KFZ-Zulassung mit EVB-Nr / Rücktritt

4 Antworten

Du kannst Dich jederzeit woanders versichern, mußt dann halt eine neue eVB abgeben. Allerdings wird dann die erste Versicherung Dich für die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten eVB nach dem Kurzzeittarif abrechnen.

Ob Du dann noch etwas gespart hast, wage ich zu bezweifeln.

Seit wann ist das denn so? Die Zulassungstelle nimmt doch eine weitere eVBN gar nicht an (sie kann nur übermittelt werden!) und eine Versicherung ist auch nicht verpflichtet rückwirkend zu versichern. Und wenn schon etwaige Schäden vorliegen doch schon gar nicht, oder? Toller Tipp!

@schleudermaxe

...und eine Versicherung ist auch nicht verpflichtet rückwirkend zu versichern.

Lieber schleudermaxe, natürlich geht so ein eVB-Nrn.-Wechsel; nur sollte man beim neuen Wunschversicherer nachfragen, ob rückwirkend der vorläufige Versicherungsschutz (also ab Zulassungstag) gewährt wird! Falls ja, dann ist doch alles ganz einfach...

Hey Sven, nichts einfacher als dies - falls du noch kein Vertrag unterschrieben hast: Laß dir bitte eine eVB-Nr. von deinem Wunschversicherer (Sparkassen-Direkt) geben und gleichzeitig bei denen nachfragen (falls überhaupt möglich), ob der vorläufige Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz, also diese eVB-Nr. rückwirkend ab Zulassungsdatum (14.04.2015) gültig ist! Falls diese Frage bejaht wird, dann gehst du am besten persönlich mit deiser neuen eVB-Nr. von deinem Wunschversicher (Sparkassen-Direkt) direkt zur Zulassungsstelle und läßt dir die eVB-Nummern tauschen. Anschließend sofort den Kfz-Versicherungsvertrag bei deiner Wunschversicherung (also deiner bisherigen Sparkassen-Direkt) abschließen, damit du dann sofortigen Versicherungsschutz hast!

Dürfte eigentlich kein Problem sein, wenn man Bescheid weiß!?!

Gruß siola55

Hallo siola,

ich mal wieder (sorry).

Deine Hinweise im vorliegenden Fall sind dem Grunde nach korrekt, jedoch in einem - entscheidenden - Punkt leider falsch (nochmal sorry :-)):

Der Kunde sollte eben nicht versuchen, mit einer einfachen eVB das "falsche" Exemplar auszutauschen.

Vielmehr muss der Wunschversicherer in so einem Fall ein sog. eVBÜ direkt über das KBA an die Zulassung versenden.

Eine neue - normale - eVB darf in so einem Fall gar nicht von der Zulassungsstelle angenommen werden...

Viele Grüße

Loroth

@Loroth

Vielmehr muss der Wunschversicherer in so einem Fall ein sog. eVBÜ direkt über das KBA an die Zulassung versenden.

Lieber Loroth, dann hat sich dies geändert - sorry! Aber zu meiner aktiven Versich.zeit bei der Einführung dieser neuen eVB-Nr. in 2008 war dies einfach so möglich... sorry nochmal - aber das müßte ja dann seine Sparkassen-Direkt wissen, wie man da vorzugehen hat!?!

Danke für den Hinweis - man/frau lernt eben doch nie aus ;-))

PS: Das eVBÜ steht dann wohl für Übertragung oder wie???

Natürlich kann so ein Vertrag widerrufen werden mit dem Ergebnis, Du bist derzeit ohne Versicherungsschutz. Keine Vers. ist verpflichtet, ein Fahrzeug und etwaige Schäden rückwirkend zu versichern. Wurde denn überhaupt der Markrführer gerechnet. Ich höre immer wieder von tollen Beiträgen. Allzeit gute Fahrt.

Hallo,

solange noch kein formeller Antrag beim "falschen" Versicherer gestellt wurde, lässt sich das heilen:

Nimm Kontakt mit Deinem Wunschversicherer auf, erkläre den Sachverhalt und bitte um rückwirkenden Versicherungsschutz ab Zulassungsdatum.

Gegebenenfalls wird der Versicherer auf einer schriftlichen Bestätigung bestehen, dass seitdem noch kein Schaden eingetreten ist.

Zwei alternative Reaktionen des Wunschversicherers folgen dann mit hoher Wahrscheinlichkeit:

1.) Der Versicherer stimmt Deinem Wunsch zu. In diesem Fall versendet er eine sog. eVBÜ an die Zulassungsstelle mit Angabe Deines Kennzeichens und dem Beginndatum 14.04. Dann ist der "falsche" Versicherer nachträglich von Beginn an außen vor und es reicht ein kurzer entsprechender Hinweis an das Versicherungsunternehmen. In der Folge nimmst Du wie gewohnt Deinen Antrag beim Wunschversicherer auf und alles geht seinen Gang.

2.) Der Versicherer ist nur bereit, Versicherungsschutz ab dem aktuellen Datum zu gewähren. Das Procedere ist das gleiche wie unter 1.) beschrieben, jedoch besteht die Möglichkeit, dass der falsche Versicherer für die Zeit von der Zulassung bis zum Risikoeintritt der neuen Versicherung eine Beitragsrechnung stellt (die dann meistens nicht eben gering ausfällt...)

Bitte in keinem der beiden Szenarien einfach eine normale eVB bei der Zulassung vorlegen; das führt in 9 von 10 Fällen nur zu Verwirrungen und (mitunter teurem) Ärger...

Viele Grüße

Loroth

Danke Loroth, klingt positiv und logisch! ...und bestätigt den aktuellen Verlauf und nimmt meine Bedenken!!! > TOP!!!

DH x2 ;-)) Da erkennt man eben den Fachmann in Theorie und Praxis - was nützt einem die Theorie, wenn's in der Praxis nicht anwendbar ist - also deine Antwort ist nicht nur 2-fach top,sondern 3-fach top!

@siola55

Danke für die nette Worte. Aber bitte nicht zu viel Lob; ich werde schnell rot ;-)

Außerdem neige ich dazu, Menschen - vor allem weiblichen - die mich loben, ruckzuck Heiratsanträge zu schicken. *g*

Ich freue mich aber ehrlich, wenn ich jemandem eine neue oder zumindest nützliche Information liefern kann; ich lerne ja auch noch gerne dazu.

Leider sind in diesem Forum aber einige, die - trotz erschreckend geringem Kenntnisstand - allzu vehement auf ihrer Meinung beharren und diese auch gerne und oft kundtun. Da ist häufig "Erfahrung" die Summe der vorhandenen Irrtümer...