Arbeitsausfall wegen Risikosportart?

6 Antworten

Die Lohnfortzahlung kann nur verweigert werden, wenn ein schuldhaftes Verhalten des ArbN vorliegt.

Zusammengefasst kann man sagen, ein Arbeitnehmer handelt schuldhaft, wenn er in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt, eine besonders gefährliche Sportart ausübt oder weit über seine Kräfte und Fähigkeiten sportlich agiert.

Also immer, wenn ein Mitarbeiter ein unkontrollierbares Risiko eingeht und sich über die Gefahren im Klaren ist, kann von seinem Verschulden ausgegangen werden.

Bei der Beurteilung der Gefahr fließt auch immer ein, wie gut ein Mitarbeiter eine Sportart ausüben kann und wie fachkundig er ist. Das Arbeitsrecht schaut hier genau hin, ob ein Mitarbeiter überfordert war, leichtsinnig handelte oder ob von einem Unglücksfall ausgegangen werden muss.

Auch wenn eine entsprechende Schutzkleidung nicht getragen wurde oder Alkohol im Spiel war, kann das zum Verlust der Lohnfortzahlung führen.

"besonders gefährliche Sportart": hier ist nicht auf das subjektive Empfinden des ArbG oder des ArbN abzustellen.

Nach der BAG-Rechtsprechung liegt eine besonders gefährliche Sportart vor, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann.

Das ist der Fall, wenn der Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt (BAG AP Nr. 45 zu § 1 LohnFG = NJW 82, 1014)

Ob nun "Downhill-Radfahren" als solche "besonders gefährliche Sportart" einzustufen ist, müsste letztendlich ein Gericht entscheiden.

Die Häufigkeit von Verletzungen in einer Sportart sind für Gerichte kein Maßstab zur Einschätzung, sondern es müsste ein Sachverständigengutachten erstellt werden.

Sportarten zu verbieten ist nicht möglich; der ArbN darf in seiner Freizeit machen was er will, aber er muß ggf. auch mit den Konsequenzen rechnen.

verreisterNutzer  19.06.2017, 16:57

Ich zitiere nur aus der Frage: Das dritte Mal (!) die gleiche Verletzung bei derselben (offensichtlich für den Mitarbeiter als gefährlich einzustufenden) Sportart.

Das sagt für mich alles (==> siehe auch meinen Kommentar zur Antwort von @Sternenfleit).

Kann man vertraglich festlegen, dass diese Sportart in Zukunft verboten wird? 

Einseitig kann man einen Vertrag nicht ändern. Und mal ehrlich: Dein AN wäre schön blöd, wenn er einer Änderung zustimmen würde.

Nach § 3 EntgFG hat ein AN nur dann einen Anspruch Lohnfortzahlung, wenn er die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Inwieweit man in diesem Fall mit Eigenverschulden argumentieren kann, kann ich nicht beurteilen.

Vielleicht wäre es aber sinnvoll, das gerichtlich klären zu lassen.

Naja, Vertrag wird schwierig, aber nicht unmöglich. Ich würde aber erstmal über ein Mitarbeitergespräch gehen. Kündigung des Vertrages und Neuaufsetzen ist das letzte Mittel.

verreisterNutzer  19.06.2017, 16:38

"Kündigen und Neuaufsetzen" geht arbeitsrechtlich natürlich nicht. Hier liegst Du leider vollig daneben.

Alles Andere ist ja richtig. Bereits nach dem ersten, spätestens nach dem zweiten Sturz hätte man dem Mitarbeiter klar machen müssen, dass man als Arbeitgeber für die Lohnfortzahlungskosten wegen Eigenverschuldens nicht aufkommt.

Als Arbeitgeber würde ich (ggf. nach Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht) keine Lohnfortzahlung leisten, und dies im Notfall durch ein Arbeitsgericht bestätigen lassen.

Schwierig.

Die Entgeltfortzahlung entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurde. Bei Risikosportarten sehen das die Gerichte aber nicht einheitlich.

Ich weiß nicht, was genau Dein Mitarbeiter in Eurem Betrieb macht. Bei dreimaliger Schulterverletzung bei z. B. einem Monteur würde ich schon fast von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Ganz ehrlich: mir hätte eine Verletzung gereicht, um mein Hobby etwas vorsichtiger zu betreiben.

Am besten sprichst Du mit Deinem Anwalt.

Kann man vertraglich festlegen, dass diese Sportart in Zukunft verboten wird?

 

Verträge kann man aber nicht einseitig ändern. Wenn der Arbeitnehmer dieser Änderung nicht zustimmt, dann kannst Du das auch nicht vertraglich fixieren.

Unabhängig davon geht dich das Privatleben des Arbeitnehmers auch nichts an.

Hier könnte aber geprüft werden, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten muss.

Laut § 3 EntgFG hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die Zahlungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht aus einem eigenen Verschulden entstanden ist.

Wenn er eine Risikosportart betreibt, dann könnte man vielleicht von einem eigenen Verschulden ausgehen. Immerhin kann man hier das Verletzungsrisiko nicht einschätzen.