schlauer hat das nichts zu tun. Dein Vater als Haushaltsvorstand muss ohnehin jede Veränderung UMGEHEND dem JobCenter mitteilen. Sonst macht er sich sogar strafbar.

Der Lohn wird keineswegs deinem Vater zugerechnet.