Anfechtung und verjährung einer Steuerschätzung
Hallo liebe Community, ich habe folgende frage:
Ich wohne in Berlin und habe vor ca drei jahren mal einen Vollstreckungsbescheid über eine Steuerschätzung von 2006 vom Finanzamt Hamburg erhalten (dort wohnte ich vorher), es ging dabei um die steuern für ein Gewerbe das ich mal angemeldet habe aber nie genutzt habe, sprich ich habe nie Umsätze gemacht da ich das Gewerbe nie ausgeführt habe. Die sind wohl auf mich gekommen weil ich mal mit dem Steuerprogramm Elster rumgespielt habe wobei ich versehentlich auf Steuererklärung senden gegangen bin und eine unausgefüllte Steuererklärung mit meiner Steuernummer ans Finanzamt übermittelte. Darauf hin kam dann die Steuerschätzung ein paar Jahre später, welche ich blöder weise ignorierte. Vor drei Jahren kam der Vollstreckungsbescheid auf den ich ich ebenfalls nicht reagiert habe. Zur Vollstreckung kam es nicht. Das einzige was komischerweise passierte war das zwei mitarbeiter vom Finanzamt oder ein Gerichtsvollzieher (das weiß ich nicht so genau) bei meiner Mutter in Emden (dort wohnte ich bevor ich Hamburg gewohnt habe) vorbeischauten und fragten ob ich dort wohne und sagten das ich das Geld schuldig bin. Das war auch vor ca drei Jahren. Seit dem habe ich nichts mehr gehört.
Die fragen die ich mir jetzt stelle sind:
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Verjährt diese Steuerschätzung von 2006 bzw ist sie schon Verjährt oder ist die verjährung durch den Vollstreckungsbescheid unterbrochen worden? (habe gehört das Steuern nach fünf Jahren verjähren)
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Wenn das ganze nicht verjährt ist und mir der Vollstreckungsbescheid irgendwann noch einmal zugestellt wird, habe ich dann noch die Möglichkeit Einspruch gegen die Steuerschätzung einzureichen? (Ich habe ja wie gesagt nie Geld verdient)
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Soll ich falls ich das noch anfechten kann auf die Behörden zugehen oder warten bis sie den Bescheid evtl noch einmal zustellen.
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Ich bin seit 1 1/2 Jahren Hartz 4 Empfänger, können die das wissen und melden sich deshalb nicht da sie warten bis ich wieder in einem Beschäftigungsverhältnis bin
Ich danke vorab schon mal für eure Antworten
2 Antworten
Die Verjährung beträgt grds. 5 Jahre. Allerdings wird diese Frist kurz gesprochen von jeder Maßnahme der Finanzbehörde, die der Beitreibung der Schuld dienlich ist (Briefe, Erinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsaufschübe, etc.), unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Das heißt, wenn die letzte Maßnahme der Finanzbehörde im Jahr 2011 war, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2016.
Einsprüche einlegen kannst du nicht mehr, da du dich praktischerweise nicht um deine Post gekümmert hast und alle Fristen hast verstreichen lassen.
Gerne :)
Woher kommt die Erkenntnis, dass eine Verjährung nach 5 Jahren Eintritt. Zivilrechtlich verjähren Vollstreckungstitel auch erst nach 30 Jahren.
Meine Erkenntnis stammt aus § 228 AO:
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Wenn eine Steuer festgesetzt wurde, mittels Steuerbescheid, dann bleibt diese so lange bestehen, bis der Anspruch getilgt wurde. Auch eine Steuerschätzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung kommt dem gleich. Sofern ein Vollstreckungstitel besteht, ist dieser auch vollstreckbar. Sofern keine Befriedigung des Steueranspruchs erfolgt, kann unter Umständen auch Ersatzzwangshaft drohen. In deinem Fall liegt die Ruhe nur daran, dass dein neuer Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt war. Durch deinen Umzug wird das Vollstreckungsverfahren an das Land Berlin abgegeben. Es wird daher nicht lange dauern, bis sich die berliner Steuerbehörden bei dir melden. Das du Hartz IV-Empfänger bist, interessiert die Steuerbehörde reichlich wenig. Du solltest mit der Steuerbehörde Kontakt aufnehmen, da dein verfahren bereits im Gange ist
Ersatzzwangshaft sieht die Abgabenordnung nur vor, wenn ein Zwangsgeld nicht beitreibbar ist.
Das Vollstreckungsverfahren wird nur "abgegeben", wenn die Steuer "abgegeben" wird. Wenn das Gewerbe zum Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr vorhanden war, dann bleibt das alte Amt zumindest für die betrieblichen Steuern weiter zuständig.
Danke für die hilfreiche Antwort.