Als Student - Ausländer - mehr als 120 volle Tage gearbeitet - was nun? §16Aufenthaltsgesetz?

1 Antwort

So allgemein ist das schwer zu beurteilen:

(1) Hing die Tätgkeit als "Werkstudent" mit Deinem Studium zusammen?

Tätigkeiten, die sich direkt auf das Studium beziehen und von Seiten der Hochschulen empfohlen sind, sind u.U. anders zu bewerten als "normale Jobs" zum Geld verdienen.

(2) 50 Arbeitsstunden sind grob umgerechnet eine Arbeitswoche und ein Tag. Ich würde nicht erwarten, dass es hier zu einer Strafe kommt. Die Ausländerbehörde muss hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dabei muss auch betrachtet werden, wie viel du "mehr gearbeitet hast" und wie der Stand in Deinem Studium ist. Sinn und Zweck der Regelung ist ja vor allem, dass du arbeitest statt zu studieren.

(3) Wenn du alle Studienleistungen ordentlich erfüllst und in Deinem Studium regulär bei den Leistungen in deinem Semester bist und jetzt mal mehr gearbeitet hast, dann sehe ich hier bei der Abwägung der Umstände und bei Einhaltung des Verhältnismäßigekitsgrundsatzes keine Probleme.

Wenn du aber z.B. im 5. Semester bist, Deine Leistungsstand aber nur auf dem Stand des 2. Semester ist, dass kann die Ausländerbehörde sicher nachfragen, ob du hier arbeitetest oder studierst und Sanktionen überlegen.

(4) Wichtig: Offener Umgang und am besten nach einer Beratung bei der Beratungsstelle bei Deinem AStA zur Ausländerbehörde gehen und das Problem offen ansprechen.

Wie du oben siehst kommt es sehr stark auf den Einzellfall und die Umstände an.

EasyLife20 
Fragesteller
 15.03.2018, 13:19

Hi und vielen Dank für deine Antwort!

1) Ich studiere Technology und Management, gearbeitet habe ich im Bereich Controlling und Datenbank. Hängt absolut mit Studium zusammen

2) Als ich gearbeitet habe, war ich noch im Urlaubssemester, da ich Studiengang gewechselt habe. Also nachdem ich Studium angefangen habe, habe ich langsam mit der Arbeit aufgehört.

3) Derzeit bin ich gut beim Studium dran, hab alle GOPs geschrieben, bin erst im 1. Fachsemester.

Was würdest du dazu sagen?

yuehan  15.03.2018, 15:53
@EasyLife20

Eine rechtsverbindliche Auskunft kann ich dir natürlich nicht geben, aber so wie ich das einschätze denke ich mal, dass du nicht den großen Ärger bekommen wirst.

(1) Ja, eigentlich hättest du eine Änderung deiner Auflagen der Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Du hättest eine Arbeitserlaubnis beantragen müssen. Bzw. du hättest die Zeit nicht überschreiten dürfen.

(2) Du hast Dein Studium nicht vernachlässigt. (Das ist gut!)

(3) Die Überschreitung der 120 Tage Grenze ist geringfügung.

(4) AufenthaltsGesetz § 16 Absatz 3: "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten."

(4) Es kommt natürlich auch auf die Ausländerbehörde an und wir strikt diese ist.

(5)

yuehan  15.03.2018, 17:13
@EasyLife20

Sorry, irgendwie wurde nicht die ganze Antwort übermittelt:

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Eine rechtsverbindliche Auskunft kann ich dir natürlich nicht geben, aber so wie ich das einschätze denke ich mal, dass du nicht den großen Ärger bekommen wirst.

(1) Ja, eigentlich hättest du eine Änderung deiner Auflagen der Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Du hättest eine Arbeitserlaubnis beantragen müssen. Bzw. du hättest die Zeit nicht überschreiten dürfen.

(2) Du hast Dein Studium nicht vernachlässigt. (Das ist gut!)

(3) Die Überschreitung der 120 Tage Grenze ist geringfügung. Hier muss die Ausländerbehörde bei Ihrer Entscheidung die Verhältnismäßigkeit beachten.

(4) Aufenthaltsgesetz § 16 Absatz 3: "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten."

Keine Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 3 AufenthG sind solche Tätigkeiten, die nach § 15 BeschV keiner Zustimmung bedürfen. Dazu gehören Praktika, die das Studium sinnvoll ergänzen. Kann die Hochschul dir das bescheinigen? Das wäre ntürlich gut.

(5) Die 120 Tage werden für ein Kalenderjahr gerechnet. Also vom 1.1. bis 31.12., nicht pro Semester. Es zählt für 2018 nur das, was du ab dem 1.1.2018 gearbeitet hast.

(6) Es kommt natürlich auch auf die Ausländerbehörde an und wie strikt diese ist.

(7) Mein Empfehlung: Wende dich an den AStA deiner Hochschule und frage dort nach dem Ausländerreferat oder der Ausländerrechtsberatung. Die kennen die Ausländerbehörde und die Situation und können dich ganz konkret beraten. Dann geh nach der Beratung zu Ausländerbehörde. Vllt. mir einer Bescheinigung Deiner Hochschule, dass die Tätigkeit fürs Studium eine sinnvolle Ergänzung und hilfreich ist.

EasyLife20 
Fragesteller
 15.03.2018, 17:40
@yuehan

Vielen vielen Dank für deine Nachricht!

Ich werde mich bei der Hochschule melden und da um Hilfe bitten.

Was ich letzlich fragen wollte ist, ob dem Finanzamt nur die Stunden mitgeteilt werden, oder auch die Tage die ich gearbeitet habe?

Weil es gibt Tage wo ich z. B. 6 Stunden gearbeitet habe und die als volle Tage gelten. Mit dem Arbeitgeber bin ich in einer guten Beziehung und deswegen könnte er mir die "Arbeitserfassung" soz. korrigieren - Zeit bleibt gleich, aber an den Tagen könnte ich mir 5 bis 10 volle Arbeitstage "sparen" in dem aus 2 vollen Tagen (6St. + 6St.) ein halber Tag (4St. an einem Tag) und ein voller Tag (8St. an anderem) wird.

Die Frage ist nur welche Auskunft die Arbeitergeber an Finanzamt übermitteln. Weil so gesehen könnte das Problem von Anfang an gelöst werden.

Nochmals danke für die deine gründliche Auskunft :)

yuehan  15.03.2018, 22:12
@EasyLife20

Das Finanzamt bekommt gar nicht übermittelt wie viel Stunden oder Tage du gearbeitet hast. Das Finanzamt bekommt nur eine Information wieviel Lohn du bekommen hast. Brutto und Netto. Wieviel du dafür gearbeitet hast, ist dem Finanzamt egal.

EasyLife20 
Fragesteller
 17.03.2018, 20:52
@yuehan

herzlichen dank dir noch einmal!