Aufklärungspflicht nach §§ 13 und 14 SGB I, auch beim SG möglich?

3 Antworten

Das Sozialgericht leistet keine Aufklärung und Beratung, dafür ist das Jobcenter verantwortlich.

Falls du die betreffenden Einladungen noch hast, schau sie dir mal genau an. Bei uns ist es üblich, das an jedes Schreiben vom JC eine Rechtsbelehrung mit den relevanten Paragrafen angefügt wird.

fz234 
Fragesteller
 25.06.2015, 16:18

Es ist keine Einladung, Ich möchte von denen eine Stellungnahme zum Meldetermin.

Welchen Meldezweck erfüllt eine

"Folgeinladung" und "ich möcht mit ihnen über ihre berufliche Situation" sprechen.

fz234 
Fragesteller
 26.06.2015, 03:23
@Georg63

Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam.


SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 


Weil es keinen Meldezweck erfüllt sich persöhnlich zu äußern warum man den Termin davor nicht wahrgenommen hat!

Georg63  26.06.2015, 12:09
@fz234

Du brauchst nicht weiter auf der Folgeeinladung rumreiten. Dein Versäumnis liegt bereits beim ersten Termin. Betrachte den folgenden als Chance, dein Versäumnis wieder gutzumachen. Die hast du nicht genutzt und wurdest wegen dem ersten Termin sanktioniert.

Von Meldezweck steht nichts im Gesetz.

fz234 
Fragesteller
 29.06.2015, 02:56
@Georg63

wenn du fragst warum eine folgeeinladung keinen meldezweck erfüllt und ich es dir beantworte dann reite ich drauf rum? was ist den mit dir los?! eine folgeeinladung wird mit der anhörung des erstens termins erfüllt.

Was meinst du mit Aufklärung? Die §§ behandeln Auskunft und Beratung.

fz234 
Fragesteller
 25.06.2015, 15:57

Eine Frage wird gestellt.

Das Jobcenter muss eine Auskunft und eine Beratung tätigen

die Frage wird Aufgeklärt, meinetwegen auch "beantwortet", doch da ich glaube das sie keine 0 8 15 Antwort auf meine Frage haben, müssen die sich erst mit beschäftigen somit muss es erst Aufgeklärt werden.

Ich Entschuldige mich für meine nicht Korrekte Wortwahl.

TreudoofeTomate  25.06.2015, 15:59
@fz234

Es kommt drauf an, was du fragen willst. Das Jobcenter kann umfassend natürlich nur zu seinen eigenen Leistungen beraten. Und damit hast du auch die Antwort auf die Frage, ob das SG dich zu den Leistungen des Jobcenters beraten muss. Nein, muss es nicht. Das Sozialgericht ist kein Leistungsträger und daher sind die Vorschriften des SGB I bis XII auf das SG nicht anzuwenden.

fz234 
Fragesteller
 25.06.2015, 16:00
@fz234

außerem ist 14 und 15 Auskunft und Beratung!

Danke für die Antwort!