Anfechtung und verjährung einer Steuerschätzung

2 Antworten

Die Verjährung beträgt grds. 5 Jahre. Allerdings wird diese Frist kurz gesprochen von jeder Maßnahme der Finanzbehörde, die der Beitreibung der Schuld dienlich ist (Briefe, Erinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsaufschübe, etc.), unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Das heißt, wenn die letzte Maßnahme der Finanzbehörde im Jahr 2011 war, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2016.

Einsprüche einlegen kannst du nicht mehr, da du dich praktischerweise nicht um deine Post gekümmert hast und alle Fristen hast verstreichen lassen.

hfr030 
Fragesteller
 22.07.2014, 22:11

Danke für die hilfreiche Antwort.

Eulenhasser  23.07.2014, 14:41
@hfr030

Gerne :)

agentharibo  23.07.2014, 14:19

Woher kommt die Erkenntnis, dass eine Verjährung nach 5 Jahren Eintritt. Zivilrechtlich verjähren Vollstreckungstitel auch erst nach 30 Jahren.

Eulenhasser  23.07.2014, 14:39
@agentharibo

Meine Erkenntnis stammt aus § 228 AO:

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Wenn eine Steuer festgesetzt wurde, mittels Steuerbescheid, dann bleibt diese so lange bestehen, bis der Anspruch getilgt wurde. Auch eine Steuerschätzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung kommt dem gleich. Sofern ein Vollstreckungstitel besteht, ist dieser auch vollstreckbar. Sofern keine Befriedigung des Steueranspruchs erfolgt, kann unter Umständen auch Ersatzzwangshaft drohen. In deinem Fall liegt die Ruhe nur daran, dass dein neuer Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt war. Durch deinen Umzug wird das Vollstreckungsverfahren an das Land Berlin abgegeben. Es wird daher nicht lange dauern, bis sich die berliner Steuerbehörden bei dir melden. Das du Hartz IV-Empfänger bist, interessiert die Steuerbehörde reichlich wenig. Du solltest mit der Steuerbehörde Kontakt aufnehmen, da dein verfahren bereits im Gange ist

Meandor  19.08.2014, 21:44

Ersatzzwangshaft sieht die Abgabenordnung nur vor, wenn ein Zwangsgeld nicht beitreibbar ist.

Das Vollstreckungsverfahren wird nur "abgegeben", wenn die Steuer "abgegeben" wird. Wenn das Gewerbe zum Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr vorhanden war, dann bleibt das alte Amt zumindest für die betrieblichen Steuern weiter zuständig.