Ist eine Anzeige wegen versuchter Sachbeschädigung möglich?
Wir nehmen mal folgende Situation an. Person A bietet Person B Geld an damit Person B einen Gegenstand von Person C zerstört . Person B überlegt zwar entschließt sich aber dann zur Polizei zu gehen. Es wurde noch nichts zerstört. Kann Person A bestraft werden und wird Person B dann auch bestraft
6 Antworten
Wenn Person B das Geld nicht angenommen hat , hat Person B nichts falsch gemacht und Person A wird als einziger zur Rechenschaft gezogen.
und wegen was? was für eine Strafe bekommt A
Die Antwort von TheGrow ist sehr richtig.
Dazu ergänzend noch:
§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB:
"Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft."
Wie TheGrow richtig sagte, liegt hier weder ein Versuch der Sachbeschädigung noch eine Anstiftung zur Sachbeschädigung vor.
Was A allerdings gemacht hat, war, dass er versucht hat, B zu einer Straftat anzustiften.
Die Frage ist jetzt: Ist das strafbar?
Antwort: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob es sich bei der Tat, zu der A versucht hat, B anzustiften, um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt.
Handelt es sich um ein Vergehen, dann ist die versuchte Anstiftung zu dieser Straftat nicht strafbar.
Handelt es sich dagegen um ein Verbrechen, dann ist der Versuch der Anstiftung zu diesem strafbar. Genau das besagt § 30 StGB.
Jetzt bleibt nur noch die Frage zu klären, was ein Vergehen und was ein Verbrechen ist. Diese Frage beantwortet § 12 StGB:
"(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind."
Um also herauszufinden, ob die versuchte Anstiftung zu einer bestimmten Straftat strafbar ist, muss man also im Gesetz nach dieser Straftat suchen und nachgucken, welche Mindestfreiheitsstrafe für sie vorgesehen ist. Wurde beispielsweise versucht, zu einem Totschlag (§ 212 StGB) anzustiften, dann seiht man dort, dass die Mindeststrafe 5 Jahre sind. Also ist der Totschlag ein Verbrechen und somit die versuchte Anstiftung zum Totschlag nach § 30 StGB strafbar.
Dagegen ist die Sachbeschädigung nur ein Vergehen. Die versuchte Anstiftung zu ihr ist also nicht strafbar.
Wie ich gerade erst sehe, wurde das schon unter der Antwort von TheGrow von ihm selbst alles erläutert - sorry für die Dopplung :D
Super erklärt und formuliert,besser geht es nicht!!!!
Hallo larsi95,
in dem von Dir geschilderten Fall liegt aber kein VERSUCH vor.
Aber Grundsätzlich gesehen ist aber auch der Versuch einer Sachbeschädigung möglich, denn dass Gesetz sagt folgendes:
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§ 303 StGB - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Auch A hat sich nicht strafbar gemacht, denn die Anstiftung nach folgender Rechtsgrundlage ist nur dann strafbar, wenn aufgrund der Anstiftung der Angestiftete eine Straftat begangen hat:
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§ 26 StGB - Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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Schöne Grüße
TheGrow
das war mal eine ausführliche Erläuterung. also kann B es sich sparen zur Polizei zu gehen,da weder A noch B bestraft wird?
Vollkommen richtig.
Nochmal ein Hinweis zum Versuch. Der Begriff Versuch ist wie folgt definiert:
Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwar unmittelbar angesetzt, aber noch nicht zur Vollendung geführt hat
Unmittelbar angesetzt heißt nicht, dass man nur überlegt hat eine Handlung zu begehen.
§ 30 StGB kommt für A nicht in Betracht?
Lies Dir den Paragraphen 30 StGB doch mal durch:
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§ 30 StGB - Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein VERBRECHEN zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein VERBRECHEN zu begehen oder zu ihm anzustiften.
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Der Straftatbestand der Sachbeschädigung ist aber kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen, denn das Gesetz sagt zum Begriff des VERBRECHENS folgendes:
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§ 12 StGB - Verbrechen und Vergehen(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
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Für die Sachbeschädigung sieht das Gesetz aber keine Mindeststrafe vor, so dass die Sachbeschädig kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen ist, was eine Strafbarkeit nach § 30 StGB ausschließt
Super erklärt TheGrow!!!
B hat alles richtig gemacht (hätte es auch, wenn er gar nichts getan hätte, also auch nicht zur Polizei gehen).
SAchbeschädigung ist ein Antragsdelikt. Es wird also im Normalfall nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Ausser es ist so schlimm, dass es von öffentlichem Interesse ist.
Also würde hier auch durch die Polizei wegen der versuchten Anstiftung durch A vermutlich nichts passieren.
Ausnahme der hätte die Art der Zerstörung vorgegeben, wie abfackeln, oder sprengen, weil das weitergehende Straftaten sind. Aber z. B. Reifen zerstechen würde als Anstiftung kaum verfolgt werden.
Person B überlegt zwar...
Aber B versucht nicht, etwas zu zerstören, sondern denkt nur darüber nach. Also hat keine strafbare Handlung stattgefunden.
auch durch A nicht?
http://dejure.org/gesetze/StGB/30.html
A kann durchaus bestraft werden, gemäß § 31 geht B aber straffrei aus, da er davon Abstand nimmt, die Tat zu begehen.
A kann durchaus bestraft werden
A kann eben nicht bestraft werden, weil der Straftatbestand des § 30 StGB die Anstiftung zu einem Verbrechen erfordert. Die Sachbeschädigung ist aber kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen
Versuchte Sachbeschädigung und Anstiftung zur Sachbeschädigung