Auf Betrug mit "Erste-Hilfe-Tafeln" reingefallen

3 Antworten

Erstmal solltest du deine Terminologie auf die Kette kriegen.

Ein Widerspruchsrecht besteht immer, wenn man mit einer Forderung nicht einverstanden ist.

Ein Widerrufsrecht ist Verbrauchern i.S.d. BGB einzuräumen bei Verträgen im Fernabsatz. Es greift nicht bei Unternehmern, welche aus Kaufleute i.S.d. HGB handeln.

Wenn man dir jedoch im Rahmen von AGB ein Widerrufsrecht einräumt, welches über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, so kannst du dich selbstverständlich darauf berufen.

Rechtsberatung wäre angemessen sofern man gerichtliche Schritte gegen dich einleitet. Was nach meiner Erfahrung sehr selten passiert (Mahnbescheid ja, Klage ehr nicht).

Danke, das Problem mit der Terminologie liegt in dem Fall bei diesem Werbeverlag oder der hauseigenen Anwaltskanzlei, die sich in ihrem Vertrag so ausgedrückt haben. Zudem wird es ja nun auf einen Widerspruch hinauslaufen, sobald irgendwelche Forderungen ins Haus schneien. Mit Worterklärungen ist mir hier leider nicht weitergeholfen.

@Lenmik

Meinen Rat hab ich dir doch gegeben.

Widerspreche und leg die Füße hoch bis (wenn überhaupt) ein gelber Brief kommt.

Nein, Auftragnehmer ist eben nicht Deine Firma. Du hast dem Schilderdrucker einen Auftrag erteilt (=gegeben) und bist daher Auftraggeber.

Als Gewerbetreibender steht Dir kein Widerrufsrecht zu.

Ich würde empfehlen, die Sache einem Anwalt oder dem Justiziar der IHK zu geben. Es muss der Bestellvorgang geprüft werden hinsichtlich arglistiger Täuschung, überraschender Klauseln, Verstoß gegen PAngV etc.

Es sollte ein qualifizierter Widerspruch geschrieben werden, d.h. bitte kein Laiengeschreibsel in Eigenregie. Denn Abzocker, die sich auf Gewerbetreibende spezialisiert haben, klagen doch ab und zu ganz gern, weil dieses Laiengeschreibsel i.d.R. eine Steilvorlage ist.

Jepp, habe ich ja vorhin auch schon geschrieben, daher kommt das mit dem Widerruf ja nicht mehr infrage.

Ich denke ich werde mal die IHK kontaktieren.

Widerspruch gegen den Vertrag machen. Dieser weist eklatante Fehler auf . Nichts bezahlen. Notfalls den Vertrag vom Justitiar der ihk oder hk lesen lassen. LG

Ja, widersprochen habe ich ja. Nun ist o.g. Widerspruchsrecht ja dem Auftragnehmer eingeräumt, ich bin ja der Auftraggeber, daher erledigt sich meine eigentliche Frage ja schon. Hm, schwierige Sachelage....

lg

@Lenmik

Nicht wirklich. Wenn ihnen das vertraglich eingeräumt wurde dann hat dies auch bestand.