Anzeige wegen Nötigung - Welches Vorgehen ist bei folgendem rechtlichem Sachverhalt zu empfehlen?

4 Antworten

Er sollte den Bogen ausfüllen. Es liegt eindeutig eine Nötigung vor. Er bekommt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Geldstrafe.

Wobei er auch den Abschleppdienst hätte bezahlen müssen. Er ist nicht berechtigt, einen Wagen einziehen zu lassen. Wenn er den Abschleppdienst beauftragt, muss er ihn auch bezahlen. Er hätte anschließend versuchen können, das Geld vom Verursacher zurückzubekommen.

Bienenbuettel 
Fragesteller
 24.08.2020, 13:38

Gibt so Abschleppdienste, die rücken das Auto erst raus, wenn der Abgeschleppte die Gebühr bezahlt. Da muss der Auftraggeber nicht in Vorkasse treten.

archibaldesel  24.08.2020, 13:47
@Bienenbuettel

Das sollten sie sich aber genau überlegen. Denn damit machen sie sich genauso strafbar, wie deine Person A. Das ist juristisch nämlich Unterschlagung. Man könnte es mit Phantasie noch auf Erpressung ausweiten.

Bienenbuettel 
Fragesteller
 24.08.2020, 13:49
@archibaldesel

Aber dann hätte der Eigentümer eines Privatparkplatzes ja überhaupt keine Handhabe sich gegen ungerechtfertigtes Parken zur Wehr zu setzen. Außerdem hatte Person A bei einem früheren ähnlichen Fall mal die Polizei kontaktiert und die hatte gesagt, dass sie dabei nicht helfen können und Person A einen Abschleppdienst beauftragen solle.

archibaldesel  24.08.2020, 13:51
@Bienenbuettel
Aber dann hätte der Eigentümer eines Privatparkplatzes ja überhaupt keine Handhabe sich gegen ungerechtfertigtes Parken zur Wehr zu setzen

Korrekt, ich habe auch noch nie gehört, dass eine solche Drohung umgesetzt wurde. Nur Behörden lassen üblicherweise abschleppen.

Bienenbuettel 
Fragesteller
 24.08.2020, 13:54
@archibaldesel

Dass Supermärkte das machen hab ich schon häufiger in der Zeitung gelesen.

diewoelfin0815  24.08.2020, 15:00
@archibaldesel
Das sollten sie sich aber genau überlegen. Denn damit machen sie sich genauso strafbar, wie deine Person A. Das ist juristisch nämlich Unterschlagung. Man könnte es mit Phantasie noch auf Erpressung ausweiten.

Hmm, wenn das Deiner Meinung nach so ist, dann solltest Du den Bundesgerichtshof besser mal darüber aufklären, denn der hat nämlich diesbezüglich anderweitig geurteilt:

"...Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen. (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, Aktenzeichen V ZR 144/08)..."

Dies und weitere Infos sh. https://anwalt-kg.de/verkehrsrecht/abschleppen-privatparkplatz/

A hat eindeutig eine Nötigung begangen. Mit seiner Schrift ist auch die Person feststellbar.

A sollte also sein Vergehen eingestehen und bestenfalls erklären, dass ihm nicht bewusst war, dass sein Verhalten strafbar ist.

A wird eine Geldstrafe erhalten und eventuell für den Einsatz aufkommen müssen.

Bienenbuettel 
Fragesteller
 20.08.2020, 21:40

Kommt so etwas ins polizeiliche Führungszeugnis? Ist das was die Person mit dem fremden Fahrzeug gemacht hat, denn nicht auch eine Form der Nötigung? Wenn der Abschleppservice jetzt sofort gekommen wäre, wäre es aber doch keine Nötigung gewesen, oder?

AnglerAut  20.08.2020, 21:44
@Bienenbuettel
Kommt so etwas ins polizeiliche Führungszeugnis?

Wenn es die erste Tat war, dann nur, wenn es mehr als 90 Tagessätze werden.

Also eher nein.

Ist das was die Person mit dem fremden Fahrzeug gemacht hat, denn nicht auch eine Form der Nötigung?

Ist eine Besitzstörung. Kann man verklagen, aber ist keine Straftat.

Wenn der Abschleppservice jetzt sofort gekommen wäre, wäre es aber doch keine Nötigung gewesen, oder?

Nein, das wäre als Maßnahme gegen die Besitzstörung zulässig gewesen.

Person A ist hier zu weit gegangen - abschleppen wäre OK, aber das Anketten des Fahrrads war eindeutig Verbotene Eigenmacht gemäß §858 BGB.

Natürlich kann man einwenden, daß der Falschparker zuerst den Besitz von Person A gestört hat, aber hier gibt es kein Recht auf Gegenseitigkeit.

Daher war das Knacken des Schlosses rechtmäßig gemäß §859 Selbsthilfe des Besitzers.

Die Strafanzeige wegen Nötigung wird voraussichtlich entweder eingestellt oder in einer geringen Geldstrafe enden. Die Kosten für den Polizei--/ Feuerwehr-Einsatz wird Person A aber übernehmen müssen.

Für die Zukunft empfehle ich Person A die Montage einer Parkplatzsperre, zB https://www.allpax.de/product_info.php/info/STOPPO-Parkplatzsperre-Stahl-mit-roten-Reflektoren.html?previewPriceListId=1&gclid=Cj0KCQjwvvj5BRDkARIsAGD9vlIg33kQ1E28D1CXZniRnuyO1QWP46_K0AJr0DHKg7C-hCzBhydhuhQaAvl1EALw_wcB

Bienenbuettel 
Fragesteller
 20.08.2020, 21:56

Solle Person A das ganze einfach unumwunden zugeben oder die Aussage verweigern oder einen Anwalt bemühen?

Person A hat eigenmächtig gehandelt, das Faustrecht ist aber schon lange abgeschafft. Person A hätte am Abend ihrerseits die Polizei rufen müssen, die hätte das fremde Fahrzeug entfernen lassen, bzw zunächst versucht den Halter aufzutreiben.

Jetzt muss sich Person A auf eine Bestrafung wegen Nötigung gefasst machen.

Vermutlich Gelsstrafe, kann aber ihrerseits Anzeige wegen des verstellten Parkplatzes erstatten.

Person A sollte einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.