Aufführungsrecht bei neuer "ernster" Musik?

3 Antworten

Arvo Pärt lebt noch. Wenn er dieses Jahr stirbt, dann ist sein Werk 70 Jahre nach dem Ende dieses Jahres frei. Bis dahin musst du ihn selbst oder seinen Vertragspartner um eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten bitten.

Meist geht das aber einfacher über die Gema.de, falls der Urheber dort Mitglied ist.

Die Noten selbst berechtigen dich zu nichts, außer dazu, vom Blatt zu spielen (zunächst nur privat bzw. in der Probe) - du darfst sie nicht einmal kopieren und an Kollegen weitergeben ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Arlecchino  19.02.2019, 14:43

Da ist aber einiges falsch!

Wenn ich als Musiker Noten gekauft habe, habe ich damit das Recht erworben, die darin enthaltenen Stück zu studieren und öffentlich aufzuführen. Die Gema spielt erst dann eine Rolle, wenn durch die Aufführung Einnahmen erzielt werden.

Außerdem darf man von geschützten Noten sehr wohl eine einzige Kopie für private Zwecke anfertigen.

GerdausBerlin  20.02.2019, 00:43
@Arlecchino

Der Gesetzgeber ist da anderer Ansicht, und diese sollte man schon zitieren, wenn man solche Behauptungen aufstellt. Ich hole das jetzt mal nach:

Falls keine Einnahmen erzielt werden, greift Absatz 2 Satz 3 statt Satz 2 in § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz:

"(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte."

Wenn also kein Gewinn laut Satz 2 erzielt wird, kann auf Satz 3 zurückgegriffen werden durch den Urheber und durch dessen Vertragspartner (Musikverlag, Plattenfirma, Gema.de usw.).

Weiter im Gesetzestext:

"(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig [...]" § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Das scheint doch deutlich formuliert zu sein.

Gruß aus Berlin, Gerd

Arlecchino  20.02.2019, 00:59
@GerdausBerlin

.

Was ist das denn für ein ausgemachter Unsinn?

Dein verlinkter § 97 UrhG ist nur dann relevant, wenn Einnahmen erzielt wurden. Ich hatte oben geschrieben: "Die GEMA spielt erst dann eine Rolle, wenn durch die Aufführung Einnahmen erzielt werden."

Zu Kopien für den privaten Gebrauch hast Du auch die Rechtsgrundlage geliefert:

§ 53 UrhG (1) "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...]"

In beiden Fällen genau, was ich geschrieben habe. Wenn man Gesetzestexte nicht lesen kann, sollte man sie auch nicht zitieren.

Gute Nacht!

GerdausBerlin  20.02.2019, 01:15
@Arlecchino

Wenn du die Gesetzestexte ruhiger lesen würdest, und dann nicht so aggressiv antworten würdest, könntest du dir das Geld für einen Anwalt sparen ;-).

Privatkopien von Noten = "graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik" sind eben nicht zulässig, hehe. Frage einfach mal deinen Anwalt! Falls dir der Gesetzestext unzugänglich sein sollte.

Und wo im UrhG steht, dass es zulässig wäre, ein fremdes geschützes Werk öffentlich aufzuführen, nur weil man keinen Gewinn erzielt?

Jedenfalls nicht in UrhG § 15 Allgemeines! Ganz im Gegenteil:

"(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),"

Gruß aus Berlin, Gerd

Auf der Komposition, die auf den Notenblättern abgedruckt ist, ist prinzipiell Urheberrecht. Du brauchst mindestens die Erlaubnis vom Komponisten, um das öffentlich spielen zu können. Ansonsten wird es sich kaum von der Aufführung anderer Musikrichtungen der heutigen Zeit unterscheiden.

Die alte klassische Musik ist nur deshalb "frei" bzw. "Public Domain", weil die Urheber dieser Kompositionen lange tot sind und das Urheberrecht dort seit Jahrzehnten abgelaufen ist. :)

Ich bin allerdings kein Anwalt.

Arlecchino  19.02.2019, 14:45

Auch das ist falsch, s. o.

LevanZau 
Fragesteller
 19.02.2019, 22:07
@Arlecchino

Bin jetzt immernoch im unklaren. Für mich klingen beide Seiten plausibel. Jedenfalls habe ich nicht vor einnahmen damit zu verdienen, sondern das Stück nur auf einem Konzert zu spielen, dass ich nach den Abiprüfungen veranstalten will, da es in meinem Musikkurs keine praktische Prüfung gibt, und ich trotzdem etwas machen will. (Arvo Pärt ist auch unter anderem Thema im Abi)

Und für den Fall, dass ich nur beim Geld verdienen GEMA Gebühren zahlen muss: Wie ist das dann bei Gottesdiensten, z.B. bei der Kommunion? Ich verdiene da zwar Geld. Allerdings unabhängig davon, was ich spiele. (Wahrscheinlich eher für das Begleiten der Choräle)...

Stimmt, Arvo Pärt lebt noch. Ich hatte die Jahreszahlen mit einem anderem Komponisten verwechselt. Dementsprechend besteht auch noch die Möglichkeit Ihn zu kontaktieren.

Vielen Dank :)

Arlecchino  20.02.2019, 01:12
@LevanZau

Ich habe jetzt mal eine eigene Antwort geschrieben. Dieser Gerd aus Berlin hat in deiner Sache hier nur Humbug von sich gegeben.

Wenn ich als Musiker Noten gekauft habe, habe ich damit das Recht erworben, die darin enthaltenen Stück zu studieren und öffentlich aufzuführen. Die Gema spielt erst dann eine Rolle, wenn durch die Aufführung Einnahmen erzielt werden.

Außerdem darf man von geschützten Noten eine Kopie für private Zwecke anfertigen.

Die beiden Kirchen in Deutschland haben Pauschalverträge mit der GEMA. Wenn Du als Laie etwas im Gottesdienst spielst, mußt Du Dich in dieser Sache um nichts kümmern.

Und bei Orgeldiensten verdienst Du kein Geld (wie hauptberufliche Kirchenmusiker), sondern Du bekommst eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen sind bis 2.400 € im Jahr steuerfrei.