Auflage Geldstrafe Zahlung an geimennützigen Verein?

6 Antworten

Vorsicht, bei Gründung eines Vereins nach dem Vorschlag von Schelm1 darf nicht vergessen werden, rechtzeitig (also innerhalb der Zahlungsfrist) diesen Verein nicht nur zu gründen und die Gründungsbestätigung von der Behörde zu bekommen,

sondern

auch die Begünstigung als "gemeinnütziger Verein" bzw. dessen steuerliche Behandlung als gemeinnützig bzw. dessen Sonderstellung nach Vereinsrecht und Steuergesetzgebung müssen

innerhalb

der Berufungs- bzw. Einspruchsfrist gegen das Urteil (nicht nur innerhalb der Zahlungsfrist des Gerichtsurteils) beigebracht werden, um dann mittels Berufung auf Einhaltung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots vom Berufungsgericht die Aufnahme des VgS (Vereins gemäß Schelm1) in die Liste der gemeinnützigen Vereine zu erwirken.

Das Gericht bestimmt an welchem Verein die Strafe zahlen muss. Der Richter hat das seine Entscheidungsfreiheit - alternativ hätte der Richter  die Geldbstrafe aan die Staatskasse überweisen lassen.

Meist haben die zuständigen Gerichte eine Liste von Vereinen, die diese Gelder bekommen.

Und um es mal direkt zu sagen; wäre ja noch schöner, wenn man die Strafe selber aussuchen könnte :o).

Man könnte bei Gericht nachfragen - aber dies hätte man ja auch schon bei der Urteilsverkündung machen könnte.
Aber natürlich steht es jedem frei, dem Verein seiner Wahl - unabhängig vom Geldbußen oder strafen- Geld zu spenden.

pruseliese 
Fragesteller
 09.07.2015, 12:57

Es gab keine Urteilsverkündung und auch keine Verhandlung es ist nur eine Auflage in geringer Höhe. Und das hat ja nichts mit Strafe aussuchen zu tun. Gezahlt wird ja, er dachte dabei nur an einen anderen Verein.

eleonorepaulsen  09.07.2015, 18:51
@pruseliese

Nun es wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Dies in  Verbindung mit einem festgesetzten Begünstigten war für mich der Grund einen Richter anzunehmen. Aber Auflage ist Auflage. Und daher wird man wahrscheinlich nicht einfach einen anderen Verein wählen können. Aber probier dein Glück bei dem, der die Auflage bestimmt hat. Ich nehmen an (?) es wird sicherlich ein Dokument geben, wo a) die Auflage vermerkt ist b) die zuständige Person und c) die Angabe von Rechtsmittel (sind eigentlich üblich bei allen amtlichen Dokumenten: Daher kannst du dich an b) wenden, sofern c) das zulässt.

Na dann Gründen Sie doch halt mit Ihrer Frau und Ihrem Sohn einen Verein und haben mit ein wenig Glück Ihr Geld bal zurück!?!

Der Verein kann dann entsprechende Schritte mit dem nachfolgenden Text in Wege leiten:

Sehr geehrte/r...

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Er sollte sich nicht eigenmächtig gegen die Anordnung des Gerichts stellen! Wenn er wirklich an einen anderen Verein zahlen will, sollte er das mit dem Gericht abklären.

Verurteilt ist verurteilt. Im Urteil steht der Verein und so muss er es auch machen.