Als Ehepartner die Abmeldung der Rundfunkgebühr nicht gemacht, jetzt soll EV geleistet werden obwohl meine Frau Beiträge bezahlt hat. Muss ich wirklich zahlen?

2 Antworten

Wenn deine Frau seit 2013 den geschuldeten Rundfunkbeitrag immer gezahlt hat und ihr immer zusammen gewohnt habt, hast du Chancen dich rückwirkend für die 3-jährige Verjährungsfrist abmelden zu können. Für 2013 sehe ich daher allerdings schwarz, weil der Erstattungsanspruch dafür bereits verjährt ist.

So gehst du vor: Schreibe an den Beitragsservice unter deiner Beitragsnummer (Einschreiben) und teile unter Angabe der Beitragsnummer deiner Frau mit, dass du die ganze Zeit seit 2013 mit ihr zusammen in den jeweiligen Wohnungen gewohnt hast. Neben der Heiratsurkunde wären noch die Meldebescheinigungen der Meldeämter hilfreich, aus denen hervorgeht, dass ihr zusammen gewohnt habt. Außerdem solltest du vielleicht erklären, keine Zweitwohnung bewohnt zu haben.

In Sachen Gerichtsvollzieher folgst du dem Rat von Joster73.

beitragsservice  03.08.2017, 21:46

Hallo Zusammen

Seit wann muss man sich bei dem Beitragsservice "abmelden" ??????

Was soll denn das für ein Quatsch sein??????

Seit 2013 sind alle Mitglieder eines Haushalts gesamtschuldnerisch haftbar. Durch "Abmelden" kommt man aus der Nummer nicht heraus.

Wenn ein Haushaltsmitglied den Rundfunkbeitrag bezahlt und der Beitragsservice mal wieder die anderen Mitglieder eines Haushalts nicht auf dem Schirm hat, muss man dem Beitragsservice schriftlich mitteilen, dass der Rundfunkbeitrag von dem Haushaltsmitglied XY bezahlt wird.

Das kann der Beitragsservice nicht so schnell auf die Reihe kriegen. Das liegt aber an der Ignoranz des Beitragsservice.

Fakt und Rechtsgrundlage ist seit 2013: der gesamte Haushalt zahlt einmal. Alle Haushaltsmitglieder sind gesamtschuldnerisch haftbar.

gorbi210  04.08.2017, 09:04
@beitragsservice

Er muss sich ja nicht abmelden, dann zahlt er eben doppelt. Die Abmeldung ist in § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehen. Sie kommt in genau 3 Fällen zum Tragen (s. § 4 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung):

1. der bisherige Beitragszahler verzieht ins Ausland. Dann hat er in Deutschland keine Wohnung mehr und ist daher nicht mehr beitragspflichtig.

2. der bisherige Beitragszahler verstirbt. Dann ist er notwendigerweise auch nicht mehr beitragspflichtig und seine Erben müssen ihn abmelden; das geht auch rückwirkend.

3. Wenn es durch Umzug (ein Beitragszahler zieht zu einem anderen in die Wohnung) oder sonstwie dazu kommt, dass für eine Wohnung doppelt gezahlt wird. Da nach dem Gesetz nur einmal gezahlt werden muss, muss sich einer der Doppelzahler abmelden. Das geht an sich nicht rückwirkend (s. § 7 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), wird vom Beitragsservice aber kulanterweise gemacht.

Generell musst du einfach nur eine Kopie deiner Heiratsurkunde mit der Gez-Beitragsnummer deiner Ehefrau an den Beitragsservice schicken. Ich würde an deiner Stelle noch ein Zweizeiler dazupacken, indem du an Eidesstatt versicherst, nicht gewusst zu haben dass du dich separat abmelden musst. Dann kannst du zumindest auf Kulanz hoffen. Mit dem Gerichtsvollzieher würde ich den Termin verschieben. Hier würde ich begründen, dass du mit dem Gläubiger eine Einigung erzielen möchtest