Balkon, aber nicht im Mietvertrag aufgeführt?
Wir haben einen Balkon an unserer Wohnung, der nicht im Mietvertrag steht, jetzt ist dieser Einsturzgefährdet und soll abgebaut werden. Der Vermieter möchte keinen neuen setzen. Habe ich dennoch ein Recht auf einen neuen Balkon auch wenn keiner im Mietvertrag aufgeführt ist?
7 Antworten
Nein, wie kommst Du denn darauf ?
Was nicht im Mietvertrag verzeichnet ist und wofür Du nie etwas gezahlt hast steht Dir auch nicht zu. Warum sollte der Vermieter auf eigene Kosten speziell für Dich einen Balkon anbauen für den Du nicht zahlst ?
Mehr Sonderwünsche hast Du zur Zeit nicht ?
Hallo,
Es kommt hier darauf an, ob Sie mit dem Vermieter vereinbart haben, dass der Balkon Gegenstand der Mietwohnung ist. Dies kann mündlich erfolgt sein oder aber durch schlüssiges Verhalten des Vermieters (Beispiel: Sie haben über die Wohnung Zutritt zum Balkon)
Eine Erwähnung des Balkons im Mietvertrag selbst ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Liegt eine solche (mündliche oder schlüssige) Vereinbarung vor, so können Sie den Vermieter auf Neuerrichtung des Balkons in Anspruch nehmen.
Habe ich dennoch ein Recht auf einen neuen Balkon auch wenn keiner im Mietvertrag aufgeführt ist?
Das kommt darauf an: Hat der VM in Kenntnis des maroden Balkons und drohendem Abriss bereits bei Mietvertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht zur Mietsache zählt, ist er nicht Gegenstand der Wohnung.
Hat er das nicht, gilt der bei Mietvertragsschluss vorhanden Zustnd auch ohne mietvertragliche Bestimmung als zur Mietsache gehörend.
Das Probem ist, genau das zu beweisen. Dagegen spricht der Anscheinsbeweis eurer vertraglichen Gestaltung, insbes. der Miete pro Quadratmeter Wohnfläche: Dass eurer Vermieter auf Mieteinnahmen der anteiligen Wohnfläche Balkon verzichtet haben soll, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entsprechende Zeugenaussagen der Begünstigten zählen vor Gericht nicht viel.
Da will eine kostenträchtige Auseinandersetzung vor Gericht wohlüberlegt sein...
G imager761
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten. Das besagt doch eigentlich Alles.
Dabei gilt alles als mitvermietet, was sich zum Mietbeginn in der Wohnung befindet wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
Das trifft demnach hier für den Balkon zu. Der Zustand des B. ist dem Vermieter bekannt, er muss deshalb nicht nochmals darauf hingewiesen werden. Trotzdem solltet ihr vorsorglich den Vermieter schriftlich nachweisbar auffordern, den Mangel binnen einer Frist von einem Monat zu beheben (31. Mai 2020). Gleichzeitig ankündigen, dass ihr ab Zutrittsuntersagung bzw. Sperrung wg. Einsturzgefahr die Miete angemessen mindern werdet, das u. U. auch rückwirkend. ab Inkenntnissetzung des Vermieters. Die Quote bemisst sich nicht an der anteiligen Wohnfläche sondern an der ideellen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit. Das sind hier mindestens 15% der Bruttomiete (der Wohnung).
Ist die gesetzte Frist verstrichen ohne dass dem Mangel abgeholfen wurde, dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass ihr über 30% der Bruttomiete ab Folgemonat das Zurückbehaltungsrecht zusätzlich zur Mietminderung ausüben werdet. Nachdem der Balkon wieder in Ordnung gebracht wurde, ist der Zurückbehalt nachzuzahlen. Diese Verfahrensweise ist so gesetzlich verbrieft.
der Balkon steht zur unentgeldlichen Nutzung zur Verfügung, ist nicht mit als Nutzfläche im Mietvertrag aufgeführt? Ihr zahlt nix extra.
dann müsst ihr damit leben. Sehr wahrscheinlich lässt sich auch kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden.