Aus versehen Zapfpistole nach dem Tanken im Tankstutzen gelassen ,und weggefahren ,an meinem Auto ist kein schaden ,melden bei Tankstelle oder lassen?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

dein Führerschein ist in ernster Gefahr - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Straftatbestand - kann sogar ne Gefängnisstrafe für dich bedeuten.

Die Zapfpisole kann weiteren Schaden angerichtet haben - das können mehrere Tausend € sein - melde den Unfall bevor Sie dich ermitteln

Du solltest dich auf jeden Fall melden. Wenn an der Tankstelle irgendein Schaden entstanden ist oder auch an irgendeinem anderen Auto, Mensch ... dann wirst du dafür haften müssen.
Die Tankstelle wird dich dann sowieso mittels Kennzeichen ermitteln können, daher ist es immer besser sich zu melden.

 

in jedem fall melden da videoüberwachung! versicherung bezahlt aber nicht unbedingt.

serviceeinsatz + zapfventil + ev. erneuerung des schlauchs ... und im ungünstigsten fall die reparatur einer verzogenen zapfsäule, schlauchstrammer etc. ... ;-)

kann mehrere tausend € kosten ... im ungünstigsten fall ... ;-)

Auf jeden Fall melden. Sofern du aber schon weggefahren bist, etwas beschädigt wurde und sie es auf Band haben (dort sind immer Kameras) kannst du deinen Schein erstmal abgeben.

Was für ein Schwachsinn...

@Tsy96x

Wenn an der Zapfsäule in Folge seiner Unfallflucht bedeutender Sachschaden entstanden ist, warum greift dann §69 StGB nicht, der den Entzug der FE bei Unfallflucht mit bedeutendem Sachschaden zwingend vorschreibt?

@migebuff

weil tankstellen privatgelände sind!

@kleinkirmit

Spielt keine Rolle, öffentlicher Verkehrsraum.

@migebuff

eben nicht ... der betreiber setzt aber in der regel fest dass die stvo gilt!

@kleinkirmit

Gut, du hast Recht, der Bundesgerichtshof irrt sich.

@migebuff

urteile beziehen sich auf einen bestimmten fall in dem das zugetroffen haben kann.

ich hatte aber jahrzehnte mit tankstellen aller multis zu tun und das ist ein routinefall

@kleinkirmit

Wir brauchen da nicht weiter zu diskutieren. Ich glaube lieber der höchstrichterlichen Rechtssprechung als der Vermutung eines Tankstellenmitarbeiters. Der BGH behauptet, das alles, was nicht durch eine Schranke o.ä. abgesperrt ist, zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Du behauptest das Gegenteil. Soll jeder selbst entscheiden, wem er glaubt.

@migebuff

Der BGH behauptet, das alles, was nicht durch eine Schranke o.ä. abgesperrt ist, zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

ah ja ... wenn du zb. auf das gelände einer spedition oder eines werkstättenbetriebs fährst oder eines bauernhofs dessen zufahrt durch keine schranke abgesperrt ist ist das öffentliches gelände - ja? tatsächlich? bist du da ganz sicher?

es kommt auf den einzelfall und die exakt definierten umstände an!

@kleinkirmit

bist du da ganz sicher?

Ja, denn sonst würde ich nicht antworten. Im Gegensatz zu gewissen anderen Leuten.

Um diese lächerliche Diskussion nun endgültig zum Abschluss zu bringen:

BGH-Beschluss 30.1.2013 - 4 StR 527/12

Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich,
wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom
4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9).

Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten
vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen.

Das Gelände der Tankstelle ist mit stillschweigender Duldung für jedermann zugelassen. Oder steht dort ein Sicherheitsdienst und macht Einlasskontrolle? Ich denke nicht.

Die in deinem Kommentar genannten Höfe von Speditionen und Werkstätten fallen unter den zweiten Absatz. Sind dort keine Schranken, Ketten und Verbotsschilder aufgestellt, ist den äußeren Umständen nach auf eine Duldung abzustellen.

Eine weitere Diskussion erübrigt sich nun an dieser Stelle, das BGH-Urteil ist oben ersichtlich, deine persönlichen Vermutungen ohne jegliche Rechtsgrundlage ebenfalls, Thema ist abbestellt, viel Spaß weiterhin.

@kleinkirmit

Oh, ein Kenner? Das heißt, dort darf ohne Folgen besoffen gefahren werden?

Seit wann soll dies so sein?

Erkläre doch mal Tsy96, bin gespannt.

Melden auf jeden Fall! Allerdings denke ich mal wurde dein "kleiner" Unfall eh auf einem Video festgehalten.