Allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet (nach §§ 4, 6 BauNVO) ist Folgendes?

3 Antworten

Es scheint ja um einen Jura-Fall zu gehen. Ich nehme mal an dass der Einstieg § 34 Abs. 2 BauGB sein soll?

oklein  14.07.2018, 23:47

Wie stellst Du den Bezug zu §34 BauGB und §31her bei der Fragestellung? Das würde mich interessieren.

uni1234  15.07.2018, 07:51
@oklein

Weil das im Fall die übliche Einbindung ist. Fälle nach dem Motto „ist das ein Wohngebiet?“ gibt es nicht?

oklein  15.07.2018, 14:09
@uni1234

Dem stimme ich zu, aber die Frage war ja nicht die Zulässigkeit EINES Vorhabens sondern die Festlegung des Gebietes/Ortsteils. Insofern könnte man das sogar auf die Voraussetzung zur Festlegung eines Bebauungsplans interpretieren. Bei einer Ortsteilerschließung sogar u.U. auf einen vorhabenbezogenen B-Plan nach §12 BauGB eines Gesamtinvestors.

Es geht nicht ums Recht haben; ich freue mich immer, wenn ich aus Sicht von Juristen eine andere Herangehensweise lerne. :-)

mimeto28 
Fragesteller
 15.07.2018, 20:59
@oklein

Ja genau. Es geht um die Zulassung eines Bordells :D wahrscheinlich klassischer Fall :D

oklein  15.07.2018, 21:19
@mimeto28

Geht es um die Zulässigkeit eines Vorhabens oder um die Einstufung des Gesamtgebietes?

Ein Bordell würde ich in einem reinen Wohngebiet nicht sehen und zwar wegen der Öffnungszeiten und aufgrund des nächtlichen Verkehrs (und ich meine PKWs) ;-)

uni1234  15.07.2018, 21:22
@mimeto28

Jo, in der Tat.

Da es sich um einen Fall handelt kannst du die Einordnung eigentlich offen lassen. Denn Bordelle sind weder im allgemeinen Wohngebiet noch im Mischgebiet zulässig.

Das ist dann kein klassischer Gutachten-Stil, aber es gibt durchaus Fälle bei denen man ein wenig abkürzen darf.

Unterfranke61  11.08.2018, 17:33
@oklein
Ein Bordell würde ich in einem reinen Wohngebiet nicht sehen und zwar wegen der Öffnungszeiten und aufgrund des nächtlichen Verkehrs (und ich meine PKWs) ;-)

Solch ein Vorhaben, würde einen Aufstand aller Einwohner  der nächstgelegenen Wohngebiete  nach sich ziehen, wobei man auch rechnen müsste, dass das Rathaus gestürmt wird und der Bürgermeister gefedert und geteert würde.

Da würde ich mal gerne Mäuschen spielen.

Schwierig, es konkret zuzuordnen.

Aufgrund des Bürogebäudes müsste es eigentlich §6 sein, soweit das Büro nicht untergeordnet einem Gewerbebetrieb zugehörig ist oder alternativ nicht §4.3.3 zutrifft. Aus der Beschreibung heraus scheint das aber nicht der Fall zu sein.

Generell würde ich es aber nicht bei §4 sehen, da die reine Aufzählung (Summe) der NICHT-Wohngebäude im Verhältnis zu 10 MFHs §4 Ziff.1 widerspricht. Das ist m.E. nicht mehr überwiegend Wohnen, sondern zumindest 50/50.

=> §6 BauNVO

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
DietmarBakel  14.07.2018, 23:32

so sehe ich es auch

oklein  14.07.2018, 23:37
@DietmarBakel

Man könnte es aber auch unter §4 - in der Praxis - hintricksen können, wenn man Büros und Gewerbe an der Erschließungsstraße platziert und mit dem Amt dies als "Schallbarriere von der Straße zu den Wohngebäuden "definiert". ;-)

DietmarBakel  14.07.2018, 23:40
@oklein

Iss ja nur ne Tendenz, eher §6 als §4 wegen der Wichtung. Der Text gibt nicht viel her.

oklein  14.07.2018, 23:44
@DietmarBakel

Ne. Ich sehe das schon eindeutig als §6. Ich wollte unserem FS (Jura-Student) nur aufzeigen, dass es mitunter noch andere Argumentationen gibt. :-)

es kommt auf die Festsetzungen im Bebauungsplan an ....