An wen geht der Unterhalt?

4 Antworten

Dass Du die Unterlagen welche Du im Zusammenhang mit Deiner regelmäßigen ausgemachten Unterhaltszahlung hast dem Jobcenter in Kopie aushändigst bzw. zusendest mit einem kleinen Schreiben dass dies alle Unterlagen sind welche Du hast und mehr nicht weißt. 

So einfach. Zunächst mal. 

Mitarbeiter des Jobcenters werden dann die Unterlagen auf Richtigkeit hin überprüfen. Und entsprechend Deine Ansprüche an diese Institution berechnen. 

Es gibt z.B. das Harzt-IV-Forum, es gibt das Erwerbslosenforum. In beiden findest Du viele Informationen auch zu Unterhalt und viele Menschen mit denen Du Dich austauschen kannst. Nutze mal die Suchfunktion des Browsers. 

Normalerweise geht der Unterhalt an den Elternteil,der das Kind betreut,versorgt und verpflegt,also bei dem es wohnt !

Jetzt kommt es darauf an was du für Gelder an das Jugendamt zahlst,ist es der Unterhalt der deinem Kind zusteht und der dann vom Jugendamt weiter geleitet wird oder ist es nur der Betrag,den das Jugendamt von dir zu bekommen hat,weil es Unterhaltsvorschuss geleistet hat und du aber in dieser Zeit leistungsfähig warst.

Denn dann müsstest du beides bedienen,einmal den laufenden Unterhalt zahlen und den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen.

Das Jobcenter prüft hier unabhängig vom Jugendamt,du kannst zwar eine Kopie vom Bescheid des Jugendamtes beilegen,wirst aber auch hier noch einmal deine Einkommensverhältnisse offen legen müssen.

Es könnte nämlich auch passieren das die Kindsmutter selber auch noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für sich geltend machen könnte,wenn das Kind noch unter 3 Jahren wäre ( geht auch noch länger,wenn es durch Krankheit des Kindes erforderlich sein würde ) und sie es selber betreuen will.

Natürlich geht hier der Kindesunterhalt vor,erst wenn du dann nach der Zahlung noch über deinem Selbstbehalt liegen würdest käme das in Betracht,aber nicht rückwirkend,sondern erst ab dem Zeitpunkt wo es bei dir eingefordert würde.

An die Unterhaltsberechtigten bzw. ihre Sorgeberechtigten.

An den Unterhaltsberechtigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter.