Gleichbehandlungsgrundsatz bei Nachbarbebauung

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Ehrlich gesagt bin ich gerade durch Zufall über ihre Frage gestolpert,weil ein Nachbar bei uns genau aus solch einem Neidanfall Widerspruch eingelegt hat...wir dadurch enorme Verzögerungen und Stress hatten (mein Mann erlitt fast einen Herzinfarkt),warum macht man anderen Menschen das Leben schwer,was gewinnen Sie dadurch,was bringt ihnen das rückwirkend, Genugtuung?Ich bin wirklich geschockt und traurig darüber... vlt könnten.Sie das Bauamt verklagen,dass ist eine andere Sachen...

Vielen Dank für Ihre Antwort! "Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht" dem stimme ich auch zu. Sie gehen also von Unrecht aus. Nun könnte man sagen, dass aufgrund des fehlenden Bebauungsplans die Auflagen der Bauverwaltung vor ca. 5 Jahren eine Richtung für die Bebauung in meiner Gegend vorgaben. Mein Haus wurde als erster nach ca. 20 Jahren in der Gegend gebaut. In dem Fall kann man nicht von Unrecht sprechen. Erst nachdem das neue Bauvorhaben genehmigt werden würde, kann man aus meiner Sicht von Ungleichbehandlung bzw. Unrecht sprechen, oder? Wegen der Auflagen der Bauverwaltung musste ich auf vieles verzichten, was in der Nachbarschaft womöglich genehmigt werden würde. Nun stellt sich die Frage, ob man in so einem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz der Bauverwaltung gegenüber geltend machen kann? Hätte man damit überhaupt eine Chance auf Erfolg? Schließlich hat uns die Bauverwaltung in unserem Bauvorhaben stark behindert. Wie sehen Sie das?

Ein beliebter Spruch der Verwaltungsrichter: "Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht".

Wenn also der Nachbar zu Unrecht eine Baugenehmigung erhalten hat, kann man sich darauf nicht berufen. Und als Nachbar kann man sich auch nur gegen Verletzung "nachbarschützender Vorschriften" wehren, denn der Nachbar ist nicht die Behörde.

Auf fehlerhafte Entscheidungen kann man als Bürger nur die Dienstaufsicht, d.h. die nächsthöhere Behörde hinweisen. Über das von dsort veranlasste hat man aber kein Auskunftsrecht.

Vielen Dank für Ihre Antwort! "Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht" dem stimme ich auch zu. Sie gehen also von Unrecht aus. Nun könnte man sagen, dass aufgrund des fehlenden Bebauungsplans die Auflagen der Bauverwaltung vor ca. 5 Jahren eine Richtung für die Bebauung in meiner Gegend vorgaben. Mein Haus wurde als erster nach ca. 20 Jahren in der Gegend gebaut. In dem Fall kann man nicht von Unrecht sprechen. Erst nachdem das neue Bauvorhaben genehmigt werden würde, kann man aus meiner Sicht von Ungleichbehandlung bzw. Unrecht sprechen, oder? Wegen der Auflagen der Bauverwaltung musste ich auf vieles verzichten, was in der Nachbarschaft womöglich genehmigt werden würde. Nun stellt sich die Frage, ob man in so einem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz der Bauverwaltung gegenüber geltend machen kann? Hätte man damit überhaupt eine Chance auf Erfolg? Schließlich hat uns die Bauverwaltung in unserem Bauvorhaben stark behindert. Wie sehen Sie das?

@tomthomas

Mit "Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht" meint der Kollege, dass er davon ausgeht, dass sich das von Ihnen geschilderte Gebäude nicht in die Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung (Höhe) einfügt und somit u.U. nicht hätte genehmigt werden dürfen.

Daraus können Sie allerdings keine Schadensersatzanspruch rückwirkend geltend machen, Ihnen ist ja auch kein Schaden dadurch entstanden, dass das Amt damals wohl rechtmäßig gehandelt hat.

Entweder gibt es einen Bebauungsplan, dann hat niemand einen Rechtsanspruch auf Befreiungen, auch wenn der Nachbar eine bekommen hat.

Oder es gibt keinen Bebauungsplan, dann kann man nach § 34 BauGB eventuell geltend machen, dass sich die eigene Bauabsicht in die Umgebung einfügt.

Ob das durchsetzbar ist kann man aber nicht bei gutefrage.net klären, sondern nur vor Ort nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage. Und natürlioch nur von Fachleuten, die sich im öffentlichen Baurecht schon lange auskennen, was nicht bei jedem Rechtsanwalt oder Architekten der Fall ist.

Die erste Antwort ist im Grundsatz richtig. Sie können gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich mit Widerspruch und ggf. Klage vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Normen verstößt (z. B. Abstandsfläche). Aus der eventuellen Rechtswidrigkeit der Beschränkung der eigenen Baugenehmigung kann kein Abwehrrecht über den Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden.