Kann die Polizei Ordnungswidrigkeiten selbstständig verfolgen?

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Das liegt am Bundesland. Entweder ist die Bußgeldstelle der Stadt, des Kreises oder der größeren kreisangehörigen Stadt , in dem die OWi begangen worden ist, zuständig oder es existiert eine Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeibehörde.. Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gibt die Bußgeldstelle die Akte an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und diese an das zuständige Amtsgericht ab. 

Robco  28.09.2016, 17:07

Über die StA?? Wer macht denn sowas, in welchem Bundesland wird das so gehandhabt?

Möchte ich gar nicht abstreiten, würde mich aber ernsthaft interessieren!

Dachtichsmir  28.09.2016, 19:57
@Robco

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist Bundesrecht. Das ist also überall gleich. Nur die Zuständigkeiten der Behörden als Bußgeldstelle ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Nach dem Einspruch muss die Behörde ihre Entscheidung nochmalig überprüfen. Hilft sie nicht ab, gibt sie die Akten zur weiteren Entscheidung an die Justiz, konkret an die StA ab. Die winkt aber i.d.R. nur an das zuständige Amtsgericht durch.

Robco  29.09.2016, 19:13
@Dachtichsmir

Achso nach Einspruch, das habe ich glatt überlesen und mich deswegen gewundert, was ein "normales" Owi-Verfahren bei der StA sucht.

Hat sich für mich geklärt, danke für den Nachtrag!

Dachtichsmir  29.09.2016, 19:38
@Robco

Es gibt auch OWis, bei denen die StA selber Bußgeldbehörde ist, s. § 130 OWiG.

Robco  29.09.2016, 21:56
@Dachtichsmir

Hmm... Tippfehler? Wäre ja die Aufsichtspflichtverletzung von Unternehmen.

Dachtichsmir  30.09.2016, 12:45
@Robco

Richtig, diese ist ordnungswidrig und das Verfahren betreibt die StA und erlässt ggf. den Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen.

Hallo Philippus!

Nein, das liegt nicht in der Zuständigkeit der Polizei. Die Polizei stellt lediglich einzelne Sachverhalte fest bzw. sollte sie das tun. Sie ist keine Verfolgungsbehörde. Verfolgungsbehörden sind Staatsanwaltschaften oder Ordnungsbehörden. Die Polizei übernimmt lediglich im Rahmen der Amtshilfe verschiedene Ermittlungsarbeiten für die Verfolgungsbehörden wahr, weil diese oftmals nicht über das technische Equipment oder das entsprechend geschulte Personal verfügen, das selbst zu übernehmen. Die Beurteilung einer gesamten Sachlage obliegt nicht der Polizei, sondern - und das ist ganz wichtig - den Verfolgungsbehörden. Ein Hintergrund für diese Trennung ist u. a., dass sich die Verfolgungsbehörde unabhängig ein Bild machen soll, also unbeeinflusst von persönlichem Auftreten, Sympathie oder Antipathie, zumindest wenn es um schwerere Delikte geht. Aber auch das ist nicht das Ende der Fahnenstange. Sollte sich eine Person durch die Beurteilung der Verfolgungsbehörden falsch beurteilt fühlen, steht dieser Person noch immer der Weg einer "Prüfung" der Beurteilung durch die Judikative zu.

Gruß Navvie

Die Aufgaben der Polizei richten sich nach den Polizeiaufgabengesetzen der Länder. 

Sie regeln z.B. :Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). In anderen Fällen wird sie nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 

Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint.

Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe. 

Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Über welche (Landes)Polizei reden wir und um welche Ordnungswidrigkeiten soll es gehen?

Philippus1990 
Fragesteller
 10.05.2016, 21:23

NRW und Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG.

Beaal  10.05.2016, 23:05
@Philippus1990

Grundsätzlich sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.

Gemäß § 53 OWiG haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

§ 55 OWiG regelt, dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 

§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde: Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den  Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. ) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer bestimmten Frist zahlt.

Diese Befugnis steht auch gemäß § 57 OWiG den hierzu ermächtigten
Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken
oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung
oder in anderer Weise ausweisen.

Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle.

So gibt es z.B. einen RdErl. d. Innenministeriums v. 9.2.2004 - 44.2 – 2830 veröffentlicht Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 17.3.2004 Seite 279 bis 296. 

Es wäre also zu prüfen, ob die Polizeibeamten „ermächtigt“ waren.
Das kann man bei der Polizeibehörde sicher konkret erfragen.

der polizist ist vertreter der staatsanwaltschaft .

der bußgeld bescheid kommt vom ordungsamt .
 

Google mal Legislative und Exekutive

Philippus1990 
Fragesteller
 09.05.2016, 23:23

Und dann?

Snarky  09.05.2016, 23:25
@Philippus1990

Und dann stellste nicht noch mal so eine dumme Frage.