Jobcenter/Hausbesuche: Versuch von Nötigung?Verletzung der Aufklärungspflicht?

7 Antworten

Hallo, du hast doch super reagiert!!! Hole dir doch das Protokoll(Antrag stellen zur Akteneinsicht). Sollten euch Nachteile entstehen, wie Sanktionen, würde ich Strafanzeige wegen Nötigung und Rechtsbeugung im Amt bei der Polizei stellen. Wichtig hier, denjenigen mit Namen benennen. Zeigt WIRKUNG!!

Es muß nur die Behörde über die Rechte und Pflichten aufklären, nicht ein einzelner Mitarbeiter. Es reicht, wenn das Jobcenter grundsätzlich Beratung anbietet.

Eine (versuchte) Nötigung ist hier nicht erkennbar, da aus der Schilderung keine Drohung mit einem "empfindlichen Übel" zu erkennen ist. Eine bestimmte Rechtsauslegung ( § 66 SGB I ) reicht dafür noch nicht aus.

Diese "Außendienstmitarbeiter" sind leider ebenfalls eigentlich Arbeitslose, die man im Schnellverfahren für solche "Dienste" angelernt hat. Was willst du denn da erwarten?

Da mir bekannt ist, das dies Fragen sind die keine rechtliche Grundlage haben,

Wie wäre es damit:
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
....

Steht übrigens in § 21 SGB X ^^. In § 67 a SGB X findest du auch noch Einiges ...

Insofern kann man sich über die Fragen oder das ggf. nicht korrekte Verhalten der Mitarbeiterin aufregen, falls man mit seiner Zeit nichts besseres anzufangen weiß, muss es jedoch nicht ... schon gar nicht, wenn es "vor einiger Zeit" oder die Mitarbeiter zu zweit vor deiner Tür standen.

Geh zum Anwalt. Es ist nicht erlaubt, Dir die Leistung zu streichen, wenn Du einen Kontrolleur nicht in die Wohnung lässt.

Nach Art. 13 GG ist die Unverletzlichkeit der Wohnung ein hohes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Aufklärung von Sachverhalten darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Du auf dieses hohe Rechtsgut verzichtest.

Kommentar und Urteil hier:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/hilfebedurftige-nach-dem-sgb-ii-mussen.html