Auskunftspflicht der Einnahmen beim Jobcenter zur Berechnung vom Unterhalt?

6 Antworten

ich habe mit meiner ex nie zusammengewohnt, waren nicht länger als 3 jahre zusammen und auch sonst ergibt sich kein gemeinschaft verhältnis

Das ist hier aber irrelevant. Selbst wenn das Kind das Ergebnis eines OneNight-Stands von zwei Wildfremden wäre : Es hat dir gegenüber Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt. Ob und in welchem Umfang du zahlungsfähig bist, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. - Du bist der Mutter gegenüber auskunftspflichtig, was deine Einkommenssituation angeht. Sie kann alle 2 Jahre dein Einkommen überprüfen (wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich deine Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben: auch früher.)

Unterhalt ist vorrangig vor dem Bezug von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") - und mögliche Unterhaltsansprüche müssen vorrangig geltend gemacht/ eingefordert werden. Die Kindesmutter steht dabei gegenüber dem Jobcenter in der Mitwirkungspflicht. Kümmert sie sich nicht von sich aus darum, dann kann das Jobcenter selber aktiv werden.- Solange sie im ALG2-Bezug stehen, gehen ihre Auskunfts-und Unterhaltsansprüche dir gegenüber auf das Jobcenter über (-> § 33 SGB II/ § 60 Abs.2 SGB II / § 1605 BGB).

Das Jobcenter kann also entsprechende Auskünfte von dir anfordern - und sie können ggf. auch von sich aus den UH- Anspruch gerichtlich geltend machen, weil er (bis zur Höhe der gewährten Hilfeleistung) auf das Jobcenter übergeht.

ich zahle nur eine mündlich ausgemachte pauschale von 133euro

Mündliche Privatabmachungen sind spätestens dann uninteressant, wenn ALG2 benötigt wird. Vor allem, wenn die Abmachung den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unterschreitet. In der untersten Einkommensstufe des Vaters liegt der Mindestunterhalt für ein Kind von 0-5 Jahren abzüglich halbem Kindergeld bei 225 Euro. Deine 133 Euro liegen darunter. 133 Euro ist gerade mal (genau) der Betrag, den das Kind als Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekäme.

ich habe die kleine sehr oft auch übers wochenende,mehrmals die woche und nehme sie mit in urlaub und sonstiges>

Inwieweit das möglicherweise deine Bar-Unterhaltspflicht beeinflusst/ mindert (und in welcher Höhe) müsste dann ebenfalls überprüft werden.

warum das ganze, unterhalt wurde doch berechnet vom jugendamt, ich kann nicht mehr zahlen

Solche wesentlichen Infos sollte man am besten gleich direkt in seiner Frage erwähnen und nicht erst später, in irgendeinem Nebenbei- Kommentar zu einer Antwort ;) Eine "nur mündlich abgemachte Pauschale" klingt ganz anders als ein rechtskräftiger Unterhaltstitel oder eine dokumentierte Berechnung vom Jugendamt ( die du dem Jobcenter vorlegen könntest. )

schichtzuschläge?? anrechnungsfähig oder nicht??

http://www.wernitznig.de/Checkliste_zum_unterhaltsrechtlich_relevanten_Einkommen.pdf

alles mir so unschlüssig...frechheit ist auch das ich das ding ende april bekommen habe muss aber bei nachweis der unterhaltspflicht schon für den gesamten april aufkommen....dreckspack...brauchen sich nicht wundern warum keiner arbeiten will...

Vielleicht solltest du dich im eigenen Interesse mal ein wenig mit den gesetzlichen Regelungen befassen (§ 1601 bis 1615 BGB wäre z.B. ein Anfang) - und vor allem nicht vergessen: Es geht hier um dein Kind.

Ja, diese Aufforderung solltest du nachkommen. Es geht um die Berechnung des Unterhalts für dein Kind. Kommst du der Aufforderung nicht nach, wird sie gerichtlich angeordnet, und dann wird es teurer weil du noch die Gebühren und Auslagen zahlen musst.

philiphone 
Fragesteller
 06.05.2013, 14:47

ja hallo und danke für die antwort nur leider reicht mir persönlich das nicht aus. warum das ganze, unterhalt wurde doch berechnet vom jugendamt, ich kann nicht mehr zahlen also wirft sich mir die frage auf ob die das dann in einem anderen maße berechnen was eventuell nicht richtig ist nur um eigene ausgaben zu mindern. wir wissen ja alle wie das arbeisamt so drauf ist und außerdem kann ich mich zurückerninnern und hätte sowas mal gelesen das dies auch keine pflicht is...ich finde es nur leider nicht...ich hoffe es findet sich jemand mit dem selben problem...

natascha70  06.05.2013, 15:27
@philiphone

Ich schrieb ja auch du "solltest" , nicht du "musst" der Aufforderung nachkommen. Es ist keine Pflicht. Wenn das Amt aber darauf besteht, wird es gerichtlich angeordnet, und dann musst du Auskunft geben. Die zusätzlichen Kosten könntest du sparen, wenn du mitwirkst. Da Amt möchte nur wissen ob sich deine Einkommsverhältnisse evtl. geändert haben. Ach ja, ich bin jemand, die das selbe Problem hatte ;-)

philiphone 
Fragesteller
 06.05.2013, 16:00
@natascha70

klar, und gegebenfalls anheben...schon klar...hast du erfahrung in bezug auf schichtzuschläge?? anrechnungsfähig oder nicht?? ich mein, rentenmäßig habe ich ja auch nichts davon

natascha70  06.05.2013, 16:51
@philiphone

Zu Schichtzuschlägen kann ich dir leider nichts sagen.

Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle ( http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf ), die bietet einen Anhaltspunkt. Allerdings sind 133.- Euro sehr wenig. Für ein Kind 0-5 Jahre sind z.B. bei einem Einkommen von 1500.- Euro 317.- Euro monatlich zu zahlen. Da Unterhalt vorrangige Leistungen sind, muss sie die Mutter deines Kindes in Anspruch nehmen. D.h. sie wird notfalls gezwungen, dich auf Unterhalt zu verklagen.

Auskunftspflicht der Einnahmen beim Jobcenter zur Berechnung vom Unterhalt?

JA! Denn daraus wird der zu zahlende Betrag ermittelt.

Selbstbehalt liegt bei ca. 1.000 €. Alles was "drüber" ist -> gemäß Düsseldorfer Tabelle.

Ist leider so... da sind wir - in der Regel Männer - auf verlorenem Posten. Ganz bitter sind die Fälle, in denen die "Mutter" das Zusammenkommen Vater-Kind regelmäßig verhindert.

Natürlich bist du verpflichtet, den Unterhalt entsprechend deinem Einkommen zu zahlen. Da reicht es nicht aus, dass du selbst behauptest, dass du zu wenig verdienst.

Wie soll die Behörde das denn sonst prüfen?