Allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet (nach §§ 4, 6 BauNVO) ist Folgendes?
Neben ca. 10 Mehrfamilienhäusern befänden sich in der Nähe lediglich einige Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, eine Gaststätte und eine Tankstelle sowie einige kleinere Gewerbebetriebe.
3 Antworten
Es scheint ja um einen Jura-Fall zu gehen. Ich nehme mal an dass der Einstieg § 34 Abs. 2 BauGB sein soll?
Weil das im Fall die übliche Einbindung ist. Fälle nach dem Motto „ist das ein Wohngebiet?“ gibt es nicht?
Dem stimme ich zu, aber die Frage war ja nicht die Zulässigkeit EINES Vorhabens sondern die Festlegung des Gebietes/Ortsteils. Insofern könnte man das sogar auf die Voraussetzung zur Festlegung eines Bebauungsplans interpretieren. Bei einer Ortsteilerschließung sogar u.U. auf einen vorhabenbezogenen B-Plan nach §12 BauGB eines Gesamtinvestors.
Es geht nicht ums Recht haben; ich freue mich immer, wenn ich aus Sicht von Juristen eine andere Herangehensweise lerne. :-)
Ja genau. Es geht um die Zulassung eines Bordells :D wahrscheinlich klassischer Fall :D
Geht es um die Zulässigkeit eines Vorhabens oder um die Einstufung des Gesamtgebietes?
Ein Bordell würde ich in einem reinen Wohngebiet nicht sehen und zwar wegen der Öffnungszeiten und aufgrund des nächtlichen Verkehrs (und ich meine PKWs) ;-)
Jo, in der Tat.
Da es sich um einen Fall handelt kannst du die Einordnung eigentlich offen lassen. Denn Bordelle sind weder im allgemeinen Wohngebiet noch im Mischgebiet zulässig.
Das ist dann kein klassischer Gutachten-Stil, aber es gibt durchaus Fälle bei denen man ein wenig abkürzen darf.
Ein Bordell würde ich in einem reinen Wohngebiet nicht sehen und zwar wegen der Öffnungszeiten und aufgrund des nächtlichen Verkehrs (und ich meine PKWs) ;-)
Solch ein Vorhaben, würde einen Aufstand aller Einwohner der nächstgelegenen Wohngebiete nach sich ziehen, wobei man auch rechnen müsste, dass das Rathaus gestürmt wird und der Bürgermeister gefedert und geteert würde.
Da würde ich mal gerne Mäuschen spielen.
ich auch ;-)
Schwierig, es konkret zuzuordnen.
Aufgrund des Bürogebäudes müsste es eigentlich §6 sein, soweit das Büro nicht untergeordnet einem Gewerbebetrieb zugehörig ist oder alternativ nicht §4.3.3 zutrifft. Aus der Beschreibung heraus scheint das aber nicht der Fall zu sein.
Generell würde ich es aber nicht bei §4 sehen, da die reine Aufzählung (Summe) der NICHT-Wohngebäude im Verhältnis zu 10 MFHs §4 Ziff.1 widerspricht. Das ist m.E. nicht mehr überwiegend Wohnen, sondern zumindest 50/50.
=> §6 BauNVO
so sehe ich es auch
Man könnte es aber auch unter §4 - in der Praxis - hintricksen können, wenn man Büros und Gewerbe an der Erschließungsstraße platziert und mit dem Amt dies als "Schallbarriere von der Straße zu den Wohngebäuden "definiert". ;-)
Iss ja nur ne Tendenz, eher §6 als §4 wegen der Wichtung. Der Text gibt nicht viel her.
Ne. Ich sehe das schon eindeutig als §6. Ich wollte unserem FS (Jura-Student) nur aufzeigen, dass es mitunter noch andere Argumentationen gibt. :-)
es kommt auf die Festsetzungen im Bebauungsplan an ....
Wie stellst Du den Bezug zu §34 BauGB und §31her bei der Fragestellung? Das würde mich interessieren.