Hat ein Antrag auf Ratenzahlung eine aufschiebende Wirkung für die Fälligkeit?

3 Antworten

§ 80 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) regelt z. B. die aufschiebende Wirkung für Widerspruch und Anfechtungsklage. Jedoch ist bei öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung vorgesehen.


Eine andere Regelung zu aufschiebenden Wirkung kenn ich nicht. Ist eine solche nicht gereget, gilt sie auch nicht.

Man kann jedoch Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen, wenn die Forderung unbillig wäre und/oder also eine besondere Härte darstellt. 

Das macht aber nur Sinn, wenn die Forderung als solche angegriffen wird. 

Handelt es sich um Abgaben (Steuern) gilt z. B. die Abgabenordnung

   § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung (1)


(2) 1Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.



Am sinnvollsten wäre aber, die Behörde zu kontaktieren, auf den Antrag auf Ratenzahlung zu verweisen, zu bitten, diesen schnellstmöglich zu bearbeiten, weil (kein Geld, andere Unterhaltsverpflichtungen ... etc.). Die Notlage sollte dargestellt werden. 


Jedoch treten die Folgen des Zahlungsverzuges tatsächlich ein. Aber auch die können bei guter Verhandlung zurück genommen werden. 


Wichtig ist, tätig werden, anrufen, NICHT warten und hoffen.



Zinsen wird das Finanzmt verlangen.
Der Antrag aau Ratenzahlung hat keine aufschiebende Wirkung.

Useruser454 
Fragesteller
 02.11.2017, 20:45

Paragraph?

Nein.

Useruser454 
Fragesteller
 02.11.2017, 20:28

paragraph?

grubenschmalz  02.11.2017, 20:29

Da es keine aufschiebende Wirkung hat, ist das nicht geregelt. Nur wenn es eine hätte, könnte ich dir die Grundlage dazu nennen.

Useruser454 
Fragesteller
 02.11.2017, 20:31
@grubenschmalz

aber irgendwo muss dann doch geregelt sein, dass es keine aufschiebende wirkung gibt? oder? da muss es doch dann ein gesetzt geben, dass regelt ob ein antrag eine aufschiebende wirkung überhaupt hat? oder ist das eine grauzone? das glaube ich nicht bei millionen anträgen jedes jahr.

Bakaroo1976  02.11.2017, 20:47
@Useruser454

Nein - muss es nicht. Warum sollte ein Antrag auf Ratenzahlung per Gesetz die Fälligkeit beeinflussen können.

Useruser454 
Fragesteller
 02.11.2017, 21:12
@Bakaroo1976

es muss mindestens geregelt sein, ob er überhaupt eine aufschiebende wirkung hat? also ein ja oder ein nein. das ist doch das minimum. und wenn ja, dann wie.