JVA und Unterhaltsvorschuß?

9 Antworten

Der Unterhaltsvorschuss muß nur zurückgezahlt werden, soweit ein Unterhaltsanspruch bestand, da ein nach BGB bestehender Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergeht.

Da Ihr Mann sich im Maßregelvollzug befindet, dürfte er mangels Einkommens nicht leistungsfähig sein. Die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit dürften in diesen Falle ebenfalls sehr begrenzt sein, so das ein fiktives Einkommen nicht unterstellt werden kann. Insoweit schuldet Ihr Mann hier keinen Unterhalt und muß auch nichts zurückzahlen. Wichtig ist allerding das hier kein Titel erstellt wird, da ja eben kein Unterhaltsanspruch besteht.

Ist es gesetzlich wirklich so, dass ich Unterhaltsvorschuß beantragen muss?

Sie können den beantragen, aber so wie sie es schilden besteht sowieso kein Anspruch, der Antrag sollte also abgelehnt werden. Denn sie sind verheiratet und leben nicht dauernd getrennt von Ihrem Ehemann. Daher schließt §1 Abs 1 Satz 2 den Unterhaltsvorschuss aus. Das getrennt lebend ist dabei in §1567 BGB definiert:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1567

Entscheidend ist dafür, das min. ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Es geht beim getrennt lebend also darum nicht zusammen leben zu wollen. Allein die Tatsache, das sie aufgrund von staatlicher Gewalt derzeit nicht zusammenleben können, macht sie nicht getrennt lebend.

HAllo,

dein Mann soll für den Unterhalt Nullstellung beantragen, sein zuständiger Sozialarbeiter wird ihm da genauere Auskunft geben. VG

Nuscha1978 
Fragesteller
 03.03.2014, 18:49

Ich beantrage den Unterhaltsvorschuß und mein Mann dann Nullstellung? Sorry, aber habe von sowas nun echt keine Ahnung und lieber blöd fragen, als dann blöd zu sterben ;)

Unterhaltsvorschuss ist dem AlG 2 gegenüber vorrangig. Ob ihr hinterher wieder zusammen lebt, interessiert das JobCenter nur am Rande.

Abernwenn du befürchtest, diesen Unterhalt dann gemeinsam zurück zahlen zu müssen, kannst du das Geld ja auf ein Sperrkonto einzahlen, und es dann ggfs zurück zahlen.

Eigentlich kann es dir doch egal sein,wo du das Geld für dein Kind her bekommst !

Es muss immer die vorrangige Leistung beantragt werden und das wird hier der Unterhaltsvorschuss sein. Den muss dein Mann auch nur zurückzahlen,wenn er auch leistungsfähig war und das sollte er in seiner Situation wohl eher nicht sein.

Dann reicht es aus,wenn er nach der Entlassung mit seinen Entlassungspapieren zum Jugendamt geht oder wartet bis er aufgefordert wird,seine Einkommensverhältnisse offen zu legen und den bereiz gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück zu zahlen. Legt er dann seine Papiere vor,ist die Zurückzahlung des Unterhaltsvorschusses vom Tisch.

Ja, das ist leider so richtig. Wenn es irgendeine Möglichkeit gibt, woanders Geld her zu bekommen, dann kann das Jobcenter darauf bestehen, daß Du diese Möglichkeit nutzt. Wird Dir also Unterhaltsvorschuß gewährt, mußt Du den auch "mitnehmen".

Daß Dein Mann das Geld ggf. später zurück zahlen muß, steht auf einem ganz anderen Blatt. Denn das muß er ja nur dann, wenn er Einkommen erzielt, das über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Und dann ist - in den Augen des Staates - auch Geld da, um es zurück zu zahlen.

Ich kenne mich mit Unterhaltsvorschuß nicht so wirklich gut aus, meine aber, daß es gar keine Rückzahlungspflicht gibt, wenn der Unterhaltspflichtige - auch theoretisch - nicht zahlungsfähig ist. Und das wäre hier ja der Fall, da er objektiv gehindert ist, arbeiten zu gehen.